Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei minder schweren Fällen der Fremdabtreibung ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 556/52
- Datum
- 03.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 Abs. 1 StGB kommt nur in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe mindestens drei Monate beträgt und das Gesetz die Aberkennung ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe anstelle von Zuchthaus wegen mildernder Umstände verhängt wird.
Bei Straftaten, für die das Gesetz in minder schweren Fällen Gefängnis und sonst Zuchthaus androht (z. B. § 218 Abs. 2 StGB), darf neben der wegen minderer Schwere verhängten Gefängnisstrafe nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Der Begriff der minder schweren Fälle ist von dem Begriff der mildernden Umstände rechtlich zu unterscheiden; beide Begriffe begründen unterschiedliche Strafmilderungsgründe und sind nicht gleichsetzbar.
Wenn das Gesetz wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis androht, rechtfertigt die Verurteilung zu Gefängnis allein nicht die zusätzliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, es sei denn, das Gesetz gestattet dies ausdrücklich oder die Gefängnisstrafe wurde wegen Annahme mildernder Umstände anstelle von Zuchthaus verhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 29. April 1952
Leitsatz
In minder schweren Fällen der Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 StGB) darf neben der Gefängnisstrafe nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. April 1952 dahin abgeändert, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in vier Fällen, wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Vergehens nach § 49a Abs. 2 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Seine auf die Ehrenstrafe beschränkte Revision ist begründet.
Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann neben der Gefängnisstrafe nach § 32 StGB nur erkannt werden, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an der Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Abgesehen von der Strafdauer ist keine dieser Voraussetzungen hier erfüllt. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist in § 218 nicht ausdrücklich vorgesehen, die Annahme mildernder Umstände nicht zugelassen. Das Landgericht hat auf Gefängnisstrafe erkannt, weil es die Straftaten des Angeklagten als minder schwere Fälle bewertet (§ 218 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB). Für minder schwere Fälle eines Verbrechens sieht § 32 Abs. 1 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe nicht vor. Sie trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift zuzulassen, geht nicht an. Eine besondere Strafdrohung für minder schwere Fälle der Abtreibung durch einen Dritten (sogen. Fremdabtreibung) ist allerdings erst geschaffen worden, als § 218 StGB durch die Verordnung vom 18. März 1943 (RGBl. I 169) eine neue Fassung erhielt. Während seit 1926 für die Fremdabtreibung Gefängnisstrafe und nur in besonderen, tatbestandlich umschriebenen Fällen Zuchthausstrafe vorgesehen war, wurde nunmehr die Zuchthausstrafe als die ordentliche Strafe angedroht, für minder schwere Fälle aber Gefängnisstrafe.
Gleichwohl kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber nur den Ausdruck gewechselt hat und unter minder schweren Fällen dasselbe verstanden wissen wollte wie unter mildernden Umständen. Der Begriff der minder schweren Fälle ist damit nicht erst in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Schon in der Fassung des Reichsstrafgesetzbuches vom 31. Mai 1870/15. Mai 1871 ist er in den §§ 94 und 96 verwendet worden. In diesen Vorschriften waren in minder schweren Fällen der Tätlichkeit gegen Landesherren und Mitglieder landesherrlicher Häuser geringere Zuchthaus- oder Festungshaftstrafen und bei Vorliegen mildernder Umstände als weitere Strafmilderung Festungshaft allein vorgesehen. Diese Abstufung von minder schweren Fällen und mildernden Umständen wurde aus dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 übernommen. Dieses sah in § 74 ebenfalls eine ermäßigte Strafdrohung für minder schwere Fälle und eine weitere Strafmilderung für mildernde Umstände vor und zwar mit dem bei der Redaktion ausgesprochenen Zwecke, mit den minder schweren Fällen die sachlich (objektiv) geringeren, mit den mildernden Umständen die Fälle verminderter Schuld zu treffen (Goltdammer, Materialien 2, 83, 84). Durch das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 wurde sodann auch dem § 90, der bisher einer niedrigeren Strafrahmen nur bei Vorliegen mildernder Umstände enthielt, eine Strafmilderung für minder schwere Fälle eingefügt.
Der Gesetzgeber hat demnach mit den minder schweren Fällen und den mildernden Umständen zwei verschieden geartete Strafmilderungsgründe schaffen wollen. Dies ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des Reichsstrafgesetzbuches und dem Nebeneinander der beiden Strafmilderungsgründe in den §§ 94 und 96 in der bis zum Ende des Kaiserreiches geltenden Fassung und in § 90 in der bis zum 24. April 1934 geltenden Fassung. Es gehört von jeher zu den Grundsätzen der Gesetzessprache, für dieselbe Sache denselben Ausdruck zu verwenden. Wenn zwei verschiedene Ausdrücke verwendet werden, so ist damit regelmäßig auch Verschiedenartiges gemeint.
Dass der Gesetzgeber neben der in minder schweren Fällen erkannten Gefängnisstrafe den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht ohne ausdrückliche Vorschrift zulassen wollte, lässt sich mit Sicherheit auch dem § 134 MStGB vom 20. Juni 1872 in der Fassung vom 25. April 1917 entnehmen. In ihm war Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefängnis angedroht; zugleich war zugelassen, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die letztere Bestimmung wäre infolge der durch § 2 MStGB vermittelten Anwendbarkeit des § 32 StGB überflüssig gewesen, wenn nach Auffassung des Gesetzgebers die minder schweren Fälle des Militärstrafgesetzbuches in jeder Beziehung gleichbedeutend waren mit den mildernden Umständen des Reichsstrafgesetzbuches (RGSt 59, 237/239).
Unter diesen Umständen geht es nicht an, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes in minder schweren Fällen der Fremdabtreibung neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Dies würde auf eine unzulässige entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 StGB zu Lasten des Angeklagten hinauslaufen.
Die Unanwendbarkeit des § 32 Abs. 1 StGB ergibt sich ferner aus folgender Erwägung: Wo das Gesetz als ordentliche Strafe wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis androht, darf, wenn auf Gefängnisstrafe erkannt wird, nicht daneben der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Deshalb dürfen neben der wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) erkannten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden, wohl aber neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe (§ 256 StGB). Wenn eine Straftat wahlweise mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedroht ist, so wird auf Gefängnisstrafe erkannt werden, sofern der Fall minder schwer ist, wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Es besteht also sachlich kein Unterschied zwischen den Fällen, in denen Zuchthaus oder Gefängnis wahlweise angedroht sind, und jenen, in denen Zuchthausstrafe und bei minderer Schwere des Falles Gefängnisstrafe angedroht ist. Somit ist kein vernünftiger Grund zu sehen, weshalb diese Fälle hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verschieden zu behandeln wären.
Nach alledem durfte das Landgericht neben der wegen Abtreibung verhängten Gefängnisstrafe nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen. Der Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden.
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