Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unzureichende Beweise bei schwerer passiver Bestechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 5/56
Datum
26.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte P. rügte sein Urteil wegen Amtsunterschlagung und schwerer passiver Bestechung. Der BGH bestätigt in weiten Teilen die Verurteilungen, hebt jedoch eine Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung und den Gesamtstrafausspruch auf, da die Feststellungen in einem Fall auf bloßen Verdachtsgründen beruhten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; ferner ist der Verfallbetrag zu beziffern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis im Sitzungsprotokoll, dass der Angeklagte wegen der im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Tatbestände verurteilt werden kann, verletzt nicht § 265 Abs. 1 StPO.

2

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind nach § 337 StPO unbeachtlich.

3

Für den Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist es nicht erforderlich, dass der Beamte tatsächlich die pflichtwidrige Amtshandlung vornimmt; maßgeblich ist das Einverständnis über die Vorteilsgewährung zur Beeinflussung der Amtsausübung.

4

Zur tragfähigen Feststellung einer Bestechung bedarf es konkreter, tatsachenbasierter Feststellungen, die den Schluss auf Einverständnis und einen Zusammenhang zwischen Vorteilsgabe und begünstigender Amtshandlung tragen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

5

Ein vom Gericht angeordneter Verfall bzw. Verfallserklärung muss hinsichtlich des Werts des Empfangenen hinreichend beziffert sein, damit die Vollstreckung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsbauinspektor a. D. Walter P., aus ████, geboren ███████████████ 1900 in BOT, wegen Amtsunterschlagung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. September 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Fall XK (schwere passive Bestechung), 2. im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen.

1. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen worden, dass er im Fall KC) AG, in dem ihm durch Anklage und Eröffnungsbeschluss Betrug zur Last gelegt worden war, auch wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt werden könne. Seiner Verurteilung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand demnach insoweit kein Hindernis entgegen. § 265 Abs. 1 StPO ist mithin nicht verletzt.

In den Fällen ███ BC und ████ lauteten Anklage und Eröffnungsbeschluss bereits auf schwere passive Bestechung. Wegen dieser Fälle will ersichtlich die Revision keine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO behaupten.

2. Im Zusammenhang mit den Ausführungen, die die Sachrüge begründen sollen, trägt die Revision vor, das Landgericht hätte von Amts wegen prüfen und seine Nachforschungen darauf erstrecken müssen, ob dem Angeklagten seitens des Staatshochbauamtes überhaupt eine Quittung über die eingezogenen Beträge aus den Schrottverkäufen erteilt worden sei oder nicht. Inwiefern dieser Umstand für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre und eine Beweiserhebung hierüber dem Landgericht sich aufgedrängt haben soll, nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte alle Erlöse aus den Schrottverkäufen von dem Heizer L. erhalten, teilweise aber nicht an das Staatshochbauamt abgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Die Rüge dringt deshalb nicht durch.

II. Sachrügen.

1. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt in vier Fällen wendet, enthalten die Ausführungen lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung in den Fällen SC, BC) und KC) AG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zutreffend ist im Urteil dargelegt, dass der Angeklagte in seiner amtlichen Stellung als Bauleiter auf der dem Staatshochbauamt KD unterstehenden Baustelle in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen zu treffen hatte.

Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte auch bei Aufträgen, die er zu vergeben hatte, vorher mit dem Amtsleiter Rücksprache habe nehmen müssen, steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, würde der Angeklagte doch bei der Vergebung mitgewirkt und auf die Entscheidung Einfluss gehabt haben. Im Urteil wird ausdrücklich festgestellt, er habe auch die Möglichkeit gehabt, bei der Vergebung größerer Arbeiten seinen Einfluss dahin geltend zu machen, dass einer ihm genehmen Firma die Aufforderung zuging, sich an den Ausschreibungen zu beteiligen, und durch seinen Vortrag von solchen Aufträgen Firmen auszuschalten, die ihm nicht genehm waren. Er hatte weiter über die Abnahme der geleisteten Arbeiten zu entscheiden. Hierbei konnte er im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wohlwollend verfahren oder hohe Anforderungen stellen.

Der Umstand, dass das Landgericht keinen Fall festgestellt hat, in dem der Angeklagte bei Ermessensentscheidungen sich durch die vorangegangene Geldhingabe hat beeinflussen lassen, steht der Annahme der Bestechung nicht entgegen. Denn zum Tatbestand des § 332 StGB gehört es nicht, dass der Beamte die pflichtwidrige Amtshandlung, für deren Vornahme er Vorteile empfängt, tatsächlich vornimmt.

Auch der innere Tatbestand ist ersichtlich ohne Rechtsfehler festgestellt. Im Urteil wird für jeden Fall dargelegt, zwischen beiden Teilen habe Einverständnis darüber bestanden, dass der Geldbetrag gegeben werde, um seines des Angeklagten eine günstige Beurteilung der Arbeiten des Gebers und dessen weitere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen zu erwirken. Das schließt das Landgericht vor allem aus dem Umstand, dass die äußerlich als Darlehen verlangten und gegebenen Beträge vom Angeklagten niemals zurückgezahlt und von den Gebern niemals zurückverlangt worden sind. Im Widerspruch zu jener tatrichterlichen Annahme steht es keineswegs, wie die Revision meint, dass der Angeklagte dem Angesprochenen gegenüber seinen plötzlichen Geldbedarf irgendwie begründete. In den Lebensverhältnissen, in denen sich die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorkommnisse abspielten, pflegt man nicht Geschenke unter der ausdrücklichen Forderung der pflichtwidrigen Handlung zu geben und unter deren ausdrücklichem Inaussichtstellen zu fordern.

Bedenken bestehen jedoch im Fall ██ gegen die Annahme einer schweren passiven Bestechung. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, von ███████ lediglich einmal 20 DM als Unkostenbeitrag für das Richtfest erhalten zu haben. KC) will ihm dagegen insgesamt 340 DM gegeben haben. Das Landgericht glaubt KC).

Gleichwohl stellt es fest, dass der Angeklagte dies nicht von ███████ am Anfang ihrer gemeinsamen Tätigkeit im Landgerichtsgebäude in Duisburg mindestens einmal und mindestens 100 DM dafür habe schenken lassen, dass er ██ weitere Aufträge erteile und seine Arbeiten wohlwollend beurteile. Irgendwelche konkreten Tatsachen, aus denen der Schluss auf einen solchen Vorgang gezogen werden könnte, sind im Urteil nicht hinreichend dargelegt.

Das Landgericht nimmt dies vielmehr nur deshalb an, weil KC) neben den schriftlich vom Staatsbauamt ausgeschriebenen Aufträgen im Werte von etwa 33.000 DM vom Angeklagten mündliche Zusatzaufträge im Werte von etwa 17.000 DM erhalten habe und kein Grund dafür ersichtlich sei, dass der Angeklagte von ███ nichts erhalten haben sollte. Dass ██ ihm „mindestens einmal mindestens 100 DM“ geschenkt habe, begründet der Tatrichter damit, dies sei der Betrag, den die Handwerker dem Angeklagten gewöhnlich gegeben hätten.

Zutreffend macht die Revision geltend, die Annahme des Tatrichters hänge in der Luft. Sie ist nicht auf Tatsachen, sondern auf bloße Verdachtsgründe gestützt. Der Schuldspruch kann deshalb in diesem Fall nicht bestehen bleiben.

4. Sollte das Landgericht im Fall ██ ████ erneut feststellen, dass der Angeklagte von ███████ Bestechungsgelder in Höhe von 100 DM gefordert und angenommen hat, so wird es, wenn es für diese Tat wiederum eine Strafe von fünf Monaten Gefängnis für verwirkt ansieht, die Gründe darlegen müssen, aus denen es in diesem Fall eine Strafe für angemessen hält, die die in den Fällen SC, C und BC) zugemessene Strafe von je drei Monaten Gefängnis erheblich übersteigt, obwohl der empfangene Betrag die in jenen Fällen erhaltenen Bestechungsgelder erheblich unterschreitet.

5. Das Landgericht hat es unterlassen, den Wert des Empfangenen, den es für dem Staat verfallen erklärt hat, dem Betrage nach anzugeben. Das ist jedoch erforderlich, weil sonst das Urteil insoweit nicht vollstreckt werden kann. Das Landgericht hat Gelegenheit, den Ausspruch insoweit zu ergänzen.

JaguschKoenigerMenges
BuschDr. Wiefels
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