Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 55/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzung einer Unterbringung nach § 42b StGB kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die im Eröffnungsbeschluss genannt sind.
Für die Würdigung der Gefährlichkeit des Beschuldigten dürfen jedoch auch außerhalb des Eröffnungsbeschlusses liegende Umstände berücksichtigt werden; insoweit liegt kein Verfahrensmangel vor.
Die Anordnung der Unterbringung erfordert eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit und aller für die Prognose bedeutsamen Einzelumstände.
Geringfügige frühere Verfehlungen rechtfertigen nur dann die Annahme einer Gefährlichkeit, wenn Art, Umfang und persönliche Verhältnisse des Täters eine hinreichende Voraussage künftiger schwerer Rechtsbrüche erlauben.
Ein einmaliger, nicht hinreichend zeitlich und inhaltlich dargelegter sexueller Vorfall eines Jugendlichen begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Schlussfolgerung auf eine Neigung zu Sittlichkeitsvergehen und damit auf eine Gefährdung der Allgemeinheit.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 6. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Jugendlichen Johann Jakot aus ███, dort geboren am ███████ 1937, wegen Unterbringung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben: der Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Königer Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, der Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 6. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand eines Vergehens des Diebstahls verwirklicht hat. Dagegen wendet sich seine Revision mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
1. Verfahrensrechtlich beanstandet sie, für die Entscheidung gegen den Beschuldigten seien mehrere Entwendungen von Kartoffeln, Bisenschrauben, Schrott, Kohlen und einer Eisenplatte, ferner Unzucht mit einem Mädchen nicht verwertet worden, obwohl diese im Eröffnungsbeschluss aufgeführt worden seien. Das sei nach § 264 StPO unzulässig. Die Unterbringung könne nur auf den im Eröffnungsbeschluss genannten Diebstahl von 50 DM gestützt werden.
Daran ist soviel richtig, dass für den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzung einer Unterbringung nach § 42b StGB, nämlich einer mit Strafe bedrohten Handlung, nur solche Tatsachen in Betracht kommen können, die im Eröffnungsbeschluss genannt sind. Das ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 429a, 429b StPO. Für die Beurteilung der weiteren Voraussetzung, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, also seine Veranlagung und seine gesamte Persönlichkeit zu würdigen, und sein sonstiges Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob die dafür in Betracht kommenden Tatsachen in den Eröffnungsbeschluss aufgenommen worden waren, ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht gegeben.
2. Da die diebische Wegnahme einer Rolle von 50 D-Markscheinen einwandfrei festgestellt ist, kann es sich nur darum handeln, ob die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschuldigten ausreichend begründet ist.
Die Revision bestreitet das mit dem Hinweis, dass der Gelddiebstahl eine Gelegenheitstat gewesen sei: Der Beschuldigte sei so auffallig benommen, dass er sofort ertappt worden sei. Die Revision ist der Ansicht, dass auch das, was ihm sonst vorgeworfen werde, nicht genüge zur Anordnung. Seine geringfügigen Verfehlungen seien nichts Ungewöhnliches im Hinblick auf sein jugendliches Alter und die soziale Schicht, der er angehöre.
Nach dem ärztlichen Gutachten leidet der Beschuldigte an epileptischen Anfällen, an hochgradigem Schwachsinn und an manisch-depressiven Zuständen. Er kann weder lesen noch schreiben und ist über die einfachsten Dinge nicht unterrichtet. Er ist leicht beeinflussbar, triebhaft und unberechenbar. Der jetzige Zustand des Beschuldigten und der bei ihm zu erwartende fortschreitende geistige Abbau machen nach der Überzeugung des Landgerichts die Begehung von Straftaten durch ihn wahrscheinlicher und damit seine Unterbringung zum Schutze der Allgemeinheit notwendig. Zu dieser Ansicht ist es gelangt in Anlehnung an die Auffassung des Sachverständigen auf Grund einiger Diebstaten des Beschuldigten und der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit der jetzt 15-jährigen Elisabeth van ██████████████, die zur Zeit des Gelddiebstahls erst 17 Jahre alt war.
Die Unterbringung erfordert eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23) aller Einzelumstände.
Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
a) Nach den Urteilsgründen hat sich der jugendliche Beschuldigte mehrmals mit entblößtem Unter-
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körper auf die ebenfalls unbekleidete S[ch]e gelegt. Da die Tatzeit aus dem Urteil nicht hervorgeht, kann nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte eine unzüchtige Handlung begangen hat, die durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedroht ist. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, aus seiner Handlungsweise ohne sonstigen Anhalt darauf zu schließen, dass seine krankhafte Anlage sich in „Straftaten sexueller Art“, also in Sittlichkeitsverbrechen oder -vergehen, voraussichtlich auswirken wird. Zudem lässt sein Verhalten gegenüber dem Mädchen, das mit dessen Willen und auf dessen Einwirkung, nicht auf die eines Dritten, geschah, nicht erkennen, dass seine Beeinflussbarkeit die Allgemeinheit in sittlicher Hinsicht gefährdend sein wird. Ein einmaliger Vorfall bei einem Jugendlichen kann nicht ohne weiteres als so schwerwiegend angesehen werden, wie es das Landgericht getan hat.
Nach alledem bestehen rechtliche Bedenken gegen die Heranziehung des Falles ███ zur Begründung einer in der Persönlichkeit des Beschuldigten wurzelnden Neigung, den Rechtsfrieden durch Angriffe auf die sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage der getroffenen Entscheidung.
b) Die früheren Fälle von Entwendungen, deren Zeitpunkt ebenfalls nicht festgestellt ist, sind von geringer Bedeutung. Das Auflesen von Kartoffeln und Kohlen, über deren Menge nichts gesagt ist, kann eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein. Selbst wenn deren Wert oder Menge über den Rahmen dieser Strafbestimmung hinausginge, wäre es im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschuldigten, denen er die Sachen zum Teil
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auf seine Gefahr hin gebracht hat, zweifelhaft, ob daraus auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könnte. Hinsichtlich des gesammelten Schrotts enthält das Urteil ebenfalls keine Angabe über Menge oder Wert. Die für 50 Pfennige verkaufte Diebesbeute an Eisenschrauben kann wegen des erzielten Erlöses kaum von Belang gewesen sein. Der Wert der entwendeten Eisenplatte ist nicht genannt.
Alle diese Einzelhandlungen bleiben möglicherweise sowohl nach Art ihrer Ausführung als auch nach Umfang des Eingriffs in die Rechte anderer nur unbedeutende Störungen der Rechtsordnung darstellen. Mag auch bezüglich des Gelddiebstahls nicht dasselbe gelten, so können doch die Besonderheiten des Falles die Tat des Beschuldigten in milderem Lichte erscheinen lassen. Er hat sie nicht aus eigenem Entschluss verübt, sondern auf Anstiftung eines anderen. Dabei ist er so vorgegangen, dass er kurz hernach entdeckt wurde und ihm der ganze Betrag, in Scheinen ungetauscht, abgenommen werden konnte. Seine Absicht, sich damit ein Maskenkleid davon zu kaufen, und die Einwirkung des Dritten können möglicherweise Gelegenheitstat sprechen. Diese Umstände können möglicherweise der Folgerung entgegenstehen, dass der Gelddiebstahl einen Hang des Beschuldigten zu erheblichen strafbaren Handlungen gegen das Eigentum und damit auf eine Gefahr für die Allgemeinheit hindeute. Zumindest kann der Zusammenhang zwischen dieser Tat und der Gefährlichkeit des Täters zweifelhaft werden. Die Frage dieses Zusammenhangs hätte ebenso näher geprüft werden müssen wie der Umfang der übrigen Verfehlungen gegen fremdes Gut und deren Wirkung auf die davon Betroffenen. Dabei hätte Bedacht genommen werden müssen, dass kleinere Verstöße gegen die Rechtsordnung, die im Wesentlichen nur zu einer
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ohne deren Sicherheit ernstlich zu gefährden, im Regelfalle keine geeignete Grundlage für die Anordnung der Unterbringung bieten (BGH NJW 1955, 837 Nr. 12).
Inwiefern die hier in Betracht kommenden Rechtsverletzungen des Beschuldigten die Annahme künftiger schwerer Rechtsbrüche rechtfertigen, hätte daher eingehend dargelegt werden müssen.
Da das Landgericht auf diese für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Glanzmann Königer Busch Maaß Dr. Wiefels (erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben)
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