Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 55/51
Datum
29.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Das Gericht prüfte prozessuale Rügen, die Beweiswürdigung und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Die Revision wurde verworfen: Verfahrensrügen waren unzulässig bzw. unbegründet, die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei und die Sicherungsverwahrung aufgrund der Persönlichkeit und Vorstrafen gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur wirksam, wenn der Betroffene die gesetzlich vorgesehene Rügehandlung (z.B. Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO) vorgenommen hat; unterbleibt diese, begründet ein Verfahrensverstoß keine erfolgreiche Revision.

2

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist für die Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine sachliche Würdigung bleibt der Nachprüfung entzogen, sofern sie rechtlich nicht zu beanstanden ist.

3

Betrug liegt vor, wenn der Täter durch vorspiegeln falscher Tatsachen Vertrauen erweckt und dieses Vertrauen kausal zur Vermögensverfügung des Opfers führt.

4

Im Betrugsbereich kann Tatmehrheit (statt einer fortgesetzten Handlung) angenommen werden, wenn die einzelnen Tathandlungen gesondert zu beurteilen sind und der Tatrichter dies substantiiert darlegt.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn aus Persönlichkeit, Vorstrafen und der Aussichtslosigkeit früherer Strafen auf künftig erhebliche Rechtsbrüche geschlossen werden kann; sie ist als letztes Mittel zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 6. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Sacr Ke, genannt Bunker, den beruflos, in dieser Sache geboren am ███, in U[REDACTED] Gerichtstage[REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951**, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Weumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Froeninger, Bundesrichter Dr. Jungels, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberregierungsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 6. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs i. R. in Tateinheit mit Vergehen gegen das Rennwettgesetz in zwei Fällen zur Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ausserdem ist gegen ihn fünfjähriger Ehrverlust ausgesprochen und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und macht Verstösse prozessrechtlicher und sachlich-rechtlicher Art geltend. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der auf Verletzung des Verfahrensrechts gestützte Angriff, 1) der Angeklagte sei in der Verteidigung beschränkt worden, geht fehl.

Ein Fall des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht gegeben, weil laut Sitzungsniederschrift kein Beschluss über einen Beweisantrag des Angeklagten erlassen worden ist.

Aber auch sonst liegt kein Verfahrensverstoss vor, der zum Gegenstand einer wirksamen Rüge gemacht werden könnte. Darauf, ob der Vorsitzende eine Frage des Angeklagten an den Zeugen H.C. zugelassen hat oder nicht, kommt es nicht an. Wenn die Verteidigung in ihrer Nichtzulassung eine Beschneidung der Rechte des Angeklagten erblickte, so hätte sie diese die Sachleitung betreffende Anordnung des Vorsitzenden beanstanden und gemäss § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts über deren Zulässigkeit herbeiführen können. Ist – wie hier – die Anrufung des Gerichts unterblieben, so beruht das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung, selbst wenn die Massnahme des Vorsitzenden einer Verfahrensvorschrift zuwiderlief (vgl. RGSt 71, 223).

2a) Die eine Nachprüfung des ganzen Urteils erfordernde sachliche Rüge bewegt sich im Wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. So das Vorbringen, Betrug sei deshalb abzulehnen, weil es keine tatsicheren Voraussagen bei Pferderennen gebe und die mit dem Rennwettbetrieb vertrauten Zeugen H.C. und B.C. hierüber vom Angeklagten nicht hätten getäuscht werden können. Die Tatsachenwürdigung ist der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen, sofern sie rechtlich einwandfrei vorgenommen ist. Das ist der Fall. In den Urteilsgründen ist ohne Rechtsirrtum festgestellt, beide Zeugen hätten die bewusst unwahre Angabe des Angeklagten, er sei Futtermeister auf der Krefelder Rennbahn, geglaubt und wegen dieser vorgespiegelten Stellung und der daraus sich ergebenden Kenntnis der Verhältnisse seinen Versicherungen über die Gewinnaussichten der genannten Pferde vertraut. Nur deshalb hätten sie dem Angeklagten Geld gegeben; ohne seine irreführenden Angaben hätten sie das nicht getan. Der aus diesen Tatsachen gezogene Schluss, der Angeklagte habe sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Annahme der Tatmehrheit in Ansehung der beiden Fälle an Stelle einer fortgesetzten Handlung begegnet im Betrugsfall – im Gegensatz zur Meinung der Revision – keinen rechtlichen Bedenken.

Ferner wendet sich die Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie hält die Voraussetzungen dieser Massnahme nicht für gegeben und verweist auf die Notlage des Angeklagten, die der Anlass für seine neuerlichen Straftaten gewesen sein soll. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Tatrichter hat die Persönlichkeit des Angeklagten an Hand seiner vielen, teilweise erheblichen Vorstrafen eingehend gewürdigt. Er hat die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bedenkenfrei festgestellt. Zu billigen ist daher das von ihm auf Grund der rechtlich zutreffenden Tatsachenwürdigung gewonnene Ergebnis, der Angeklagte habe nicht Gelegenheiten zum Betrug wahrgenommen, sondern selbst nach Möglichkeiten hierzu gesucht, er habe am hilflosen Erwerb Gefallen gefunden, er sei immer wieder strafällig geworden, gleichgültig, ob er in Arbeit gestanden habe oder nicht. Damit steht im Einklang die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe im vorliegenden Fall nicht aus Not gehandelt, sondern infolge seiner Haltlosigkeit auf Grund des in seiner Person bestehenden inneren Hanges zu Verbrechen. Daraus rechtfertigt sich der im Urteil weiter gezogene Schluss, vom Angeklagten seien im Hinblick auf sein Vorleben und die Wirkungslosigkeit der wiederholten Bestrafung künftig weitere Rechtsbrüche zu erwarten. Der Angeklagte ist sonach mit Recht als Gewohnheitsverbrecher angesehen.

Zur Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gelte, führt das angefochtene Urteil aus, dass der allgemeine Hang des Angeklagten zu Betrügereien sich mit seiner, eingewurzelten Arbeitsunlust in gefährlicher Weise paare. Daraus hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte werde auch in Zukunft Opfer seines verbrecherischen Treibens suchen und finden und so den Rechtsfrieden weiterhin gefährden.

Diese Darlegungen könnten zu Bedenken Anlass geben, ob mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht sei, dass es sich bei den zu befürchtenden künftigen Straftaten um eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens handele (vgl. RGSt 72, 356). Dass aber der Tatrichter mit seinem Hinweis auf die vom Angeklagten ausgehende Gefahr schwerer Rechtsbrüche im Auge hatte, ergibt sich aus seiner an anderer Stelle des Urteils erfolgten Hervorhebung der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten, die aus seinen zahlreichen Straftaten und der Fruchtlosigkeit der hierwegen verhängten, teilweise hohen Freiheitsstrafen gefolgert wird. Da gerade solche Umstände die ausschlaggebende Rolle spielen für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers, ist diese Eigenschaft des Angeklagten als genügend gekennzeichnet zu erachten.

Auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet das erstrichterliche Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Es geht zutreffend von dem Zustand des Verurteilten und den äusseren Umständen aus, wie sie im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft bestehen werden.

Es spricht zwar nicht im Allgemeinen aus, dass andere Massregeln von geringerer Schwere keinen ebenso wirksamen Schutz gewähren würden wie die Sicherungsverwahrung, aber es verneint die Möglichkeit, dass der Angeklagte im Falle einer voraussichtlich nur kurz dauernden Aufnahme durch seinen Sohn einen ordentlichen Lebenswandel führen werde. Ausserdem bezeichnet es die Sicherungsverwahrung ausdrücklich als das einzige und letzte Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Das genügt für die Anwendung des § 42e StGB.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden, § 349 Abs. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Dr. **Fr**o**e**ningerDr. Sauer
Krauss
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