Revision: Auslegung der Eidesnorm bei Meineidsvorwurf aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 55/50
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Pflicht zur Eidesleistung ist allein nach dem vom Richter bestimmten Eidessatz zu prüfen; maßgeblich ist der konkrete Wortlaut der vom Gericht festgesetzten Eidesnorm.
Eine beschworene Aussage ist auslegungsoffen, die Auslegung muss jedoch innerhalb der durch Sprachgebrauch, Denkgesetze und Erfahrungssätze gezogenen Grenzen bleiben; eine darüberhinausgehende Auslegung ist für die Revisionsinstanz nicht bindend.
Ein nach §§ 260, 261 BGB geleisteter Eid ist nicht mit dem Parteieid nach § 452 ZPO gleichzusetzen und begründet nicht die Pflicht, lückenlos alles mitzuteilen, was mit dem Vernehmungsgegenstand in erkennbaren Zusammenhang steht.
Wenn eine bestimmte Tatsachenfrage (z. B. die Zahl entnommener Sachen oder die persönliche Mitwirkung) nicht ausdrücklich in die Eidesnorm einbezogen ist, führt ihre mögliche Unrichtigkeit nicht zum Meineid.
Liegt für eine vor dem Inkrafttreten eines Straffreiheitsgesetzes begangene Tat eine Vorschrift des Straffreiheitsgesetzes zugunsten des Täters vor, hat das Gericht dies auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; die Folge kann die Einstellung des Verfahrens sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 5. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Eduard, geboren am ██████ 1895 in ███████, wegen Meineids u. a.
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
Die Frage, ob der Schwörende die ihm gemäß § 260 Abs. 2, 261 Abs. 2 BGB auferlegte Pflicht zur Eidesleistung verletzt hat, ist nur nach dem Inhalt der vom Richter festgesetzten Eidesnorm zu beantworten.
Die beschworene Aussage ist der Auslegung zugänglich; diese muss sich jedoch innerhalb der durch Erfahrungssätze, Sprach- und Denkgesetze gezogenen Grenzen halten, wenn sie den Revisionsrichter binden soll.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 5. Oktober 1950 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird von der Anklage wegen Meineids freigesprochen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten treffen die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ließ im Frühjahr 1945 vor Abwesenheit des damals abwesenden Bauern Heinrich ██ in Pfalzdorf ohne dessen Wissen und Zustimmung eine größere Anzahl von Dachziegeln holen und damit das Dach seines eigenen, durch Kriegseinwirkungen beschädigten Anwesens decken. Teilweise war er an der Abholung selbst beteiligt. ██ verklagte den Angeklagten auf Auskunfterteilung und Herausgabe der Ziegel. Dieser gab nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zur Auskunfterteilung in Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung am ██████ Dezember 1948 vor dem Amtsgericht Goch an, er habe persönlich keine Dachziegel vom Hause des ██ geholt; er schätze die Zahl der von seinen Leuten entnommenen Ziegel auf etwa 1000 bis 1200 Stück; mehr seien es auf keinen Fall gewesen. Der Rechtsstreit wurde am selben Tag durch Vergleich beendet, in welchem der Angeklagte sich zur Herausgabe von 1200 brauchbaren Ziegeln verpflichtete und ██ sich weitere Ansprüche, darunter auch das Verlangen des Offenbarungseides, vorbehielt.
Auf Antrag des ██ leistete der Angeklagte am 1. Februar 1949 in einem Gütetermin vor dem Amtsgericht Goch den Eid dahin, er habe in der vorangegangenen Vernehmung vom 14. Dezember 1948, so wie sie protokolliert worden sei, den Verbleib der vom Grundstück des Antragstellers entnommenen Ziegel so vollständig angegeben, als er dazu imstande sei.
Auf Grund dieses Verhaltens wurde der Angeklagte vom Landgericht wegen eines Verbrechens des Meineids in Tateinheit mit einem Vergehen des versuchten Betrugs verurteilt.
Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet, soweit Verurteilung wegen Meineids erfolgt ist.
1.) Der vom Angeklagten geschworene Eid ist nicht der Parteieid des § 452 ZPO. Zwar wurde er in einem Gütetermin vom Prozessgegner verlangt und vom Angeklagten geleistet. Es handelt sich jedoch nicht um die eidliche Bekräftigung einer Parteierklärung, für welche die Form des § 452 Abs. 2 ZPO dahin festgelegt ist, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Vielmehr wurde der Eid auf Grund der §§ 260, 261 BGB abgelegt. In diesem Fall besteht anders als bei der Leistung des Parteieides (vgl. RGSt 76, 319) keine Verpflichtung des Schwörenden, ähnlich der des Zeugen, alles, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekannt ist und mit dem Beweissatz in erkennbarem Zusammenhang steht, lückenlos anzugeben. Hier ist nach wie vor die gemäß §§ 260 Abs. 2, 261 Abs. 2 BGB vom Gericht gewählte Eidesnorm maßgebend. Daher beantwortet sich die Frage, ob der Angeklagte seine Eidespflicht verletzt hat, nur nach dem Inhalt des vom Richter festgesetzten Eidesnormsatzes (vgl. RGSt 59, 345).
Dieser ging im vorliegenden Fall dahin, der Angeklagte solle beschwören, dass er nach bestem Wissen den Verbleib der vom Grundstück des ██ entnommenen Ziegel in seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Goch am 14. Dezember 1948 so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. In dieser Form wurde der Eid auch geleistet.
Der Erstrichter ist zur Verurteilung des Angeklagten gelangt auf Grund der Auffassung, dieser habe in der Auskunfterteilung vom 14. Dezember 1948 in zwei Punkten falsch ausgesagt und die Auskunfterteilung sei Gegenstand seines Eides gewesen. Er stellt fest, die Angabe des Angeklagten über die auf 1000 bis 1200 Stück geschätzte Zahl der vom Grundstück des ██ weggenommenen Ziegel sei unrichtig gewesen; ebenso die Erklärung des Angeklagten, er selbst habe von dort keine Ziegel geholt. Demnach sei die Auskunfterteilung nicht vollständig gewesen. Der Angeklagte habe sich durch deren Beeidigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit eines Meineides schuldig gemacht.
Gegen die Beurteilung des Sachverhalts, der Angeklagte habe in seiner Vernehmung am 14. Dezember 1948 in zwei Punkten etwas Unrichtiges ausgesagt, ist nichts einzuwenden. Dagegen beruht die Feststellung, die Auskunfterteilung im Ganzen sei Gegenstand des Eides gewesen, auf einem Rechtsirrtum.
Die Eidesnorm legte dem Angeklagten nur die Verpflichtung auf, über den Verbleib der Ziegel Auskunft zu geben. Insoweit war aber seine Angabe, diese seien zum Decken seines Daches verwendet worden, nicht unrichtig. Der weitere Inhalt der Aussage vom 14. Dezember 1948 über die Zahl der vom Anwesen des ██ weggenommenen Ziegel und über die Mitwirkung des Angeklagten bei deren Abholung war in die Eidesnorm nicht aufgenommen worden. Hätten die Zahl der Ziegel und die Mitwirkung des Angeklagten bei deren Wegnahme von diesem mitumfasst werden sollen, so hätte die Eidesnorm darauf erstreckt werden müssen. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, da der Richter die Eidesnorm nach den Umständen des Falles bestimmen kann, § 261 BGB. Wenn dem damaligen Antragsteller ██ die Zahl der Ziegel das Wesentliche gewesen wäre, so wäre es seine Sache gewesen, auf eine entsprechende Änderung oder Ergänzung der Eidesnorm durch das Gericht zu dringen. Dagegen war es dem Angeklagten nicht zuzumuten, von sich aus seinen Gegner zu unterstützen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass die Eidesnorm die Tatsachen, auf die es dem Gegner oder dem Gericht ankam, nicht oder unvollkommen wiedergab. Selbst wenn der Schwörende erkennt, dass die Eidesnorm etwas anderes zum Ausdruck bringt, als gewollt ist, begeht er keinen Meineid, sofern nur die im Eidessatz enthaltenen Tatsachen mit der Wirklichkeit übereinstimmen (vgl. RG, JW 1935 S. 2369 Nr. 21).
Dass die Zahl der dem ██ entnommenen Ziegel und die Beteiligung des Angeklagten an deren Wegnahme nicht zum Gegenstand der Eidesnorm gemacht worden waren, ist aus ihrem Wortlaut klar zu entnehmen. Nur über den Verbleib der Ziegel musste der Angeklagte schwören. Dass er hierüber etwas Unwahres angegeben hat, hat das angefochtene Urteil nicht festgestellt.
Allerdings hat sich der Tatrichter nicht nur buchstäblich an den im Eidessatz enthaltenen Wortlaut gehalten. Wenn auch eine beschworene Aussage der Auslegung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zugänglich und bedürftig ist (RGSt 63, 49 [51]), so ist der Tatrichter dabei innerhalb der ihm durch die Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze gezogenen Grenzen geblieben, ist seine Auslegung als tatrichterliche Würdigung mit der Revision nicht angreifbar. Anders ist es jedoch, wenn die Auslegung sich über diese Schranken hinwegsetzt. Dann liegt eine Rechtsverletzung vor; eine auf ihr beruhende Feststellung ist für das Revisionsgericht nicht bindend (RGSt 61, 151 [154]; 64, 250 [253]).
Hier hat das Landgericht unter den Begriff des Wortes „Verbleib“ der Ziegel auch deren Zahl verstanden. So weit durfte es nicht gehen. Es konnte dem Wort „Verbleib“ keine Bedeutung geben, die mit dem gemeingebräuchlichen Wortsinn unvereinbar ist und den Begriff völlig verändert. „Verbleib“ weist nach dem Sprachgebrauch auf die Örtlichkeit hin, an der eine Sache gelassen worden ist, in übertragenem Sinn auch auf deren Schicksal; mit dem Begriff der Menge hat jedoch der Ausdruck „Verbleib“ nichts zu tun. Wenn also der Erstrichter im Sinne von „Zahl“ auslegte, dehnte er den Wortinhalt über den von ihm umfassten Begriff hinaus in einer Weise aus, die gegen sprach- und denkgesetzliche Regeln verstieß und deshalb gegen das Gesetz.
Da somit nichts Unrichtiges beschworen wurde, fehlt es am äußeren Tatbestand des Meineides. Auch für einen Versuch dieses Verbrechens sind aus dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Angeklagte glaubte, über den Verbleib der Ziegel etwas Falsches zu beschwören, obwohl seine Aussage mit den Tatsachen übereinstimmte.
Die auf der Gesetzesverletzung beruhende Verurteilung wegen Meineids kann sonach nicht aufrechterhalten werden.
Durch eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch in der Richtung, ob etwa ein versuchtes Verbrechen des Meineids vorliegt, nicht zu erwarten. Infolge dessen konnte das Revisionsgericht auf die Anklage wegen Meineids selbst die Entscheidung treffen, ohne weitere tatsächliche Erörterungen auf Freisprechung zu erkennen, § 354 Abs. 1 StPO.
2.) Die gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs gerichtete Sachrüge befasst sich im Wesentlichen mit der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstrichters. Dessen Feststellung, der Angeklagte habe am 14. Dezember 1948 vorsätzlich eine falsche Auskunft über die Menge der entnommenen Ziegel erteilt, um den Prozessgegner ██ zu täuschen und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung zu bestimmen, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist auf Grund der Beweiserhebung in rechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der Umstand, dass im Vergleich dem ██ weitergehende Ansprüche vorbehalten worden sind, schließt nicht aus, dass der Angeklagte durch seine Aussage einen Verzicht darauf erreichen wollte. Das Revisionsgericht ist deshalb an die tatsächliche Würdigung dieser Vorgänge durch das Landgericht gebunden. Dagegen ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe seinen Gegner nicht zu einer Aufgabe seiner Ansprüche veranlassen wollen, unbeachtlich.
Insoweit kann also das Rechtsmittel, das die Feststellung der Schuldlosigkeit des Angeklagten erstrebt, nicht als begründet erachtet werden.
Indes ist die Straftat vor dem 15. September 1949 begangen worden. Die hiernach verhängte Gefängnisstrafe war, da sie nicht mehr als ein Jahr betragen hat, aus Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu erlassen. § 6 dieses Gesetzes kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren bereits durchgeführt worden ist und der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung hilfsweise die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes beantragt hat. Da der Straferlass als Verfahrenshindernis auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, war wegen des Betrugsfalls die Einstellung des Verfahrens geboten (vgl. RGSt 73, 65).
Der Kostenaussprach folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
| Dr. Geier | Richter | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Koeniger |