Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Unzuchtversuch mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/55
- Datum
- 04.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich ein verletztes Kind in der Hauptverhandlung als nicht aussagefähig, hat das Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung alle zur Aufklärung tauglichen Beweismittel zu erschöpfen, insbesondere die Vernehmung von Personen, denen das Kind unmittelbar Mitteilungen gemacht hat.
Die Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ergänzender Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis möglich wäre.
Die Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 250 StPO) verbietet nicht grundsätzlich die Vernehmung mittelbarer Zeugen; auf die bloße Verwertung zweiter Hand beruhender Angaben darf sich das Gericht jedoch nicht stützen, wenn unmittelbarere Beweismöglichkeiten bestehen.
Die detaillierte Erinnerung des Täters an Tatumstände schließt eine erhebliche Herabsetzung des Hemmungs- oder Einsichtsfähigkeit (z. B. durch Alkohol) nicht aus; alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit sind gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. November 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den Heimarbeiter Friedrich ███, dort geboren am ███████ 1903, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Busch, Prof. Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter;
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision macht er geltend, die Strafkammer habe seine Schuld zu Unrecht auf Grund der Aussage des Zeugen Erich ████ als erwiesen erachtet, obwohl dieser nicht Tatzeuge gewesen sei. ████ habe nur wiedergegeben, was die siebenjährige Schülerin Eva █████ ihrer Tante und diese der Mutter des Kindes erzählt habe, von der ████ sein Wissen habe. Das Mädchen habe keine bestimmte Tatsache bekundet. Das Gericht hätte daher auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine unzüchtige Handlung des Angeklagten nicht feststellen dürfen. Durch das Verfahren habe das Landgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung verstoßen.
Die Revision nennt die Prozessvorschriften nicht, denen das Landgericht zuwidergehandelt haben soll. Das ist jedoch nicht entscheidend. Der von ihr genannte, in § 250 StPO ausgesprochene Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet, dass Tatsachen, deren Nachweis auf der Wahrnehmung einer Person beruht, durch deren Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ermitteln sind (BGHSt 1, 103). Der Beweis durch Zeugen darf – von den zulässigen Ausnahmen in § 251 StPO abgesehen – nicht durch Verwertung von Niederschriften über frühere Vernehmungen ersetzt werden. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass ein Beweis durch Vernehmung mittelbarer Zeugen, seien es Verhörspersonen oder Zeugen vom Hörensagen, unzulässig ist (BGHSt 3, 373). Gegen die Vernehmung des ████ bestehen somit keine Bedenken.
Dagegen will sich die Revision wohl auch nicht wenden. Im Zusammenhang ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass sie dem Standpunkt vertritt, der Inhalt der Aussagen des verletzten Kindes und des ███ ████ zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausgereicht habe. Das sei umso weniger der Fall, als ████ seine Kenntnis von dem Vorfall durch zwei Mittelspersonen, nämlich durch seine Braut und deren Schwester, erlangt habe.
Darin ist – wenngleich nur unklar zum Ausdruck gebracht –, dass der Tatrichter die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.
Diese Rüge wäre nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn sie nur die nach Meinung des Beschwerdeführers ungenügend erforschte Tatsache angäbe, nicht aber auch die zur weiteren Wahrheitserforschung dienenden Beweismittel (BGHSt 2, 168). Die Revisionsbegründung enthält jedoch immerhin so viel, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde nicht bestehen. Der Hinweis auf die Aussage des Kindes, der Angeklagte habe „etwas Böses gemacht, was man nicht tun dürfe“, und auf die Auslegung dieser Worte durch die „erregte Tante“ und die „besorgte Mutter“ lässt erkennen, dass die Revision die Klärung des Sachverhalts durch Vernehmung dieser beiden Zeuginnen für notwendig hält. Damit ist dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Angriff ist als berechtigt anzuerkennen. Da das verletzte Kind in der Hauptverhandlung zur Tat keine Angaben machen konnte, musste das Gericht im Interesse der Erforschung der Wahrheit alle Beweismittel erschöpfen, die zu einer weiteren Aufhellung des Tathergangs führen konnten. Dazu gehörte in erster Linie die Vernehmung der Tante des Mädchens, der es bald hernach von der Sache Mitteilung gemacht hat, ferner seiner Mutter, die darüber dem ███ berichtet hat. Die gesamten Verhältnisse drängten dem Gericht die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach dieser Richtung auf. Zu dem fehlenden Erinnerungsvermögen des Kindes und der über zwei Personen vermittelten Kenntnis des ███ kommt die Persönlichkeit des Angeklagten, schließlich auch der Umstand, dass er in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war.
Der Angeklagte war von 1928 an vier Jahre in einer Heilanstalt untergebracht. In einem gegen ihn 1946 durchgeführten Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht worden. All diese Tatsachen legten dem Gericht die Erhebung weiterer Beweise nahe. Durch deren Unterlassung hat es gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Auf dem Mangel beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass es bei Ausdehnung der Beweisaufnahme anders ausgefallen wäre. Es kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Die allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Die Revision behauptet indes, die Beweiswürdigung widerspreche „elementaren Denkgesetzen“. Damit macht sie ausreichend fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung bekämpft, ist sein Vorbringen im Rahmen der Verfahrensprüfung behandelt. Im Übrigen ist die Auffassung des Landgerichts über die Verwirklichung des äußeren und inneren Tatbestandes durch den Angeklagten frei von Rechtsirrtum.
Anders steht es mit der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich ist. In den Gründen ist bei der Persönlichkeitsschilderung ausgeführt, dass Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Schwachsinns oder einer anderen Form von geistiger Erkrankung nicht vorliegen. Das ist rechtlich einwandfrei. An späterer Stelle ist jedoch bemerkt, es gehe vor allem aus der lückenlosen Wiedergabe der Einzelheiten der Vorgänge zur Tatzeit hervor, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und des Hemmungsvermögens auf Seiten des Angeklagten gefehlt habe. Dem kann nur insoweit gefolgt werden, als es sich darum handelt, ob er in der Lage war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen. Dagegen schließt die Erinnerung des Täters an Einzelheiten die erhebliche Herabsetzung seines Hemmungsvermögens durch den Alkoholgenuss so wenig aus wie planmäßiges Handeln (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384; BGH MDR 1952, 16; 1953, 569). Gerade bei Sittlichkeitsverbrechen, die unter Alkoholeinfluss begangen sind, ist dieser Prüfung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dieser Gesichtspunkt wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten sein, da nach den Feststellungen der Angeklagte die Nacht vor der Straftat bis 7.30 Uhr früh mehrere Gastwirtschaften aufgesucht und dort Bier getrunken hat.
| Glanzmann | Busch | Wirtzfeld | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |