Revision gegen Sperrdauer der Fahrerlaubnis teilweise stattgegeben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 554/96
- Datum
- 11.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Höchstdauer einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis richtet sich nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB und beträgt fünf Jahre; eine darüber hinausgehende Anordnung ist rechtsfehlerhaft.
Erhebt sich bei der Bemessung einer Sperrfrist ein Rechtsfehler, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Festsetzung der Sperrdauer an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Urteil bleibt bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Rechtsfehler in der Anordnung erkennbar sind.
Die Beurteilung des Vorliegens des Mordmerkmals der Heimtücke ist einer rechtlichen Prüfung zugänglich; bleibt die rechtliche Würdigung fehlerfrei, ist die Feststellung des Fehlens der Heimtücke nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 28. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 554/96 vom 11. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ Munawar 1953 in ███ (Pakistan), wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1996 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers Ejaz ████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperre von sieben Jahren angeordnet.
Die auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler auf, dagegen kann die Verhängung einer Sperrfrist von sieben Jahren nicht bestehen bleiben, da das Höchstmaß einer zeitigen Sperre fünf Jahre beträgt (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Nebenklägers Ejaz ████, auch soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt, hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere ist die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |