Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Nötigungs-Verurteilung und Rückverweisung; übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 554/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches und Nötigung Revision eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Nötigung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches und die Maßregel bleiben bestehen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB ist neben Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel erforderlich, dass der Täter die Einschränkung des Willens des Opfers vorsätzlich herbeiführen will; dieser Nötigungsvorsatz ist aus den Feststellungen zu belegen und darf nicht bloß unterstellt werden.

2

Bei der Prüfung einer Nötigung müssen Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter darauf gesetzt hat oder zumindest damit gerechnet hat, durch Gewalt oder Drohung das konkludente Unterlassen bzw. Herausgeben von Sachen zu erzwingen.

3

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches nach § 323a StGB kann auf eigenen einschlägigen Bekundungen des Täters beruhen, wenn daraus hervorgeht, dass er den Eintritt der Schuldunfähigkeit als Folge des Sichberauschens einkalkuliert hat; das Gericht hat insoweit die Frage eines verminderten Steuerungsvermögens gem. § 21 StGB zu prüfen.

4

Die Aufhebung einer auf einen einzelnen Tatbestand gestützten Verurteilung kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen; unbeschadet dessen können übrige Straf- und Maßregelanordnungen bestehen bleiben, sofern sie durch die Aufhebung nicht berührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 17. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 554/93 vom 3. November 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████████, geboren am Gerd Klaus O. ██ 1963 in ████ wegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 3. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juni 1993 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist (Fall B 2), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall B 1 der Urteilsgründe) wendet. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnommen werden kann, stützt das Landgericht die Annahme eines vorsätzlichen Sichberauschens im Sinne des § 323a StGB auf die eigenen Bekundungen des Angeklagten, der sich selbst als „Gamma-Typ“ bezeichnet und angegeben hat, bis „zum Umfallen“ zu trinken (vgl. UA S. 13). Daraus hat die Strafkammer ersichtlich gefolgert, daß der Angeklagte auch bei dem Fall B 1 der Urteilsgründe zugrundeliegenden Tatgeschehen und vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit dieser Folge seines Sichberauschens gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ein gemäß § 21 StGB erheblich vermindertes Hemmungsvermögen beim Beginn des Sichberauschens hat das sachverständig beratene Landgericht geprüft und rechtsfehlerfrei verneint.

Die Verurteilung wegen Nötigung (Fall B 2 der Urteilsgründe) hat hingegen keinen Bestand.

Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und sein Bruder den Geschädigten ███ auf. Ein oder zwei Tage zuvor hatte sich dessen Ehefrau bei ihnen darüber beklagt, daß ihr Ehemann sie geschlagen und mit einer Pistole bedroht habe. Sie wollten deshalb mit diesem ein paar „Takte“ reden. Als auf ihr Läuten ███ die Wohnungstür öffnete und mit einem Schreckschußrevolver in der Hand ausrief: „Hände hoch oder ich schieße“, schlug der Angeklagte █████ den Worten „ich schieße Dir auch gleich eine“ zweimal mit dem Handrücken ins Gesicht. Der Bruder des Angeklagten nahm den Schreckschußrevolver an sich. Auf die Frage nach weiteren Waffen und aus Angst vor Schlägen händigte ██████ zudem eine Luftdruckpistole sowie Munition aus, die der Angeklagte und sein Bruder ebenfalls an sich nahmen. Beide verließen daraufhin, nachdem sie ███ aufgefordert hatten, seine Frau nicht mehr zu schlagen und zu bedrohen, die Wohnung.

Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Nötigung gemäß § 240 StGB deshalb als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte und sein Bruder den Geschädigten durch zwei Schläge ins Gesicht veranlaßt haben, einen Schreckschußrevolver sowie die zweite Waffe und die Munition herauszugeben. Eine solche Wertung des tatsächlichen Geschehens wird von den Feststellungen nicht getragen.

§ 240 Abs. 1 StGB setzt neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die Kenntnis, mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel das Verhalten eines anderen zu erzwingen, sowie den Willen zu diesem Zwang voraus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 240 Rn. 33 m. w. Nachw.). Zur Frage des Nötigungsvorsatzes verhalten sich die Feststellungen des angefochtenen Urteils ebensowenig wie die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung. Ein solcher Vorsatz versteht sich nicht von selbst. Nach dem festgestellten Sachverhalt erscheint es insbesondere möglich, daß der Angeklagte den Geschädigten allein deshalb schlug, um der Bedrohung mit dem Schreckschußrevolver zu begegnen. Daß er dabei bedacht oder zumindest damit gerechnet hat, der Geschädigte werde aufgrund dieser Schläge den Schreckschußrevolver und weitere vorhandene Waffen herausgeben oder diese Wegnahme dulden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Auch für ein bewußtes Ausnutzen der durch die Schläge verursachten Angst des Geschädigten im Sinne einer weiteren konkludenten Drohung bieten die Urteilsgründe keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung durch den Senat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben muß zu prüfen, ob der Angeklagte wegen dieses Vorfalls der Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung im Fall B 2 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobene Verurteilung auf die für den vorsätzlichen Vollrausch verhängte Einsatzstrafe und die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Diese können bestehen bleiben.

RufRissing-van SaanWinkler
ZschockeltBlauth
Revision: Aufhebung der Nötigungs-Verurteilung und Rückverweisung; übrige Revision verworfen — Themis