Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen Denkfehlern in Beweiswürdigung und Beihilfe durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 554/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags bzw. Beihilfe zum Totschlag legten beide Angeklagte Revision ein. Der BGH verwarf verspätete Verfahrensrügen, hob das Urteil aber auf Sachrüge auf. Er beanstandete einen unauflösbaren Widerspruch in der Beweiswürdigung sowie eine lückenhafte Würdigung alternativer Ursachen für das Unterbleiben der Anzeige einer Totgeburt. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Erkennbarkeit des Tötungsvorhabens als Voraussetzung einer Beihilfe durch Unterlassen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht werden.

2

Ein Verstoß gegen Denkgesetze (logischer Widerspruch) in der Beweiswürdigung stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar und ist auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen.

3

Ist die Beweiswürdigung in sich unauflösbar widersprüchlich und bleibt dadurch unklar, welcher Sachverhalt der Verurteilung zugrunde liegt, kann das Revisionsgericht die richtige Anwendung des materiellen Rechts nicht prüfen; das Urteil ist aufzuheben.

4

Kann eine für erwiesen erachtete Tatsache auf mehrere Ursachen zurückgehen und erkennbar werden naheliegende Alternativen nicht in die Würdigung einbezogen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel der Beweiswürdigung vor.

5

Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass der Unterlassende das deliktische Vorhaben rechtzeitig erkennt und eine reale Möglichkeit zum verhindernden Eingreifen hat; bloßes Dabeisein ohne hinreichende Feststellungen zur Erkennbarkeit genügt nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 6. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1) den Kochlehrling Günter Wilhelm ███ ████, geboren am ██ 1930 in █, wohnhaft in ███ (weg ██████████), 2) die Telefonistin Paula Frieda Margarete ████, geb. ████, geboren am ██ 1899 in █, wohnhaft in ███ (weg ██████████),

beide zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersuchunggefängnis ███, wegen Totschlags und Beihilfe zum Totschlag,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. April 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Günter ███ ist wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus, seine Mutter, die Angeklagte Paula ████, wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 49 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Beiden Angeklagten wurden je sechs Monate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. Außerdem sind ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt. Ferner ist auf Einziehung der bei der Tat benutzten Schere erkannt worden.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittel sind auch begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten Günter ███

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision, die in den Schriftsätzen vom 7. August und 3. September 1951 enthalten sind, können sämtlich keine Berücksichtigung finden, da sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden sind.

Dagegen kann der Revision in sachlicher Hinsicht der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Urteil weist einen die Beweiswürdigung grundlegend beeinflussenden Denkfehler auf, der es in seinem Bestand erschüttert. Die Revision hat zwar auf diesen denkgesetzlichen Widerspruch, den sie in den Feststellungen des Urteils über die Bekanntschaft des Angeklagten mit der Brunhilde ███████ und deren Wirkung auf sein Verhältnis zu der Zeugin ██ ████ erblickt, erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in dem nach Ablauf der Frist eingegangenen Schriftsatz vom 3. September 1951 hingewiesen und ihn auch nur zur Begründung einer wegen des Fristablaufs nicht beachtlichen Rüge aus § 344 Abs. 2 StPO herangezogen. Indessen ist dies unschädlich. Denn der Verstoß gegen die Denkgesetze bildet eine Verletzung des sachlichen Rechts (vgl. RGSt 61, 151, 154; OGHSt 1, 117). Da aber die allgemeine Sachrüge mit der fristgemäß eingegangenen Revisionsbegründung vom 6. Juni 1951 erhoben ist, können die Ausführungen der Revision in den nachgereichten Schriftsätzen insoweit Beachtung finden, als sie der Rechtfertigung der Sachrüge dienen. Denn in diesem Rahmen müssen Verstöße sachlich-rechtlicher Art auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge hin sogar von Amts wegen berücksichtigt werden.

Bei der Bekanntschaft des Angeklagten mit der Brunhilde ████ und deren Wirkung auf seine Beziehungen zu der Zeugin ███ führt das Schwurgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten aus, er habe nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis die Brunhilde ████ kennengelernt und dadurch das Interesse an der Zeugin ███ verloren. Sein Verhalten der letzteren gegenüber habe sich infolge der Bekanntschaft mit der ersteren geändert. Daraus zieht das Schwurgericht, wenn auch unter Verwendung weiterer Gesichtspunkte, den entscheidenden Schluss, dass dem Angeklagten aus diesem Grunde das von ihm gezeugte und von der Zeugin ███ erwartete Kind lästig erschienen sei und dass er deshalb das lebend zur Welt gekommene Kind nach der Geburt mit einer Schere getötet habe. Dem steht aber die vom Schwurgericht zuvor getroffene Feststellung entgegen, dass der Angeklagte am 29. September 1949 aus dem Gefängnis entlassen worden sei und dass er die Brunhilde ████ etwa drei Wochen nach der Entlassung kennengelernt habe. Danach würde die Bekanntschaft mit der Brunhilde ████ um den 20. Oktober 1949 erfolgt sein. Die vom Schwurgericht als erwiesen erachtete Tötung des Kindes ist jedoch nach der Beweisannahme des Schwurgerichts in der Nacht vom 14. zum 15. Oktober 1949 geschehen. Wäre das aber zutreffend, so könnte die Bekanntschaft des Angeklagten mit der Brunhilde ████ zu jenem Zeitpunkt auf seine Beziehungen zu der Zeugin ███ und auf sein Verhalten in der als Tatzzeit festgestellten Nacht nicht von Einfluss gewesen sein. In diesen Darlegungen des Schwurgerichts liegt somit ein unlösbarer denkgesetzlicher Widerspruch. Zwar findet sich dieser Widerspruch bei der Wertung und Würdigung der Beweistatsachen. Die Beweiswürdigung ist auch gemäß § 261 StPO an sich grundsätzlich dem Tatrichter allein vorbehalten und kann vom Revisionsgericht nicht in ihren Einzelheiten nachgeprüft werden. Indessen ergreift ein Widerspruch, wie der hier vorliegende, auch die Tatsachen selbst, in denen das Schwurgericht die Merkmale der strafbaren Handlung der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen, dass der Angeklagte ein von der Zeugin ███ geborenes Kind kurz nach der Geburt vorsätzlich getötet habe, erkennbar daraus abgeleitet, dass der Angeklagte sich infolge der Bekanntschaft mit der Brunhilde ████ von der Zeugin ███ abgewandt und dass darin der Beweggrund für sein weiteres Vorgehen gelegen habe. Bei diesem Widerspruch in den Ausführungen des Urteils ist aber nicht sicher zu erkennen, welchen Sachverhalt das Schwurgericht der Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zugrunde gelegt hat, so dass allein aus diesem Grunde eine zuverlässige Nachprüfung der zutreffenden Anwendung des sachlichen Rechts durch das Revisionsgericht nicht vorgenommen werden kann.

Ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler ist auch in dem Teil der Urteilsgründe zu erblicken, der sich darüber verhält, dass von der Zeugin ███ den Beweis ein lebendes Kind geboren worden sei. Hierfür sieht das Schwurgericht außer in den Angaben der Zeugin ███ darin, dass die standesamtliche Anzeige einer Totgeburt, falls eine solche stattgefunden hätte, erfolgt sein würde. Darin liegt an sich ein denkgesetzlich möglicher und damit auch rechtlich zulässiger Schluss. Dabei geht das Schwurgericht jedoch davon aus, dass eine derartige Anzeige ohne Gefahr für die Beteiligten hätte gemacht werden können. Dem steht aber die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. Dezember 1949 entgegen, wonach die Geburt und zwar eine Totgeburt durch die Einwirkung von drei Chinintabletten eingetreten sei, die der Angeklagte der Zeugin ███ gegeben habe. An einer Würdigung der Angaben des Angeklagten über die Hingabe der Chinintabletten fehlt es im Urteil. Insbesondere ist nichts darüber gesagt, ob das Schwurgericht der Erklärung des Angeklagten insoweit gefolgt ist oder nicht. Es bleibt somit die Möglichkeit offen, dass es die Einlassung, soweit es sich um die Zuführung der Chinintabletten handelt, als nicht widerlegt angesehen hat. Wäre das aber der Fall, so könnte nicht ausgeschlossen werden, dass für den Angeklagten, zum mindesten in seiner Vorstellung, eine Gefahr, und zwar die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestanden und dass er deshalb von einer Anzeige beim Standesamt abgesehen hatte. So könnte der Angeklagte, wenn er den Eintritt der Geburt auf die von ihm der Zeugin ███ gegebenen Chinintabletten zurückgeführt hätte, angenommen haben, sich etwa einer Abtreibung schuldig gemacht zu haben. Dagegen spricht nicht, dass die medizinische Sachverständige eine Abtreibung in dem Schwangerschaftsstadium, in dem die Zeugin ███ sich befunden habe, als ausgeschlossen bezeichnet hat. Denn maßgebend würde sein, welche Vorstellung der Angeklagte sich von seiner Tat gemacht hätte. Dafür, dass das Schwurgericht bei der Erörterung und Würdigung der Tatsache, dass die standesamtliche Anzeige einer Totgeburt unterblieben sei, auch diese Möglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Wenn jedoch eine für erwiesen erachtete Tatsache auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann, der Tatrichter aber die mehreren Möglichkeiten nicht erkennt und deshalb auch nicht erwägt, so liegt darin ein beachtlicher Rechtsmangel (vgl. RG JW 1932, 3070; OLG Celle NdsRpfl 1949, 162; Kleinknecht-Müller-Reitberger, Anm. 5 zu § 261).

Von einem solchen kann das Urteil hier beeinflusst sein. Das Schwurgericht hat zwar seine Schlussfolgerung auch auf die Bekundung der Zeugin ███ gestützt. Indessen hat es deren Angaben unter Zugrundelegung der gutachtlichen Äußerung der medizinischen Sachverständigen im Allgemeinen als unglaubwürdig und nur insoweit als verwertbar bezeichnet, wie sie durch sachliche Befunde und andere von der Zeugin ███ unabhängige Beweismittel gestützt oder bestätigt würden. Deren Aussage allein hätte somit dem Schwurgericht nicht ausgereicht, die Geburt eines lebenden Kindes als erwiesen anzusehen. Seine Beweisannahme beruht damit entscheidend darauf, dass im Falle einer Totgeburt eine standesamtliche Anzeige erfolgt wäre, weil diese ohne Gefahr für die Beteiligten hätte vorgenommen werden können. Da aber die Darlegungen des Urteils die Möglichkeit offen lassen, dass der Angeklagte die Anzeige einer etwaigen Totgeburt beim Standesamt unterlassen haben könnte, weil er die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung befürchtet hatte, und da das Schwurgericht an diese Möglichkeit nicht wenigstens nicht erkennbar gedacht hat, liegt die Annahme nahe, dass das Schwurgericht zu der von ihm gezogenen Folgerung aus der irrigen Meinung heraus gelangt ist, das Unterbleiben einer standesamtlichen Anzeige lasse nur den Schluss zu, dass ein lebendes Kind geboren worden sei.

Da somit die Ausführungen des Urteils denkgesetzliche Widersprüche und Verstöße aufweisen, die es zweifelhaft machen, welche Feststellungen das Schwurgericht im Einzelnen getroffen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist es dem Revisionsgericht verwehrt zu prüfen, ob das Schwurgericht den Sachverhalt in rechtlich zutreffender Weise beurteilt hat. Deshalb musste das Urteil gegen den Angeklagten ███ aufgehoben werden.

II. Zur Revision der Angeklagten Paula ████

Auch die Revision der Angeklagten Paula ████ ist begründet. Dagegen sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht gerechtfertigt. Eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO ist nicht gegeben, weil, wie die Revision meint, die Entscheidungsgründe des Urteils unzureichend seien. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde nur dann vorliegen, wenn das Urteil entweder keine oder etwa in sich völlig unverständliche Gründe aufweisen würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein.

Ebenso wenig ist aus prozessualen Gründen die Vereidigung der Zeugin ███ deshalb zu beanstanden, weil sie selbst im Vorverfahren der Straftat dringend verdächtig gewesen sei. Die Bestimmung des § 60 Ziff. 3 StPO, die wohl von der Revision gemeint ist, obwohl sie die Vorschrift des § 56 StPO anführt, würde verletzt sein, wenn das Schwurgericht im Zeitpunkt der Vereidigung die Zeugin der Tat verdächtig gehalten hätte, die den Gegenstand des Verfahrens bildet. Dafür ergeben jedoch weder die Urteilsgründe noch die Verhandlungsniederschrift einen greifbaren Anhaltspunkt.

Die Sachrüge der Revision muss dagegen schon aus denselben Gründen durchgreifen, aus denen dem Rechtsmittel des Angeklagten Günter ███ stattzugeben war. Denn die in den Ausführungen zu dessen Revision aufgezeigten Mängel berühren ja die Tatsachen selbst, in denen das Schwurgericht die Merkmale der vorsätzlichen Tötung gesehen hat, zu der die Angeklagte nach der Annahme des Schwurgerichts Beihilfe geleistet haben soll.

Die Verurteilung der Angeklagten unterliegt aber auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht sieht den Tatbeitrag der Angeklagten zu der von ihrem Sohne vorgenommenen Tötung des Kindes darin, dass sie diese habe geschehen lassen, obwohl sie dabei gewesen sei, wobei es eine Rechtspflicht der Angeklagten zum Handeln deshalb für gegeben hält, weil diese ihren Sohn gegen die Zeugin ███ und gegen das von ihr erwartete Kind in einer Weise beeinflusst habe, die unter Berücksichtigung des labilen Charakters ihres Sohnes eine Gefährdung für das Kind bedeutet hätte. Ein Einschreiten der Angeklagten war nach der Auffassung des Schwurgerichts zumindest in dem Augenblick geboten, als sie gesehen hatte, dass ihr Sohn dem Kinde die Schere hätte in den Kopf drücken wollen. Dazu hat das Schwurgericht bei der Wiedergabe des Sachverhalts angeführt, der Angeklagte Günter ████████ habe das Kind in die Küche gebracht und sich dort mit ihm beschäftigt. Worin diese Beschäftigung bestanden hat, ist nicht dargelegt. Vor allem fehlt es an jeder näheren Angabe darüber, ob der Angeklagte Günter █████, bevor er dem Kinde die Schere in den Kopf drückte, sich mit diesem in einer Weise zu schaffen gemacht habe, dass die Angeklagte daraus hätte schließen müssen, ihr Sohn wolle das Kind töten. Denn nur, wenn die Angeklagte das erkannt hatte, würde ihr unter den vom Schwurgericht angenommenen weiteren Voraussetzungen eine strafrechtlich vorwerfbare Unterlassung zur Last gelegt werden können. Sollte dagegen der Angeklagte Günter ███ aus einem plötzlichen Entschluss heraus oder aber in einer Art vorgegangen sein, die für die Angeklagte ein Tötungsvorhaben nicht ohne weiteres hätte erkennbar werden lassen, so wäre nicht ersichtlich, wie die Angeklagte die Tötung des Kindes noch hätte verhindern sollen. Jedenfalls vermag die Tatsache allein, dass der Angeklagte Günter ██████, wie das Schwurgericht annimmt, dem Kinde die Schere in den Kopf gedrückt habe, ohne dass die Angeklagte Paula ████ dem entgegengetreten sei, die Annahme einer durch Unterlassung geleisteten Beihilfe im Sinne des § 49 StGB nicht zu rechtfertigen.

Somit war die Aufhebung des Urteils auch insoweit geboten, als es die Angeklagte Paula ████ betrifft, so dass die Sache in vollem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen war.

BuschKraussScharpenseel
NeumannBaldus
Revision: Aufhebung wegen Denkfehlern in Beweiswürdigung und Beihilfe durch Unterlassen — Themis