Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis (§ 45 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 553/96
Datum
03.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt und begehrte Revision sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sein Verteidiger habe die Revision nicht eingelegt. Nachdem er von dem Schreiben des Verteidigers Kenntnis erlangte, reichte er verspätet Revision und den Wiedereinsetzungsantrag ein. Der BGH verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig, weil die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO bereits verstrichen war und keine Entschuldigungsgründe vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungsfrist nach § 341 Abs. 1 StPO versäumt worden ist.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO muss binnen der dort bestimmten Wochenfrist gestellt werden; die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Versäumung.

3

Erlangt der Angeklagte Kenntnis davon, dass der Rechtsbeistand den Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung nicht ausgeführt hat, setzt diese Kenntnis die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO in Lauf.

4

Eine nachträgliche Revisionseinlegung ohne fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag beseitigt die Unzulässigkeit nicht; eine Wiedereinsetzung gegen die zusätzliche Versäumung der § 45 Abs. 1-Frist kommt nur bei darlegbaren Entschuldigungsgründen in Betracht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 553/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen Konrad aus ████, geboren am [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 3. Januar 1997 gemäß § 45 Abs. 1, § 46

Tenor

§ 349 Abs. 1 StPO

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1996 und seine Revision gegen das genannte Urteil werden auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. August 1996 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 22. August 1996 und damit bereits nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ist beim Landgericht ein Schreiben des gerichtlich bestellten Verteidigers vom 21. August 1996 eingegangen, mit dem er mitteilte, dass gegen das Urteil vom 14. August 1996 kein Rechtsmittel eingelegt werde. Davon hat der Angeklagte mit gleicher (Verteidiger-)Post Mitteilung erhalten.

Mit Schreiben vom 30. August 1996 – eingekommen bei Gericht am 4. September 1996 – hat der Angeklagte Revision eingelegt. Zugleich hat er mit der Begründung, dass er seinem Verteidiger Auftrag zur Revisionseinlegung erteilt hatte, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gestellt.

Der Angeklagte hat mit den Rechtsbehelfen keinen Erfolg.

Die Revision ist wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist unzulässig (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Das zur Beseitigung dieses Mangels gestellte Wiedereinsetzungsgesuch schafft keine Abhilfe, weil es ebenfalls unzulässig ist. Denn es ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden. Obwohl der Angeklagte von dem Schreiben seines Verteidigers vom 21. August 1996 nach eigener Schilderung unmittelbar danach Kenntnis erhielt und daher wusste, dass dieser dem – nach seiner, des Angeklagten, Darstellung erteilten – Auftrag zur Revisionseinlegung nicht nachgekommen war, hat er erst am 4. September 1996 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die mit der Kenntnis vom Schreiben des Verteidigers vom 21. August 1996 in Lauf gesetzte Wochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags bereits verstrichen.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die zusätzliche Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO ohne entsprechenden Antrag (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) zu gewähren, sind nicht ersichtlich.

Blauth Zschockelt Kutzer

RiBGH Pfister ist infolge Winkler Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

StPO
Kutzer
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