BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessungsgründe bei Einheitsjugendstrafe (§ 31 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 553/88
- Datum
- 18.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG sind sämtliche einbezogenen früheren Urteile im Einzelnen aufzuführen und erneut in die zu verhängende Strafe einzubeziehen.
Zur Überprüfbarkeit der Strafzumessung muss das Gericht Art und Schwere der einzelnen Taten sowie den Umfang der Beteiligung der Angeklagten darlegen; rein formelhafte oder sehr knappe Strafzumessungserwägungen genügen nicht.
Die Strafzumessungsgründe müssen so dargestellt sein, dass erkennbar ist, von welchen Erwägungen die Kammer bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe ausgegangen ist und eine sachliche Revision möglich ist.
Eine frühere Kostenentscheidung verliert bei Aufhebung des Strafausspruchs ihren Bestand; über die Kosten ist im newen Urteil eigenständig zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 11. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 553/88 in der Strafsache gegen Turan ██ aus Wuppertal, geboren am ██ 1969 in █, den Schüler Aktay ███ aus ███, dort geboren am ██ ██ 1972, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 1988 wird a) auf die Revision des Angeklagten ██, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass er des Diebstahls in elf Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist; auf die Revisionen der Angeklagten ████ b) und ██, soweit sie verurteilt worden sind, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten 3. werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Diebstahls in sechzehn Fällen, davon viermal wegen Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. September 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ████ wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ██ führt bei ihm zur Berichtigung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 40) entgegen den Feststellungen auf UA S. 22 dem Angeklagten ████ eine Beteiligung in Fall B 5 zugeordnet und statt dessen bei Fall B 4 nicht berücksichtigt, dass insoweit zwei Fälle des vollendeten Diebstahls vorliegen.
In Fall B 14, den die Kammer als vollendeten Diebstahl angesehen hat (UA S. 40), war der Schuldspruch zu berichtigen, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen (UA S. 26, 27) nur ein Versuch gegeben ist. In Fall C 11, den die Kammer dem Angeklagten ██ im Rahmen der rechtlichen Würdigung als versuchten Diebstahl zur Last legt (UA S. 40, 41), ist das Verfahren dagegen gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden (Ziffer 1 des Urteilstenors, vgl. UA S. 34, 39) und kann deshalb nicht mehr Gegenstand des Schuldspruchs sein.
Die Revision des Angeklagten ████ und die weitergehende Revision des Angeklagten ██ sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat insoweit keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil dagegen bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In die jeweils verhängten einheitlichen Jugendstrafen hat das Landgericht bei beiden Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG die zuvor gegen sie ergangenen Urteile des Amtsgerichts Wuppertal einbezogen. Sowohl bei der Erörterung der schädlichen Neigungen (UA S. 42) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 45, 49) verweist die Kammer auf die das jeweils einbezogene Urteil tragenden Strafzumessungserwägungen, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen.
Beim Angeklagten ████ erschöpft sich das Urteil in der Feststellung der Vorverurteilung durch das Jugendschöffengericht Wuppertal (UA S. 17); beim Angeklagten ██ wird zwar der Sachverhalt mitgeteilt, der der letzten Verurteilung zugrunde lag (UA S. 8), es fehlen jedoch die der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zugrundeliegenden Zumessungserwägungen ebenso wie die entsprechenden Feststellungen zu den wiederum einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. März und 11. September 1985.
Damit werden weder Art und Schwere der einzelnen Taten erkennbar noch der Umfang der Beteiligung seitens der Angeklagten (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und Strafzumessung 1). Die im Übrigen mitgeteilten Strafzumessungserwägungen sind so formelhaft und kurz, dass dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist, von welchen Strafzumessungsgründen die Jugendkammer sich hat leiten lassen und ob sie von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bei der Bildung der jeweiligen Einheitsjugendstrafe ausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ 1982, 466; NStZ 1987, 183).
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ gibt dem Senat Veranlassung darauf hinzuweisen, dass sämtliche früheren Urteile – auch soweit sie bereits in eine frühere Entscheidung einbezogen waren – im einzelnen aufzuführen und in die neu zu verhängende einheitliche Jugendstrafe erneut einzubeziehen sind (BGHSt 16, 337).
Zu bemerken ist ferner, dass die frühere Kostenentscheidung ihren Bestand verliert: Sie ist in dem neuen Urteil selbständig zu treffen (vgl. Eisenberg, JGG, 3. Aufl., § 31 Rdn. 46).
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