Revision: Freispruch wegen Notwehr bei Verfolgung und Messerabwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/53
- Datum
- 15.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr steht jedem zu, der einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff abwehrt; fortgesetzte Verfolgung mit Schlägen und Tritten eines bereits Fliehenden begründet eine solche Notwehrlage.
Die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs sowie den dem Angegriffenen verfügbaren Mitteln; körperlich Unterlegene dürfen auch gefährlichere Mittel einsetzen, wenn mildere Abwehrmöglichkeiten fehlen.
Ein zuvor möglicherweise rechtswidriges Verhalten des Gegenübers schließt das Recht zur Selbstverteidigung nicht aus, wenn dieser erneut einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begeht.
Revisionsgerichte können, wenn weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, die Entscheidung über die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst treffen und das erstinstanzliche Urteil aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig █████ aus Duisburg, geboren am ████ in ██ ███ in Sch█████ wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. November 1952 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 5. Juli 1952 ging der Angeklagte im Wald bei Duisburg-Wanheimerort spazieren. Dabei sah er den 20-jährigen Günther ████████ und dessen Begleiterin Edith ██ an einem Gebüsch sitzen. Als er sich an sie heranschlich, um sie zu belauschen, ging ███ auf ihn zu und fragte ihn, was er wolle. Der Angeklagte holte daraufhin zum Schlage aus, traf aber den sich duckenden ███ nicht. Dieser versetzte dann dem Angeklagten einen Hieb, worauf er floh. ██ verfolgte ihn.
Der Angeklagte zog ein kleines Küchenmesser, schlug damit um sich und traf den ██ in die rechte Seite unterhalb der letzten Rippe. Der Verletzte, der den Stich nicht sofort bemerkt hatte, verfolgte den Angeklagten weiter und gab ihm noch einen Faustschlag und einen Tritt in das Gesäß. Erst dann nahm er seine Verletzung wahr und ließ von dem Angeklagten ab.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts – § 53 StGB – gestützte Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen. Er habe durch sein Anschleichen und Belauschen des jungen Paares einen objektiv rechtswidrigen Angriff auf die Ehre dieser beiden ausgeübt. Deshalb sei das Vorgehen des ███ durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Alle seine Handlungen seien zur Abwehr des Angriffs des Angeklagten erforderlich und deshalb rechtmäßig gewesen, auch soweit sie nach der Flucht des Angeklagten vorgenommen worden seien. Hingegen stehe dem Angeklagten kein Rechtfertigungsgrund zu.
Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum. Es kann dahingestellt bleiben, wie das Verhalten der beiden beteiligten Männer vor der Flucht des Angeklagten zu beurteilen ist. Denn jedenfalls kann von einer Notwehrlage des ████ keine Rede mehr sein von dem Augenblick an, als sich der Angeklagte zur Flucht wandte. Von da ab befand sich ███ nur noch in der Stellung des Angreifers. Er verfolgte den Angeklagten, um ihm eine Tracht Prügel zu verabreichen, wie den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist. Die Meinung, ███ sei berechtigt gewesen, den bereits fliehenden Angeklagten mit Schlägen und Fußtritten weit genug aus seiner Nähe zu verjagen, ist abwegig. Dadurch, dass er das trotzdem tat, hat er den Angeklagten widerrechtlich angegriffen und vorsätzlich körperlich misshandelt. Diesen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durfte der in Notwehr befindliche Angeklagte mit Gewalt abwenden.
Fraglich könnte höchstens sein, ob die Art der von ihm gewählten Verteidigung dazu erforderlich war. Das Maß zulässiger Abwehr bestimmt sich nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den dem Angegriffenen für die Abwehr zu Gebote stehenden Mitteln (RGSt 72, 57). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Zulässigkeit der vom Angeklagten geübten Abwehr nicht in Zweifel gezogen werden. Er war schon nahezu 60 Jahre alt und dem jungen Verfolger körperlich weit unterlegen. Das ergibt sich einwandfrei aus der Tatsache, dass er sich nach dem ersten Boxhieb durch die Flucht weiteren Schlägen des ███ zu entziehen suchte. Dieser Versuch blieb erfolglos, weil ███ ihn bald eingeholt hatte. Der von diesem drohenden Gefahr weiterer Misshandlungen brauchte sich der Angeklagte nicht ohne Gegenwehr auszusetzen. Hilfe von dritter Seite hatte er nicht zu erwarten. Infolgedessen durfte er die Schläge und Stöße des ███, dem er ohne Waffe bei weitem nicht gewachsen war, durch ein Umsichschlagen mit dem Küchenmesser abwehren, zumal er sich immer noch von dem Angreifer – allerdings vergeblich – zu entfernen versuchte, also die Verwendung des Messers in erster Linie dem Zweck diente, den Angreifer zum Zurückbleiben zu zwingen.
Ein anderes Mittel zur erfolgreichen Abwendung des von ███ hartnäckig weitergeführten Angriffs und einer weiteren Misshandlung stand dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Das zeigt das folgende Verhalten des Verletzten. Er ließ nämlich selbst nach dem Stich von der Verfolgung nicht ab und versetzte dem Angeklagten noch einen Faustschlag und einen Tritt in das Gesäß. Erst als er merkte, dass er nach Zurücklegung mehrerer Meter Weges blutete, gab er den Angriff auf.
Diese Tatsachen rechtfertigen die Ablehnung des Notwehrrechts des Angeklagten nicht. Es kommt daher auf die Prüfung der Frage, ob er in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist, nicht an.
Da eine weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist, konnte die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.
| Busch | Rotberg | Martin | |||
| Koeniger | Maas |