Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO; übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 551/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann im Revisionsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen und zur Entfall einzelner Freiheitsstrafen führen.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge Einstellung nach §154 Abs.2 StPO erfordert nicht zwingend die Aufhebung oder Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn aufgrund der verbleibenden Einzelstrafen und der bisherigen Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen ist, dass die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.
Bei der Entscheidung, ob die Gesamtstrafenbildung anzupassen ist, ist zu prüfen, ob der Tatrichter den kriminellen Gehalt der eingestellten Tat als strafschärfenden Umstand weiterhin hätte berücksichtigen dürfen.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 18. Mai 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 1998 wird das Verfahren im Fall 7 der Urteilsgründe eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat im Fall 7 der Urteilsgründe das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil in Anbetracht der Summe der verbleibenden Einzelstrafen (über 12 Jahre) und der im Verhältnis hierzu ohnehin äußerst maßvollen Gesamtstrafenbildung auszuschließen ist, dass diese noch niedriger ausgefallen wäre, wenn bereits der Tatrichter von einer Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hätte, zumal er den festgestellten kriminellen Gehalt dieser Tat (Sachbeschädigung mit sehr hohem Sachschaden zur Vorbereitung eines Betrugs) nach einem entsprechenden Hinweis weiterhin strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen.
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