Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Kopie eines Zeugenbriefs und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/98
Datum
05.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet, da die Nachprüfung keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge, statt des Originals sei nur eine Kopie des Zeugenbriefs verlesen worden, hält der Senat für unbegründet. Die richterliche Überzeugung von der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original muss sich nicht zwingend aus dem Protokoll ergeben und bedarf nicht in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die richterliche Überzeugung von der Übereinstimmung einer vorgelegten Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muss, muss sich nicht zwingend aus dem Protokoll ableiten lassen.

3

Die Beweiswürdigung bedarf nicht für jede einzelne Sachverhaltsfeststellung eines gesonderten Belegs oder einer ausdrücklichen Darlegung in der Urteilsgründe.

4

Wenn ein Zeuge einen von ihm selbst verfassten Brief bereits gegenüber der Polizei übergeben hat und der Vernehmungsbeamte die Übereinstimmung bestätigen kann, kann dies so naheliegend sein, dass einer näheren Darlegung der Konformität nicht bedarf.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. Juni 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge, eine Kopie statt des Originals des Briefs des Zeugen C. sei verlesen worden, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Überzeugung des Tatrichters von der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original, die im Wege des Strengbeweises gewonnen werden muss, muss sich weder aus dem Protokoll ableiten lassen, noch bedarf sie in jedem Fall einer ausdrücklichen Erörterung bei der Darstellung der Beweiswürdigung. Denn diese braucht nicht für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 12).

Da hier der Zeuge C. einen von ihm selbst verfassten Brief bei seiner Vernehmung der Polizei übergeben hat, liegt eine Übereinstimmung, die von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten bestätigt worden sein kann, so nahe, dass dies keiner näheren Darlegung bedurfte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
Revision verworfen – Kopie eines Zeugenbriefs und Beweiswürdigung — Themis