Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsmaßregel nach §63 StGB, Restverurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/93
Datum
22.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB. Der BGH hebt die Unterbringung auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die verminderte Steuerungsfähigkeit auf einem längerdauernden krankhaften Zustand (z. B. Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholempfindlichkeit) beruht. Die übrige Revision wird verworfen; die Verurteilung bleibt bestehen. Die Revisionsgebühren werden halbiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§20, 21 StGB beruht.

2

Bei Taten, die unter dem Einfluss von Alkohol begangen wurden, ist §63 StGB nur ausnahmsweise anzuwenden; es bedarf tatrichterlicher Feststellungen einer krankhaften Alkoholsucht oder einer krankhaften Alkoholempfindlichkeit.

3

Fehlen konkrete Feststellungen darüber, ob die verminderte Steuerungsfähigkeit auf der Persönlichkeitsstruktur oder primär auf Alkoholgenuss beruht, ist die Maßregel der Unterbringung mangels Feststellungsgrundlage aufzuheben.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie den Anforderungen des §344 Abs. 2 StPO nicht genügen; die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern im Schuld- und Strafausspruch (§349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 550/93 vom 22. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am ███ Thomas C*, geboren 1961, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 22. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Mai 1993 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch werden die Revisionsgebühren um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich gegen die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Verfahrensrügen sind nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Soweit mit dem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann dagegen keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

*"Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 273 – Zustand 4). Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluss begangen. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten erheblich vermindert gewesen sei. Ob diese Beeinträchtigungen allerdings auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf der Wirkung des genossenen Alkohols oder auf dem Zusammenwirken beider Faktoren beruhte, teilt das Urteil nicht mit.

Die tatrichterlichen Feststellungen auf UA S. 90 lassen es als naheliegend erscheinen, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit zwar durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht, letztlich aber auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden, wenn der Täter an einer krankhaften – d. h. nicht auf bloße Charakterschwäche zurückzuführenden – Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9 m. w. N.). Den Feststellungen des Landgerichts kann nicht entnommen werden, ob dies hier der Fall ist."*

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Maßregelaussprachs. Der Senat schließt aus, dass insoweit noch Feststellungen getroffen werden können, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würden.

RußRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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