Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Sprengstoffanschläge als Tatmehrheit, §154a StPO ohne Klammerwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/91
Datum
10.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das OLG-Urteil zu zwei Sprengstoffanschlägen (versuchter Mord u. a.) werden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob die beiden Anschläge Tateinheit oder Tatmehrheit bilden und ob ein gemäß §154a StPO ausgeschiedenes Verbrechen Klammerwirkung entfaltet. Der BGH bestätigt Tatmehrheit und führt aus, dass das ausgeschiedene §129a-Verbrechen keine Tateinheit herbeiführt; Beweisanträge und Sicherstellungsverzeichnisse stützen die Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gemäß §154a StPO ausgeschiedenes Verbrechen begründet nicht automatisch eine Klammerwirkung i.S.v. § 52 StGB, die mehrere durch höher bedrohte Taten zur Tateinheit verbindet.

2

Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit kommt es auf die inhaltliche Verbindung der Taten (einheitlicher Tatentschluss oder Tatplan) an; eine ausgeschiedene Straftat reicht hierfür nicht aus.

3

Feststellungen zu sichergestellten Gegenständen können auf Zeugenbekundungen gestützt werden; sind Sicherstellungsverzeichnisse nach §249 Abs.2 StPO in den Urkundenbestand eingeführt, begründet dies keinen durchgreifenden Begründungsmangel.

4

Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 550/91 vom 10. April 1992 in der Strafsache gegen

(DC___—_2), geboren am ██ Hafez Kassem Oo. C_— 1945,

cC______ ,. geboren am ███ Abdel Fattah C> 1941,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zutreffend hat das Oberlandesgericht die beiden Sprengstoffanschläge vom 31. August 1987 und vom 26. April 1988, die jeweils die Tatbestände der §§ 211, 22 StGB sowie der §§ 311 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB erfüllten, als zueinander in Tatmehrheit stehend gewertet. Das gemäß § 154a StPO ausgeschiedene Verbrechen des § 129a StGB hat nicht die Kraft, die mit höherer Strafe bedrohten, durch beide Anschläge erfüllten Verbrechen des versuchten Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion miteinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. grundsätzlich BGHSt 31, 29, 31; BGH bei Holtz, MDR 1982, 969; BGHR StGB § 52 I Klammerwirkung 4 und 5).

Gründe

Hinsichtlich der Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 250, 261 StPO bemerkt der Senat:

Die Feststellungen zu den in der Wohnung Sandweg 28 aufgefundenen Waffen und anderen Gegenständen beruhen auch auf den Bekundungen des Zeugen EKHK SC______ (vgl. UA S. 63). Der Senat schließt aus, dass das Oberlandesgericht sie ohne die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Sicherstellungsverzeichnisse nicht getroffen hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRußRissing-van Saan
KutzerBlauth
Revision verworfen: Sprengstoffanschläge als Tatmehrheit, §154a StPO ohne Klammerwirkung — Themis