Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweises Absehen von Strafverfolgung (§154a StPO) und Änderung der Schuldsprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/88
Datum
08.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Zustimmung die Verfahren der Angeklagten insoweit beschränkt, als wegen tateinheitlich begangener Siegelbrüche von der Strafverfolgung abgesehen wurde und die Anklage auf gewerbsmäßige Hinterziehung von Eingangsabgaben bzw. Beihilfe dazu beschränkt wurde. Die Schuldsprüche wurden entsprechend geändert. Die Änderung berührt das Strafmaß nicht, da die Strafkammer bei der Strafzumessung allein den verbleibenden Tatbestand zugrunde gelegt hatte. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Strafverfolgung wegen bestimmter, tateinheitlich begangener Tatbestände absehen und das Verfahren insoweit beschränken.

2

Die Änderung des Schuldspruchs berührt das verhängte Strafmaß nicht, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung ausschließlich den verbleibenden Tatbestand zu Grunde gelegt hat.

3

Die Revision ist gemäß §349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Eine Verfahrensbeschränkung auf einzelne Anklagepunkte ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafverfolgung vorliegen und die tateinheitliche Verbindung der Tatbestände dies ermöglicht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 550/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Handelsvertreter Peter ███ aus ████, geboren am ███ 1945 in Breslau, 2. ██ aus Co, geboren am ██, 3. Stefan Hubertus ██ ███████, 4. den Speditionskaufmann Hans Peter Otto ███ aus ████, geboren am ██ 1936 in [REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Mai 1988 a) wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung wegen tateinheitlich begangenen Siegelbruchs, beziehungsweise Beihilfe hierzu, abgesehen und das Verfahren gegen die Angeklagten █████ und ██ auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und gegen den Angeklagten ██████ auf den Vorwurf der hierzu geleisteten Beihilfe beschränkt; b) werden die Schuldspruche des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass die Angeklagten ███ und ██ der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben und der Angeklagte ██████ der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang die Verfahren beschränkt. Auf die im Einzelnen verhängten Freiheitsstrafen hat die jeweilige Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung bei allen drei Angeklagten ersichtlich nur auf die Erfüllung des Hinterziehungstatbestands abgestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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