Treffer
BGH Urteil

BGH: Mehrere Aussagen im Vaterschaftsprozess – Abgrenzung Meineid/uneidliche Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/52
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt, weil sie in einem Vaterschaftsprozess Geschlechtsverkehr miteinander bestritten hatten. Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung und die Ablehnung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO. Beim männlichen Angeklagten hob er den Strafausspruch auf, weil § 157 StGB (Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs) nicht geprüft wurde. Bei der Angeklagten änderte der BGH den Schuldspruch auf uneidliche Falschaussage und Meineid und hob auch insoweit den Strafausspruch auf; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Obergutachtens kann auf § 244 Abs. 4 StPO gestützt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist oder das beantragte Gutachten keinen für den Angeklagten günstigeren Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

2

Ein Sachverständigengutachten kann die wissenschaftliche Frage der Vaterschafts-/Abstammungswahrscheinlichkeit betreffen; die rein tatsächliche Frage, ob ein anderer Erzeuger als Alternative konkret in Betracht kommt, ist regelmäßig nicht Gegenstand eines Gutachtens.

3

Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Meineiden in demselben Rechtsstreit kann rechtlich möglich sein, wenn die einzelnen Eidesleistungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen sind.

4

Meineid und uneidliche Falschaussage können auch bei von vornherein einheitlichem Vorsatz nicht miteinander im Fortsetzungszusammenhang stehen; vorausgehende uneidliche Falschaussagen gehen nur dann in einem späteren Meineid auf, wenn die uneidliche Aussage noch nicht abgeschlossen war.

5

Bei der Strafzumessung ist § 157 StGB zu prüfen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Täter den Meineid aus Furcht vor Bestrafung wegen einer anderen Straftat abgelegt hat; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 14. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████ ██████, geboren am ███ in █, und Schmied August ██, geboren am ████ in █████, wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle als ██████████████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprache aufgehoben.

II. Auf die Revision der Angeklagten ██████████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des Meineids schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden, der Angeklagte ██ zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Angeklagte ██████████ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Beide Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden.

Die Angeklagte ██████████ hat am ███ 1947 ein Kind namens Rolf Hartmut geboren. Als Erzeuger wurde der Zeuge Göbel in Anspruch genommen; dieser wandte Mehrverkehr mit dem Angeklagten ████████ ein. Beide Angeklagten wurden in dem Rechtsstreit mehrfach als Zeugen vernommen, und zwar der Angeklagte ██ am 13. Januar (1. Rechtszug) und 19. Oktober 1948 (2. Rechtszug) jeweils eidlich, die Angeklagte ██████████ am 13. Januar und 19. Oktober 1948 uneidlich, am 3. März 1949 eidlich. Bei allen Aussagen bestritten die Angeklagten, miteinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Aussagen in mehreren Punkten bewusst falsch waren, dass die Angeklagten insbesondere in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, es liege, obwohl die Angeklagten in mehreren Punkten falsch ausgesagt hätten, nur ein Meineid vor, da der Eid sich auf die Gesamtheit der einheitlichen Aussage beziehe.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

I. Revision des Angeklagten ██

1. In der Hauptverhandlung hat der sachverständige Prof. Dr. █ ein erbbiologisches Gutachten über die Frage der Vaterschaft erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vaterschaft des Zeugen ███ „praktisch“, d.h. „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen sei und dass er den Angeklagten ███████ als den Erzeuger des Kindes zu bezeichnen habe. Diese Vaterschaft müsse dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn ein Dritter als Erzeuger ausscheide. Den Antrag des Verteidigers, wegen dieses zweifelhaften Ergebnisses ein Obergutachten einzuholen, hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache, soweit die Vaterschaft des Zeugen Göbel in Frage stehe, bereits erwiesen sei und dass der Sachverständige im Übrigen die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten nicht völlig ausschließe, so dass es insoweit keines weiteren Gutachtens bedürfe.

Die Revision rügt, dass die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisantrages ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Statt durch Einholung des Obergutachtens Sicherheit zu schaffen, habe sie der Verurteilung nur Vermutungen zugrunde gelegt, obwohl die Ähnlichkeit des Zeugen ███ mit dem Kinde und dem Angeklagten █████ die Grundlagen des vorliegenden Gutachtens zerstört habe.

Die Rüge ist unbegründet. Soweit die Vaterschaft des Zeugen ███ in Frage stand, entspricht die Ablehnung des Beweisantrages der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO. Hinsichtlich der Vaterschaft des Angeklagten ██ war die Strafkammer nach der Begründung des Gerichtsbeschlusses einerseits davon überzeugt, dass auch ein Obergutachten die große Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten ██ und dem Kind feststellen werde. Auch insoweit beruht daher die Ablehnung des Beweisantrages auf § 244 Abs. 4 StPO. Andererseits ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Möglichkeit der Abstammung von einem Dritten nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen sei. Insoweit konnte auch ein Obergutachten kein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis bringen. Die rein tatsächliche Frage, ob ein Dritter als Erzeuger in Betracht kam, konnte nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Gegen die Ablehnung des Beweisantrages bestehen also keine Bedenken. Aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

2. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch Verletzung der Denkgesetze und Erfahrungssätze, da das Gutachten des Sachverständigen „keinen absoluten Beweis“ für die Vaterschaft des Angeklagten ██ erbringe. Von einem solchen Verstoß kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum die Vaterschaft des Zeugen ███ mit Hilfe des Gutachtens ausgeschlossen. Im Übrigen war sie sich des einschränkenden Ergebnisses des Gutachtens bewusst. Sie hat aber auch die Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten nicht allein auf dieses Gutachten gestützt, sondern zahlreiche andere Beweistatsachen hierfür herangezogen, mit deren Hilfe die aus der Einschränkung sich ergebenden Zweifel beseitigt worden sind. Eine solche Beweisführung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt, da der Tatrichter die volle Überzeugung von der Vaterschaft des Angeklagten und damit der Unrichtigkeit seiner Aussage gewonnen hat.

3. Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass die Strafkammer den mit dem Angeklagten verfeindeten Zeugen ███ und ████ Glauben geschenkt habe, richten sich ihre Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit erörtert. Dass sie dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis gekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Revision ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.

4. Auch die Nachprüfung von Amts wegen ergibt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten im Schuldspruch benachteiligt. Die Strafkammer hat nur ein Verbrechen nach § 154 StGB angenommen, da sich der Eid auf die Gesamtheit der einheitlichen Aussage beziehe. Das ist an sich richtig. Der Angeklagte hat aber zweimal falsch geschworen. Offenbar will jedoch die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung dahin verstanden wissen, dass auch alle Aussagen in demselben Rechtsstreit und über dieselbe Beweisfrage als eine Einheit anzusehen seien. Das kommt zwar nicht deutlich zum Ausdruck. Ersichtlich war aber die Strafkammer der Überzeugung, dass der Angeklagte von vornherein vorhatte, die Feststellung seiner Vaterschaft in dem laufenden Rechtsstreit zu verhindern. Rechtlich ist Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Meineiden möglich (vgl. BGHSt 1, 380).

5. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Allerdings sind die Gründe, aus denen die Strafkammer mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB versagt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere war hierfür nicht das Leugnen als solches maßgebend. Die Strafkammer hat vielmehr aus dieser Haltung des Angeklagten auf seine Uneinsichtigkeit geschlossen. Sie durfte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 105), strafschärfend berücksichtigt werden, also auch zur Versagung mildernder Umstände führen.

Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch deshalb Bedenken, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft hat. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte falsch geschworen hat, weil er Bestrafung wegen Ehebruchs befürchtete, ist nicht völlig ausgeschlossen. In der Regel werden zwar in Unterhaltsprozessen Meineide nicht aus dieser Befürchtung, sondern deshalb geleistet, weil es den Zeugen darauf ankommt, Unterhaltsansprüchen zu entgehen oder solche für das Kind zu erhalten. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass die Strafkammer von einer solchen Sachlage überzeugt war. Über den Strafausspruch muss deshalb neu entschieden werden. Dabei wird Gelegenheit sein, auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (ein Tag) zu befinden.

II. Revision der Angeklagten ██████████

1. Die Verweisung auf die Revisionsbegründung des Angeklagten ██ ist unbeachtlich. Da jede Revisionsrechtfertigung aus sich selbst verständlich sein muss, sind solche Verweisungen ohne Rechtswirkung (vgl. RG JW 1930, 3404; RGSt 29, 411).

2. Die Revision wendet ein, dass der Eröffnungsbeschluss der Angeklagten nur Geschlechtsverkehr mit ██, nicht aber mit einem Dritten zur Last lege und dass infolgedessen die Angeklagte „im Kernpunkt ihrer Aussage unschuldig sei“, wenn nach dem Sachverständigengutachten die Vaterschaft des ██ nicht feststehe. Dieser Angriff muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Strafkammer gerade festgestellt hat, dass beide Angeklagten miteinander geschlechtlich verkehrt haben.

3. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Obergutachtens rügt, die Beweiswürdigung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen █████ und ████ beanstandet und einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ behauptet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██ verwiesen werden.

4. Dasselbe gilt von den Angriffen gegen die Strafzumessung (fehlende Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB unter dem Gesichtspunkt der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs). Bei der Angeklagten ██████████ kam jedoch die Anwendung des § 157 StGB aus einem weiteren Grunde in Betracht. Sie hat nicht, wie der Angeklagte ████████, alle ihre Aussagen beschworen, sondern wurde am 13. Januar und 19. Oktober 1948 zunächst uneidlich vernommen und erst auf ihre dritte Aussage vom 3. März 1949 vereidigt. Die Strafkammer hat, wie bereits hervorgehoben, nur einen einheitlichen Meineid angenommen. Unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Straftat war dies nicht möglich, da Meineid und uneidliche Falschaussage auch dann nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können, wenn sich der Vorsatz von vornherein auf alle Aussagen im Laufe des Rechtsstreits erstreckt hat (vgl. BGHSt 1, 380; 2, 233).

Allerdings können vorausgehende uneidliche Falschaussagen in dem nachfolgenden Meineid als dessen Bestandteil aufgehen, sofern es sich inhaltlich um dieselbe Aussage handelt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die uneidliche Falschaussage noch nicht abgeschlossen war. Die erste Aussage vom 13. Januar 1948 war deshalb abgeschlossen und damit eine selbständige Straftat, weil sie unmittelbar zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug führte. Dagegen kann angenommen werden, dass die zweite Aussage vom 19. Oktober 1948 ihre Selbständigkeit durch den nachfolgenden Meineid verloren hat, weil sich die Zivilkammer in dem Termin vom 19. Oktober 1948 die Entscheidung über die Beeidigung der Angeklagten ausdrücklich bis nach Durchführung der Blutgruppenuntersuchung vorbehalten hat. Hiernach ist die Angeklagte der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage und des Meineids schuldig. Für diesen Meineid kann die Anwendung des § 157 StGB deshalb in Betracht kommen, weil die Angeklagte möglicherweise den Meineid aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer früheren uneidlichen Falschaussage geleistet hat. Diese Prüfung ist unterblieben, weil die Strafkammer irrigerweise von einer einheitlichen Straftat ausgegangen ist. Der Fehler kann zunächst vom Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs berichtigt werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Berichtigung nur eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts enthält und weil es ausgeschlossen ist, dass die Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO weitere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wird Einzelstrafen für die uneidliche Falschaussage und den Meineid festzusetzen und daraus gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Hierbei ist § 358 StPO zu beachten.

RotbergKoenigerMaaß
KraussBaldus