Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Totschlagsurteils und Rückverweisung wegen möglicher Mordmerkmale

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 5/50
Datum
23.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen Totschlags. Nach den Feststellungen erschoss der als Lagerführer tätige Angeklagte einen hilflosen russischen Kriegsgefangenen; das Schwurgericht verneinte Mordmerkmale summarisch. Der BGH hebt den Totschlags-Schuldspruch auf und verweist zur ergänzenden Aufklärung und Neubewertung möglicher Mordmerkmale zurück; insoweit wird die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen ist der Tatrichter verpflichtet, mögliche Mordqualifikationen (z. B. heimtückisch, grausam, niedere Beweggründe, gemeingefährliche Mittel) durch weitere Feststellungen und Gesamtwürdigung zu klären; eine summarische Verneinung genügt nicht.

2

Tötungshandlungen sind im Kontext des Gesamtvortrags zu würdigen; bei systematischer Misshandlung ist zu prüfen, ob dem Opfer über die Lebensvernichtung hinaus ein Grauen oder Abscheu erregendes körperliches oder seelisches Übel zugefügt wurde.

3

Ein Rechtsirrtum darüber, ob mildernde Umstände nach § 228 StGB auch bei einem besonders schweren Fall anwendbar seien, beeinflusst die Strafzumessung nicht, wenn die tatrichterliche Gesamtwürdigung den besonders schweren Fall tatsächlich ausschließt.

4

Erfolgt in der Revision eine erfolgreiche Rüge materiellen Rechts hinsichtlich der Tatqualifikation, hat das Revisionsgericht den betreffenden Schuldspruch und die darauf gestützte Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht in ███████, 22. Mai 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Arbeiter August ███, geboren am ████, wohnhaft ████, wegen Totschlags und Verletzung der Obhutspflicht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 23. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Wehner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Zagels, Bundesrichter Frauss, Bundesrichter Dr. Hoeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in ███████ vom 22. Mai 1950, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt ist sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Soweit die Revision verworfen wird, werden die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat das Schwurgericht über die Kosten des Rechtsmittels noch zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Verletzung der Obhutspflicht gegenüber Kriegsgefangenen unter Ehrverlust zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der als Lagerführer eingesetzte Angeklagte hat im Lager ████████ im Frühjahr 1942, als die ihm unterstellten russischen Kriegsgefangenen morgens zur Arbeit im Lager angetreten waren, einen Russen, der vor der Front auf dem Boden lag und mit gefoldeten Händen um Gnade bat, niedergeschossen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Russen deshalb erschossen, weil dieser sich widersetzt habe, hält das Schwurgericht für widerlegt. Es hat den Angeklagten deshalb der vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung eines Menschen für schuldig erachtet.

Im Anschluss an diese Feststellung wird in den Urteilsgründen bemerkt, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung habe nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte aus den im § 211 StGB angeführten Motiven oder heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat gehandelt habe. Gegen diese summarische Verneinung aller qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes wendet sich die Revision mit Erfolg. Dem auf Grund der getroffenen Feststellungen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte grausam oder aus einem niedrigen Beweggrund gehandelt hat. In beiden Richtungen wird es weiterer tatsächlicher Aufklärung und Würdigung bedürfen, ehe das Vorliegen oder die Widerlegung dieser Möglichkeiten endgültig beurteilt werden kann.

Die Tötung des russischen Kriegsgefangenen kann nicht für sich allein betrachtet, sondern nur als Teil des Gesamtvorgangs, in dessen Rahmen sie sich ereignet hat, zutreffend bewertet werden. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurden die Gefangenen von dem Angeklagten und der ihm unterstellten Wachmannschaft auch ohne jede Veranlassung in grausamer Weise systematisch misshandelt und gequält. Schon diese allgemeinen Verhältnisse legen den Gedanken nahe, dass das System der Grausamkeit auch bei der Tötung des Russen nicht verlassen worden ist, zumal falls gegen ihn ein Anlass zu besonderem Einschreiten vorlag. In der dürftigen Darstellung des Tathergangs selbst, dessen erforderliche Gesamtwürdigung fehlt, deutet bereits der Umstand darauf hin, dass der Russe völlig hilflos vor dem Angeklagten auf dem Boden lag und mit gefalteten Händen um Gnade bat. Es wird daher noch näher aufzuklären und zu erörtern sein, ob objektiv dem Opfer im Zusammenhang mit der Tötung über die Vernichtung seines Lebens hinaus ein Grauen und Abscheu erregendes Übel körperlicher oder seelischer Art zugefügt worden ist (vgl. OGHSt 1, 99; 2, 181). Dass subjektiv der Angeklagte aus dieser gefühllosen und unmenschlichen Gesinnung heraus gehandelt hat, ergeben die Gesamtfeststellungen des Schwurgerichts bereits jetzt.

Des Weiteren bedarf auch der Beweggrund, aus dem der Angeklagte getötet hat, weiterer Erörterung und Klarstellung. Nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte den Gefangenen nicht deshalb getötet, weil dieser sich ihm etwa widersetzt hätte. Auch kann, wie das Schwurgericht feststellt, keine Rede davon sein, dass eine Meuterei unter den Gefangenen ausgebrochen wäre oder der Angeklagte sich sonstwie im Stande der Notwehr befunden hätte. Soweit ersichtlich, nimmt das Schwurgericht als bestimmende Tatmotive den Machtrausch des Unteroffiziers und Lagerführers sowie den Einfluss der Kriegspropaganda an. Hiernach war die Tötungshandlung offenbar von dem Geltungsbedürfnis des Angeklagten sowie von der Vorstellung bestimmt, das Leben eines russischen Kriegsgefangenen sei ein Nichts und könne, wie das eines Tieres, nach Laune und Willkür vernichtet werden. Eine solche Motivierung müsste als niedrig bewertet werden, weil sie den allgemeinen sittlichen Anschauungen als verachtenswert und eines Menschen unwürdig erscheint (vgl. OGHSt 2, 356).

Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Totschlags kann somit nach den bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben.

Hinsichtlich der Verletzung der Obhutspflicht hat der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone, bei dem das Revisionsverfahren zunächst anhängig war, die Revision zum Schuldspuch zurückgenommen. Der Schuldspruch aus § 225b StGB ist somit rechtskräftig geworden, und das Rechtsmittel insoweit auf den Strafausspruch beschränkt.

Zur Grundlage seiner Strafzumessung macht das Schwurgericht die Erwägung, dass dem Angeklagten trotz der Gefühllosigkeit und Rohheit seines strafbaren Verhaltens mildernde Umstände zuzubilligen seien. Die Würdigung eines Vorliegens von Tatumständen hat das Schwurgerichte zu der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung veranlasst, dass der mildere Strafrahmen des § 228 StGB der insgesamt dem Schuldgehalt der Tat angemessene sei.

Die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, dass die Zubilligung mildernder Umstände gemäß § 228 StGB auch bei dem in dieser Vorschrift nicht erwähnten Tatbestand des § 225b StGB zulässig sei, unterliegt in Bezug auf den Regelfall des § 225b Abs. 1 keinem Bedenken. Denn der durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 neu eingeführte § 225b sollte den früheren § 223a Abs. 2 ersetzen und die Fassung des Gesetzes, wonach im § 223a der § 223b eingefügt wird (RGBl. I, 295/296), lässt keinen Zweifel daran, dass § 228 StGB ebenso wie auf den weggefallenen § 223a Abs. 2, so auch auf den an seine Stelle getretenen § 225b Anwendung finden soll (RGSt 71, 356).

Auf Rechtsirrtum beruht zwar die vom Schwurgericht geäußerte Meinung, die Zubilligung mildernder Umstände sei selbst dann möglich, wenn nach § 225b Abs. 2 ein besonders schwerer Fall vorliege. Die vom Schwurgericht nicht als verwirklicht angenommene, sondern nur hypothetisch erwogene Möglichkeit, dass es sich, wenn man von den mildernden Umständen absieht, beim Angeklagten um einen besonders schweren Fall handeln könne, kommt indes bei Zubilligung mildernder Umstände, zu der das Schwurgerichte sich angesichts des Gesamtbildes der Tat entschlossen hat, überhaupt nicht in Betracht. Daraus ergibt sich, dass die vom Schwurgericht beiläufig geäußerte rechtsirrige Auffassung, die von ihm in jedem Fall als geboten erachtete Zubilligung mildernder Umstände sei auch bei besonders schweren Fällen möglich, die Strafzumessung nicht beeinflusst hat. Denn eben die Gesamtwürdigung der Tat, wie das Schwurgerichte sie ohne Rechtsirrtum vorgenommen hat, schloss die Annahme eines besonders schweren Falles zwingend aus. Das Gericht hat in zulässiger tatrichterlicher Würdigung den milderen Strafrahmen des § 228 StGB als dem Gesamtbild der Tat angemessen erachtet und innerhalb dieses Rahmens die Strafe so bemessen, dass dabei ein Rechtsfehler nicht zu Tage tritt.

EngelsDr. NeumannDr. Dotterweich
FraussDr. Hoeniger
Revision erfolgreich: Aufhebung des Totschlagsurteils und Rückverweisung wegen möglicher Mordmerkmale — Themis