Aufhebung des Jugendstrafenausspruchs wegen unterbliebener Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 549/96
- Datum
- 03.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 Abs. 3 JGG ist von Jugendstrafe abzusehen, wenn die Anordnung einer Maßregel die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht.
Die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG erfordert eine ausdrückliche Prüfung und erkennbare Entscheidung des Tatrichters; das Fehlen dieser Prüfung ist ein Rechtsfehler.
Ein rechtsfehlerhaft getroffener Strafausspruch ist aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG nicht ersichtlich ist.
Die Maßregelanordnung selbst wird durch das Fehlen der Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG nicht berührt; sie kann bestehen bleiben und ist bei erneuter Entscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 549/96 vom 3. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren ███████ in ███████ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung soweit formellen und sachlichen Rechts. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung der Maß-
regel richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m. w. Nachw.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch aus seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 III Absehen 1) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.
Die Entscheidung über die Maßregelanordnung, die der (hier unterbliebenen) Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG vorausgehen muss, wird von dem Rechtsfehler nicht erfasst und kann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG auch den weiteren Verlauf der stationären Behandlung des Angeklagten zu berücksichtigen haben.
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