Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 549/91
Datum
26.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes verurteilt und legte einen Tag nach der Urteilsverkündung schriftlich Revision ein. Das BGH-Verfahren stellte fest, dass Angeklagter und Verteidiger unmittelbar nach der Belehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der Verzicht wurde als unwiderruflich und wirksam beurteilt, der Angeklagte war verhandlungsfähig und nicht irrtumsbedingt gehandelt. Die Revision wurde daher als unzulässig verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und seines Verteidigers ist verbindlich und macht ein später eingelegtes Rechtsmittel unzulässig, wenn die Erklärung in der Hauptverhandlung protokolliert und vom Angeklagten genehmigt wurde.

2

Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sowie Bewusstsein über Bedeutung und Tragweite der Erklärung erforderlich; das Gericht hat insoweit keinen besonderen Beratungsauftrag, wenn Belehrung über Form und Frist erfolgte und keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigung vorliegen.

3

Eine nachträgliche Rücknahme des rechtswirksamen Verzichts durch späteres Andersdenken des Angeklagten nach Antritt der Strafhaft ist rechtlich unbeachtlich.

4

Ergibt sich aus Protokollvermerk und dienstlicher Erklärung der Richter, dass Verzicht erklärt und genehmigt wurde, bedarf es im Freibeweisverfahren keiner weiteren Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 1. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 549/91 vom 26. Februar 1992 in der Strafsache gegen Uwe [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1967 in [REDACTED::<3>], wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. August 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte einen Tag nach der Urteilsverkündung schriftlich Revision eingelegt. Diese ist unzulässig, weil er und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben. Der Verzicht ist unwiderruflich, nicht anfechtbar und kann auch sonst nicht zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 II Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 7, 8).

Das vom Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnete Hauptverhandlungsprotokoll enthält nach der Beurkundung der Rechtsmittelbelehrung folgenden Vermerk: „Der Angeklagte, sein Verteidiger und der Oberstaatsanwalt erklärten Rechtsmittelverzicht. – vorgelesen und genehmigt –.“

In der von den drei Berufsrichtern gemeinsam abgegebenen dienstlichen Erklärung heißt es hierzu u. a.:

„Nach Verkündung des Urteils und des Beschlusses über den Widerruf der Haftverschonung und das erneute Inkrafttreten des Haftbefehls wurde der Angeklagte ausführlich über folgende Rechtsmittel belehrt: Revision, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils und Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl. Im Rahmen der Belehrung über die Revision wurden die Erfordernisse über Form und Frist im Einzelnen dargelegt. Zu keinem Zeitpunkt wurde dabei vom Gericht oder Staatsanwaltschaft die Frage eines Rechtsmittelverzichts in irgendeiner Form angesprochen. Dies verbot sich angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe von selbst. Es waren dann der Verteidiger und der Angeklagte, die nach einem internen Gespräch und nach Abschluss der Rechtsmittelbelehrung von sich aus erklärten: ‚Wir verzichten auf Rechtsmittel.‘ Der Oberstaatsanwalt schloss sich darauf dieser Äußerung an. Während der Vorsitzende den Rechtsmittelverzicht in das Protokoll diktierte, sprachen der Angeklagte und sein Verteidiger erneut leise miteinander. Dabei nickte der Angeklagte wiederholt. Anschließend wurde der Rechtsmittelverzicht langsam, laut und deutlich von der Protokollführerin vorgelesen. Dem Angeklagten wurde im Anschluss daran vom Vorsitzenden gesagt, dies bedeute, dass das soeben verkündete Urteil mit dem erklärten Verzicht auf Rechtsmittel rechtskräftig werde. Er wurde dann gefragt, ob es dabei bleiben solle und ob seine Erklärung im Protokoll so von ihm genehmigt werde. Angeklagter, Verteidiger und Oberstaatsanwalt stimmten ohne Einschränkungen zu. Nach dieser Genehmigung wurde dem Angeklagten erklärt, dass damit das Urteil rechtskräftig geworden sei und er sich nunmehr in Strafhaft befinde. Danach wurde die Sitzung geschlossen.“

Schon aufgrund des eindeutigen Protokollvermerks und der ihn erläuternden dienstlichen Äußerung aller drei Berufsrichter sieht es der Senat im Freibeweisverfahren für erwiesen an, dass nicht nur der Verteidiger, sondern auch der Angeklagte selbst auf Rechtsmittel verzichtet hat. Daher bedurfte es weder der Vernehmung der von dem neu gewählten Verteidiger benannten Zeugin [REDACTED::<4>] über ein Gespräch des Angeklagten mit ihr vor der Urteilsverkündung noch der Vernehmung des früheren Verteidigers [REDACTED::<5>], der den ihm unterstellten Vertrauensmissbrauch durch Abgabe der Verzichtserklärung schriftlich zurückgewiesen hat.

Der Angeklagte war bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts verhandlungsfähig. Konkrete Anhaltspunkte für deren Fehlen werden weder von der Verteidigung geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Dem Angeklagten war die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst. Er hatte vorher Zeit, sich auf das zu erwartende Urteil einzustellen. Durch dessen Inhalt ist er nicht überrascht worden. Er hatte den der Verurteilung wegen schweren Raubes zugrundeliegenden Sachverhalt und auch weitere Straftaten eingestanden. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe in der verhängten Höhe beantragt. Sein Verteidiger hatte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt. Der Angeklagte ist zur Annahme des Urteils nicht vom Gericht veranlasst worden. Er hat vielmehr von sich aus nach Beratung mit seinem Verteidiger auf dessen Anfechtung verzichtet. Nach der Protokollierung des Verzichts hat ihn der Vorsitzende zusätzlich gefragt, ob es dabei bleiben solle. Dies hat der Angeklagte bejaht. Unter diesen Umständen kann von einem Irrtum über die Bedeutung und Tragweite der Verzichtserklärung keine Rede sein. Dass der Angeklagte später anderen Sinnes geworden ist und nach der Überführung in Strafhaft nicht mehr an seiner Verzichtserklärung festhalten will, ist rechtlich unbeachtlich.

RußKutzerMiebach
ZschockeltRissing-van Saan
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