Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Unübersichtliche Urteilsgründe beeinträchtigen Urteil nicht automatisch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 54/99
Datum
09.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal werden als unbegründet verworfen. Die zentrale Frage war, ob die unübersichtliche Vermischung von Vorgeschichte, Tatschilderung und Beweiswürdigung die Verurteilung beeinträchtigte. Der BGH verneint dies, da ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme keine Verletzung des § 261 StPO nachgewiesen sei. Er betont zudem, dass § 267 Abs.1 StPO nur die Dokumentation wesentlicher Beweisergebnisse verlangt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Unübersichtliche oder vermischte Urteilsgründe führen nicht automatisch zur Minderung der Tragfähigkeit von Schuld- und Strafausspruch; der Revisionsführer muss substantiiert darlegen, dass einzelne Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen wurden oder nicht auf dem erhobenen Beweisen beruhen.

3

§ 267 Abs. 1 StPO verlangt nicht die vollständige Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern die Wiedergabe der wesentlichen Beweisergebnisse.

4

Die Urteilsgründe sollen kenntlich machen, welche Angaben Vorgeschichte und welche das der Verurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen betreffen; überflüssige Darstellung nebensächlicher Details ist zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit der Beschwerdeführer E. beanstandet, dass in den Urteilsgründen unter II. auf 33 Seiten Vorgeschichte, Tatschilderung und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht ausgewirkt hat. Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann nicht der Nachweis geführt werden, dass einzelne in der Revisionsbegründung genannte Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen worden wären und nicht auf den erhobenen Beweisen beruhen könnten. Es wäre jedoch sachdienlich gewesen, wenn in den Urteilsgründen kenntlich gemacht worden wäre, was Vorgeschichte und was das eigentliche, der Verurteilung zugrundegelegte Tatgeschehen sein soll, und wenn insbesondere die Vorgeschichte auf die Umstände beschränkt worden wäre, deren Kenntnis das Verständnis der eigentlichen Tatschilderung erfordert. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details auf vielen Seiten macht stattdessen die Urteilsgründe unübersichtlich und führt nur zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation der gesamten in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse (BGH NStZ 1998, 51).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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