Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kunstfreiheit vs. Strafbarkeit nach § 90a StGB bei Demonstration

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 54/98
Datum
01.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigungs-/Herabwürdigungsäußerungen (§ 90a Abs.1 Nr.1,2 StGB). Streitpunkt war, ob das wiederholte Abspielen eines Liedes im Verlauf einer Demonstration durch die Kunstfreiheit gedeckt ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Entscheidend sei das Zusammenwirken von Lied und Parolen, das über bloße Geschmacklosigkeiten hinausgehe und das Mindestmaß an Achtung untergrabe, sodass die Kunstfreiheit hier nicht schützt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach § 90a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn das wiederholte Abspielen eines Liedes in den Wirkbereich eines Kunstwerks fällt; die Kunstfreiheit gewährt keinen automatischen Schutz.

2

Entscheidend für eine Strafbarkeit ist nicht das Abspielen des Liedes allein, sondern das Zusammenwirken mit begleitenden Parolen oder Handlungen, die die inhaltlichen Herabwürdigungen verstärken.

3

Äußerungen, die über bloße Übertreibungen, Entstellungen oder Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehende Herabwürdigungen bewirken und das für eine demokratische Gemeinschaft erforderliche Mindestmaß an Achtung der Bürger untergraben, sind nicht vom Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 GG) erfasst.

4

Bei der Abwägung von Kunstfreiheit und strafrechtlich geschützten Rechtsgütern ist der Gesamtzusammenhang zu würdigen; überwiegt die Gefährdung des verfassungsrechtlich geschützten Gemeinschaftsgutes, kann § 90a StGB greifen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 54/98 vom 1. April 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom [REDACTED] September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 90a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist auch dann begründet, wenn das wiederholte Abspielen des inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration dem sog. Wirkbereich eines Kunstwerks mit der Folge zugerechnet wird, dass der Schutz der Kunstfreiheit berührt ist (vgl. BVerfGE 81, 278, 292 und 298, 306; 31, 173, 189; Henschel NJW 1990, 1937, 1942). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass das den Tatbestand des § 90a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklichende Verhalten – wie das Landgericht erkannt hat – nicht im Abspielen des Liedes allein, sondern im Zusammen-

Gründe

wirken mit den vom Angeklagten über Lautsprecher verbreiteten Parolen zu sehen ist, durch welche die im Lied enthaltenen groben Missachtungskundgebungen verstärkt wurden. In der gebotenen Gesamtschau kommt den Herabwürdigungen ein über bloße Übertreibungen, Entstellungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehendes Gewicht zu. Als rechtsstaatlich verfasste Demokratie ist die Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 GG) in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen – letztlich auch um die Grundrechtsausübung und damit gerade die Kunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten zu können. Darin liegt ein verfassungsrechtlich, aber auch durch § 90a StGB geschütztes Gut, das im vorliegenden Fall betroffen ist und gegenüber dem die Berufung auf die Kunstfreiheit unter den konkreten Umständen versagt. Dieses Mindestmaß an Achtung würde auf lange Sicht ausgehöhlt und untergraben, wenn solche von Feindschaft getragenen Herabwürdigungen, wie sie hier im 4Zusammenspiel von Lied und Parolen zum Ausdruck kamen, als freie Ausübung der Kunst hingenommen werden müssten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltKutzerPfister
BlauthWinkler
Revision verworfen: Kunstfreiheit vs. Strafbarkeit nach § 90a StGB bei Demonstration — Themis