BGH: Aufhebung des Betrugsurteils mangels Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 549/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ist auf den Unterschied des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Getäuschten vor und nach der durch die Täuschung veranlassten Verfügung abzustellen.
Eine unerhebliche oder rein vorläufige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit begründet nicht ohne weiteres einen Vermögensschaden; es ist eine wertmäßige Abwägung von Leistung und Gegenleistung vorzunehmen.
Das Gericht hat bei Zweifeln über das Vorliegen eines Vermögensschadens umfassende tatsächliche Feststellungen zur Bewertung des Werts der erlangten Sicherheiten und der durch die Verfügung bewirkten Vermögensveränderung zu treffen; unzureichende Feststellungen rechtfertigen Aufhebung und Rückverweisung.
Vorsatz beim Betrug setzt voraus, dass der Täter sich die durch die Täuschung bewirkte Vermögensminderung zumindest vorstellt und will; auch diese subjektive Vorstellung ist vom Tatrichter zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Paul K. ██ aus █████████, geboren am ██ ██ in ███, wegen Betrugs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 Abs. 2 StPO rügt, hat Erfolg.
a) Dem Schuldspruch liegen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:
Als die nach der Währungsumstellung vom Juni 1948 gegründete Ein- und Verkaufsgenossenschaft für Vertriebene und Kriegsgeschädigte Gen. m. b. H. „im Frühjahr 1950“ bereits in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten war, veranlasste der Angeklagte als deren geschäftsführendes Vorstandsmitglied den mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Transportunternehmer Willy ██████████, mehrere Blankowechsel als Akzeptant zu zeichnen. (Wegen dieser Wechselsache läuft ein besonderes Verfahren gegen den Angeklagten.)
In der Folgezeit gab der Angeklagte (als Vertreter der Genossenschaft) eines dieser Akzepte nach Einsetzung der Wechselsumme von DM 943,25 der Firma Engelbert ███ Co. in ██████ in Zahlung. Zur Zeit der Fälligkeit dieses Wechsels war die Genossenschaft bereits zahlungsunfähig und daher außerstande, die Wechselsumme zu bezahlen. Daraufhin nahm die Firma ███ Co. den Akzeptanten █████████ auf Zahlung der Wechselsumme in Anspruch. Dieser fordert alsbald den Angeklagten auf, ihn von dieser nur aus Gefälligkeit übernommenen Schuld zu befreien.
Am 12. Oktober 1950 kam nun zwischen dem Angeklagten, ███████ und ██ unter Mitwirkung des Rechtsanwalts des letzteren eine schriftliche Vereinbarung zustande. Darin übernahm der Angeklagte persönlich die Verpflichtung, die Wechselsumme zuzüglich der bisher entstandenen Kosten in Monatsraten von 60 DM abzutragen, und übertrug sicherungshalber der Gläubigerin einen Radioapparat, eine Schlafzimmerund eine Kücheneinrichtung u. a. unter der Versicherung, dass die Gegenstände sein ausschließliches Eigentum seien und Rechte Dritter daran nicht bestünden. Dagegen verpflichtete sich die Gläubigerin ███ im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Versicherung und die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten, das Wechselmahnverfahren gegen den Akzeptanten █████████ einzustellen und es erst bei Zahlungsverzug des Angeklagten fortzusetzen. Der Angeklagte leistete in der Folge keine Zahlungen. Das Landgericht stellt dazu fest, dass der Angeklagte schon zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrags stellungslos und daher außerstande war, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und dass weiter seine Versicherung des freien Eigentums unwahr war, da die Gegenstände teils eingebrachtes Gut seiner Ehefrau, teils unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht abbezahlt waren.
b) Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte die Fa. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über den Wert der von ihm übernommenen Haftung und der als Sicherheit gegebenen Gegenstände getäuscht und so zu einer Vermögensverfügung, nämlich zu einem vorläufigen Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer wechselrechtlichen Ansprüche gegen █████████ bestimmt habe.
c) Insoweit bestehen, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, keine rechtlichen Bedenken. Auch die Absicht des Angeklagten, durch sein Verhalten sich und dem ████████ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat das Landgericht zutreffend angenommen, da der Akzeptant zur Zeit des Vertragsabschlusses keinen Anspruch auf Stundung hatte.
Der vom Landgericht angenommene vollendete Betrug erfordert aber weiter, dass die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des Getäuschten eine Schädigung seines Vermögens war. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dieses Tatbestandsmerkmal sei gegeben, aber hierzu unzureichende Feststellungen getroffen, weshalb das Revisionsgericht außerstande ist zu prüfen, ob auf den wirklichen Sachverhalt § 263 StGB richtig angewandt ist.
Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 3, 99/102) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 16, 1) bereits entschieden hat, kommt es bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensschädigung entscheidend darauf an, ob zwischen dem wirtschaftlichen Gesamtwert, den das Vermögen des Getäuschten nach und infolge der durch Täuschung hervorgerufenen Verfügung tatsächlich hatte, und dem Gesamtwert, den es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung unterblieben wäre, ein für den Getäuschten nachteiliger Unterschied besteht.
Für eine solche Vergleichung des Werts des Gesamtvermögens für die Zeit vor und nach dem Vertragsabschluss vom 12. Oktober 1950 liegen keine ausreichenden Feststellungen vor. Für die Zeit vor der Tat ergibt sich aus den Urteilsgründen immerhin, dass die dem Wechsel zugrunde liegende Forderung der Fa. █████ aus Kauf oder Dienstleistung gegen die Genossenschaft nicht beitreibbar war, da die Genossenschaft bereits zahlungsunfähig war, möglicherweise schon im Konkurs stand; das Urteil sagt (S. 2) ohne genaue Zeitangaben nur, die Genossenschaft sei „Mitte des Jahres 1950“ in Konkurs geraten. Diese Grundforderung der Fa. ██ ███ war überdies bereits kraft Gesetzes (RGZ 153, 182) gestundet worden dadurch, dass die Gläubigerin ███ vom Angeklagten als dem Genossenschaftsvorstand zahlungshalber das Akzept ███████ angenommen hatte. Dafür, dass etwa der Angeklagte vor dem 12. Oktober 1950 schon in irgendwelcher Weise eine persönliche Haftung für die Schuld der Genossenschaft gegenüber ███ ███████████ gehabt hätte, sind aus dem Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine solche Verpflichtung des Angeklagten bis dahin nicht bestanden hatte. Danach hat die Gläubigerin ███ nach dem Vertragsabschluss vom 12. Oktober 1950 dadurch, dass der Angeklagte für die Genossenschaftsschuld die persönliche Haftung übernahm und dazu Wechselsicherheit gewährte, einen Vermögenszuwachs erlangt. Lediglich die Höhe des Werts dieses Zuwachses kann nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft sein. Die Bewertung dieses Zuwachses durfte das Landgericht nicht völlig unterlassen.
Dieser Frage nachzugehen, insbesondere zu prüfen, ob nicht die Gläubigerin in der Lage war, durch Bezahlung etwaiger kleiner Restkaufpreisraten von den Lieferanten die Freigabe ihres Eigentumsvorbehalts und so sich einen gewissen Vermögensvorteil zu verschaffen, lag besonders nahe und war nach Lage der besonderen Umstände des Falls geboten, um zu einer gerechten Abwägung des Werts von Leistung und Gegenleistung und auf diesem Wege zu einer Klarheit darüber zu gelangen, ob überhaupt ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugs eingetreten ist.
Über den Wert des durch die Stundungsverfügung des Getäuschten für ihn eingetretenen Vermögensnachteils liegen gleichfalls keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen vor. Die Beeinträchtigung des Vermögenswerts des Getäuschten erschöpft sich möglicherweise in der Verzögerung der Geltendmachung der wechselrechtlichen Ansprüche gegen den Akzeptanten ████████ um einen Monat, da in demselben Vertrag die Gläubigerin ███ für den Fall, dass der Angeklagte mit der Zahlung der ersten Monatsrate von 60 DM in Verzug kam, ihre alte Bewegungsfreiheit gegenüber dem Wechselschuldner █████████ ohne weiteres zurückerlangte. Diese rechtliche Möglichkeit muss, auch wenn die Gläubigerin davon später tatsächlich nicht Gebrauch gemacht hat, bei der Bewertung der durch Täuschung erlangten Stundung berücksichtigt werden. Für die Bewertung ist weiter von Bedeutung, ob etwa die wirtschaftliche Lage des █████████ innerhalb des ersten Monats nach Abschluss des Vertrags gegenüber der Zeit zuvor zuungunsten der Glaubigerin ███ sich so verändert hat, dass die Wechselsumme von ihr nur noch teilweise oder unter erheblicher Verzögerung mit wirtschaftlich messbarer Benachteiligung beitreibbar war. Aus dem Urteil ist nicht einmal zu ersehen, ob die Gläubigerin ███ überhaupt Vollstreckungsversuche gegen █████████ unternommen hat.
Da die bisherigen Feststellungen die Annahme des Eintritts eines Vermögensschadens nicht tragen, muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zwecks Ergänzung des Sachverhalts zurückverwiesen werden.
Das Landgericht wird bei seiner weiteren Prüfung zu beachten haben, dass nicht jede geringfügige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ohne weiteres ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ist (BGHSt 3, 99/102). Ein unbeachtlicher Eingriff in die Bewegungsfreiheit kann je nach den noch festzuste]- lenden Gesamtumständen in der vorläufigen Stillhaltezusage des Gläubigers gefunden werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Frage zu überprüfen, ob der Angeklagte die durch seine Irrtumserregung bei ███ etwa entstandene Vermögensminderung sich vorgestellt und gewollt hat.
Gelangt das Landgericht zu einer Ablehnung des vollendeten Betrugs, so kann Versuch in Frage kommen.
Da die Sachrüge durchgreift, brauchen die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Verfahrensrügen, nicht mehr erörtert zu werden.
| Koeniger | Rothberg | Busch | |||
| Krauss | Dr. Arndt |