Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 54/91
Datum
13.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hebt den Teil des Urteils auf, weil das Landgericht wesentliche Erwägungen nicht geprüft hat, insbesondere die vom Sachverständigen befürwortete medikamentöse Behandlung und die Bereitschaft des Angeklagten hierzu. Mangels Auseinandersetzung mit diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass anders entschieden worden wäre. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Versagung oder Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB sind alle für die Prognose der Rückfallgefahr maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzustellen und zu würdigen.

2

Insbesondere sind die vom Sachverständigen benannten Behandlungs- bzw. Heilungsmöglichkeiten sowie die Erfolgsaussichten einer medikamentösen Behandlung und die Bereitschaft des Verurteilten zur Therapie in die Abwägung einzubeziehen.

3

Hat das Strafgericht diese Erwägungen nicht angestellt und fehlt es an Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung dieser Umstände anders entschieden worden wäre.

4

Bei Anordnung von Führungsaufsicht oder möglichen Weisungen nach § 56 Abs. 3 StGB muss das Gericht deren Einfluss auf die Rückfallgefahr in seine Entscheidung über Bewährung oder deren Versagung einbeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 5. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 54/91 in der Strafsache gegen Edmund Arpad B. aus █████, geboren am [REDACTED] 1960 in █████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 13. März 1991 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Gesamtfreiheitsstrafe liegen Einzelstrafen von drei Monaten (Einwirken auf Kinder durch Reden pornographischen Inhalts, § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB) und acht Monaten (Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern, § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zugrunde.

Zum Schuldspruch, zum Ausspruch über die Einzelstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 1 und 2 StGB hat die Kammer nicht geprüft, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Ausräumung der beim Angeklagten bestehenden Rückfallgefahr eine medikamentöse Behandlung mit der Folge einer Triebdämpfung „beste Gewähr“ (UA S. 6) bietet und dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen (UA S. 7) den Willen geäußert hat, sich einer solchen Therapie zu unterziehen. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unter diesem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten, gegen den Führungsaufsicht bis 10. April 1994 angeordnet ist (UA S. 4), – gegebenenfalls verbunden mit ebenfalls nicht in Erwägung gezogenen Weisungen nach § 56 Abs. 3 StGB – eine Strafaussetzung zu verantworten wäre. Auch fehlt das Urteil Ausführungen zu der Frage, ob im Rahmen der – nicht näher dargelegten – zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen und der bisherigen dreimaligen fachärztlichen Untersuchungen zwischen 1981 und 1989 bereits die Möglichkeiten einer Heilbehandlung mit dem Angeklagten erörtert worden sind und wie sich der Angeklagte gegebenenfalls hierzu eingelassen hat.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht versagt hätte, wenn es diese Umstände geprüft und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.

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