Revision verworfen wegen fehlender Begründung (§§ 344, 345 StPO) nach § 349 Abs. 1 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 54/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Urteil ist nur zulässig, wenn sie die Anforderungen an die Revisionsbegründung gemäß §§ 344, 345 StPO erfüllt.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Begründung der Revision, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Erstreckt sich die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf eine Erklärung nach § 346 Abs. 1 StPO, so ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels sowie den Nebenklägern in der Revision entstandene notwendige Auslagen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 54/90
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ in Ob, dort wohnhaft, wegen Totschlags.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Revisionsführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. November 1989 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Die Revision ermangelt der in den §§ 344, 345 StPO vorgeschriebenen Begründung.
Da das Landgericht keine Entscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO getroffen hat, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Harms |