BGH: Teilweise Änderung der Verurteilung — Beschränkung der Strafverfolgung auf Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 548/98
- Datum
- 15.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden und ermöglicht die Herauslösung einzelner Tatvorwürfe aus dem Verfahren, ohne zwingend den Ausspruch über Einzel- oder Gesamtstrafen aufzuheben.
Die Beschränkung der Strafverfolgung berührt die Strafzumessung nicht, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Wegfallen des beschränkten Vorwurfs zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Gerichtliche Entscheidungen müssen alle tateinheitlich in Betracht kommenden Urkundenfälschungen würdigen; das Unterlassen, solche weiteren Urkundenfälschungen zu verurteilen, kann zu einer ergänzenden oder ändernden Entscheidung über den Schuldspruch führen.
Die Revision ist nur erfolgreich, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt; werden keine solchen Rechtsfehler gefunden, sind die Revisionsangriffe zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 27. Februar 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 1998 a) im Fall 2 der Urteilsgründe (Vorlage gefälschter Wechsel bei der F. AG) die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt, b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Angeklagten des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung schuldig sind, c) das Urteil dahin ergänzt, dass der in der Schweiz erlittene Freiheitsentzug im Maßstab 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen anzurechnen ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung. Der Ausspruch über die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden dadurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des tateinheitlichen Vorwurfs des versuchten Betrugs zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da die ohnehin milde Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 267 StGB entnommen ist und dabei der angestrebte hohe Schaden ebenso wie die bereits aufgewendete kriminelle Energie der Angeklagten berücksichtigt werden durfte. Zudem hat es das Landgericht unterlassen, die in der Beschaffung und Verwendung der gefälschten Bestätigungsschreiben liegende weitere (evtl. tateinheitliche) Urkundenfälschung mit abzuurteilen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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