Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 548/91
Datum
06.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Zu prüfen war, ob die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat sah keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und keine unberücksichtigten strafzumessungsrelevanten Umstände. Mangels erkennbarer Rechtsfehler erfolgte die Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen.

2

Das Revisionsgericht überprüft in erster Linie Rechtsfragen; die tatsächliche Würdigung des Tatgeschehens und der Strafzumessung bleibt der Tatsacheninstanz und rechtfertigt nur bei erkennbaren Bewertungsfehlern eine Aufhebung.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Revision nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass übersehenes Vorbringen für die Entscheidung entscheidend gewesen wäre.

4

Die Kosten der Revision hat jeder Beschwerdeführer zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 548/91 vom 6. März 1992

in der Strafsache gegen

1. Klaus Dieter [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Niederlande),

2. Heinrich Peter [REDACTED], geboren am [REDACTED] (CD 1943) in [REDACTED],

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. März 1992 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. August 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht die bei dem Angeklagten [REDACTED] ausdrücklich erwogenen Umstände (UA S. 27) des unerlaubten Handeltreibens mit der „weichen“ Droge Haschisch und der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge zur ███ ███ Durchfuhr (vgl. BGHSt 34, 180, messung der Strafe für den Angeklagten ███ nicht berücksichtigt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen — Themis