Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrerflucht (§139a StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 548/51
- Datum
- 06.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung nach § 139a StGB genügt bedingter Vorsatz; es ist ausreichend, wenn der Täter die Möglichkeit, sich der Feststellung zu entziehen, bewusst in Kauf nimmt.
Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht setzt darüber hinaus voraus, dass der Täter das Vorhandensein feststellungsbereiter Personen erkannt hat; das Fehlen einer entsprechenden Feststellung ist ein Mangel des Urteils.
Die Flucht ist im rechtlichen Sinne vollendet, wenn der Beteiligte sich nach Kenntnis des Unfalls von der Unfallstelle entfernt, auch wenn er kurz darauf gestellt wird.
Die Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs kann nicht bestehen bleiben, wenn die dazu führende Verurteilung aufgehoben wird; das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einziehung ist von der Tatsachengrundlage abhängig und ist bei neuer Entscheidung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Oskar Otto S. geboren ███ ██ 1901 in ██████, wohnhaft in ██ ██ ███, wegen Fahrerflucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter, Bundesrichter Werner Bundesrichter, Dr. Sauer Bundesrichter, Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, ██████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter S.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils.)
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO zu zwei Wochen Haft sowie wegen Fahrerflucht (§ 139a StGB) zu einer Geldstrafe von 500,— DM (West) verurteilt worden, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 20,— DM (West) ein Tag Gefängnis tritt. Außerdem ist der dem Angeklagten gehörige Volkswagen, früheres polizeiliches Kennzeichen [REDACTED], eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Revision des Angeklagten, soweit dieser wegen Fahrerflucht verurteilt und soweit auf Einziehung des Kraftwagens erkannt ist.
Das somit zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel ist begründet.
Dass der Angeklagte den Gaskandelaber umgefahren, damit einen Verkehrsunfall verursacht und dies auch erkannt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei bejaht. Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, dass der Angeklagte das Umfahren des Kandelabers in sein Bewusstsein aufgenommen habe, erschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Schlüsse, die dieses aus dem als erwiesen angesehenen Sachverhalt gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht in rechtlich unzulässiger Weise zu jenen gekommen sei.
Dass, wie die Revision meint, aus den festgestellten Tatsachen andere dem Angeklagten günstigere Folgen hätten abgeleitet werden können, macht die Schlussfolgerungen des Landgerichts rechtlich nicht fehlerhaft.
Zu beanstanden ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch sein Verhalten nach dem Unfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung am Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen.
Allerdings reicht entgegen der Meinung der Revision die Annahme eines bedingten Vorsatzes aus. Während die durch die Einfügung des § 139a StGB aufgehobene Vorschrift des § 22 Abs. 1 KFG die Absicht des Täters erforderte, sich den Feststellungen durch die Flucht zu entziehen, setzt § 139a StGB nur ein vorsätzliches Handeln voraus. Ein solches ist aber auch dann gegeben, wenn der an dem Unfall Beteiligte sich entfernt und dabei die Möglichkeit, sich dadurch der Feststellung zu entziehen, bewusst in Kauf nimmt und sie innerlich billigt.
Diese Billigung ist zwar in dem Urteil nicht besonders hervorgehoben; indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit genügender Deutlichkeit, dass das Landgericht eine derartige Billigung als vorliegend angesehen hat.
Es ist auch in ausreichender Weise dargetan, dass die Möglichkeit zu einer Feststellung, wie sie § 139a StGB vorsieht, tatsächlich bestanden hat.
Zur Unfallzeit hat sich, wie in dem Urteil ausgeführt ist, eine ununterbrochene Kolonne von Radfahrern an der Unfallstelle vorbei in Richtung Berlin bewegt, von denen einige dem Streifenführer eines Funkwagens der Polizei den Unfall gemeldet haben. Somit waren „feststellungsbereite“ Personen vorhanden.
Jedoch fehlt in dem Urteil, wie der Revision einzuräumen ist, eine Darlegung darüber, dass der Angeklagte die Radfahrer gesehen hat. Darin liegt ein Mangel des Urteils, der zu dessen Aufhebung führen muss.
Denn der Angeklagte konnte sich nur dann der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch die Flucht entziehen, wenn er das Vorhandensein feststellungsbereiter Personen bemerkt hatte.
Zu einer entsprechenden Prüfung und Erörterung dieses Umstandes bestand hier auch umso mehr Anlass, als der Angeklagte, wie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt ist, zur Unfallzeit noch unter einer nicht ganz unerheblichen Alkoholeinwirkung gestanden hat. Es wäre also denkbar, dass unter dem Einfluss des Alkohols und unter dem Eindruck des unmittelbar zuvor eingetretenen Unfalls der Angeklagte sein Augenmerk nicht auf das gerichtet hätte, was um ihn herum vorging.
Diese Umstände schließen aber nicht, wie die Revision meint, jede Möglichkeit aus, dass der Angeklagte trotzdem die Radfahrer beobachtet haben konnte. Insbesondere führt auch der Hinweis der Revision auf die angebliche Unzweckmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten nach dem Unfall nicht zwingend zu den von der Revision gewünschten Schlüssen.
Es ist eine Erfahrungstatsache, dass ein Täter bei oder nach Ausführung einer strafbaren Handlung keineswegs immer das für ihn zweckmäßige tut.
Das Landgericht wird daher in der neuen Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Ermessens unabhängig von sich aus prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte sich nach dem Unfall des Vorhandenseins feststellungsbereiter Personen bewusst geworden ist und ob er trotz dieses Bewusstseins die Unfallstelle verlassen hat.
Zu der von der Revision vermissten Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, die von ihm verursachte Beschädigung des Gaskandelabers zu melden, bestand für das Landgericht nach dem Sachverhalt kein Anlass. Auch der Angeklagte hatte sich nach seiner, im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht darauf berufen, eine solche Meldung beabsichtigt zu haben.
Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang gegen die Folgerungen wendet, die das Landgericht aus der Haltung des Angeklagten bei der Vorführung seines Kraftwagens im Berliner Polizeipräsidium gezogen habe, handelt es sich um tatsächliche und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliche Ausführungen.
Auch ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Landgericht – von seinem Standpunkt aus – das Verhalten des Angeklagten als ein vollendetes und nicht nur ein versuchtes Vergehen nach § 139a StGB gewertet hat.
Der Angeklagte hat sich nach der Annahme des Landgerichts in Kenntnis dessen, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hatte, von der Unfallstelle entfernt. Damit hat er nicht nur Handlungen vorgenommen, die einen Anfang der Ausführung der Fahrerflucht bilden, sondern er hat diese Flucht im Rechtssinne vollendet, wenn er sie auch tatsächlich noch nicht beendet hatte, als er nach Zurücklegung von nur 195 m von dem Funkwagen der Polizei gestellt wurde.
Da das Urteil demnach insoweit aufzuheben war, als der Angeklagte wegen Vergehens nach § 139a StGB verurteilt ist, konnte auch die Anordnung der Einziehung des Volkswagens keinen Bestand haben, da deren Ausspruch allein auf der Verurteilung wegen Fahrerflucht beruht.
Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung deren Voraussetzungen wiederum als erfüllt ansehen sollte, wird es auch erneut zu prüfen haben, ob nach Lage der Sache eine Einziehung des Kraftwagens geboten erscheint.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Sauer | |||
| Busch | Scharpenseel |