Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Fahrerflucht und Einziehung, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 548/51
Datum
06.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt die Urteilsformel von Amts wegen und gibt der Revision des Angeklagten teilweise statt. Das Urteil des Landgerichts Berlin wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Fahrerflucht verurteilt und die Einziehung des Volkswagens angeordnet worden war. Die Sache wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen und Teile des Urteils, soweit die Revision Erfolg hat, mit den dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufheben.

2

Soweit ein Angeklagter wegen einer Straftat verurteilt und die Einziehung einer Sache angeordnet worden ist, kann das Revisionsgericht diese Verurteilung und Anordnung aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

3

Die Rückverweisung an die Vorinstanz kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.

4

Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht kann von Amts wegen vorgenommen werden, um den rechtskräftigen Tenor zu klären.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Mai 1951

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Oskar Otto [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED]

wegen Fahrerflucht u. a.

wird die Urteilsformel des in der Sitzung des 2. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1951 verkündeten Urteils von Amts wegen berichtigt wie folgt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Mai 1951, soweit dieser wegen Fahrerflucht verurteilt und soweit auf Einziehung des Volkswagens erkannt ist, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Karlsruhe, den 6. September 1951

Der Bundesgerichtshof 2. Ferienstrafsenat

[Unterschriften:]

WernerDr. Moericke
BuschScharpenseel
Revision: Aufhebung wegen Fahrerflucht und Einziehung, Rückverweisung — Themis