Revision: Aufhebung wegen Fahrerflucht und Einziehung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 548/51
- Datum
- 06.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel berichtigen und Teile des Urteils, soweit die Revision Erfolg hat, mit den dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufheben.
Soweit ein Angeklagter wegen einer Straftat verurteilt und die Einziehung einer Sache angeordnet worden ist, kann das Revisionsgericht diese Verurteilung und Anordnung aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Die Rückverweisung an die Vorinstanz kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Eine Berichtigung der Urteilsformel durch das Revisionsgericht kann von Amts wegen vorgenommen werden, um den rechtskräftigen Tenor zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. Mai 1951
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Oskar Otto [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1901 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED]
wegen Fahrerflucht u. a.
wird die Urteilsformel des in der Sitzung des 2. Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. September 1951 verkündeten Urteils von Amts wegen berichtigt wie folgt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Mai 1951, soweit dieser wegen Fahrerflucht verurteilt und soweit auf Einziehung des Volkswagens erkannt ist, mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Karlsruhe, den 6. September 1951
Der Bundesgerichtshof 2. Ferienstrafsenat
[Unterschriften:]
| Werner | Dr. Moericke | ||
| Busch | Scharpenseel |