Wiedereinsetzung und Revision verworfen mangels glaubhafter Darlegung der Fristversäumung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 547/97
- Datum
- 28.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die glaubhafte Darlegung und den Nachweis voraus, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne Verschulden erfolgt ist.
Vage Vermutungen oder unkonkrete Angaben, dass die Verteidigerin „vielleicht“ keine Revision eingelegt habe, genügen nicht zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.
Zur Glaubhaftmachung einer behaupteten Auftragsübertragung an Dritte sind entsprechende Erklärungen oder anderweitige glaubhafte Nachweise vorzulegen; die Ankündigung, einen Dritten befragt zu haben, ohne dessen Erklärung nachzureichen, ist unbeachtlich.
Wird die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten und ist die Wiedereinsetzung nicht begründet glaubhaft gemacht, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 19. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 547/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **28. November 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 1996 wird auf seine Kosten verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten am 19. Dezember 1996 in dessen Anwesenheit wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Ferner ist ihm ein entsprechendes Formblatt ausgehändigt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem auf den 5. Januar 1997 datierten und am 15. Januar 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er vorsorglich „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen möglicher Fristversäumung“ beantragt. Zur Begründung hat der Angeklagte geltend gemacht, dass möglicherweise seine Verteidigerin, „bisher Frau Dr. G“, „vielleicht keine Revision eingelegt hat“; Näheres hierzu habe er nicht in Erfahrung bringen können, „weil sie sich in Urlaub befindet“.
Ergänzend hierzu hat der nunmehrige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S., mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 ausgeführt, der Angeklagte habe am Abend des 19. Dezember 1996 einen Mitarbeiter des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Dresden beauftragt, im Büro seiner Anwältin anzurufen und diese mit der Einlegung der Revision zu beauftragen. Die Rechtsanwältin selbst sei nicht anwesend gewesen; den Auftrag habe jedoch „ihre Bürokraft“ entgegengenommen.
Der Antrag ist schon deswegen unbegründet, weil der Angeklagte entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 12. Februar 1997 bis heute sein Vorbringen nicht durch eine entsprechende Erklärung des Mitarbeiters des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt glaubhaft gemacht hat.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |