Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 546/96
Datum
18.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen unterlassener Hilfeleistung und weiterer Delikte ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Revisionsprüfung Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab und ob die Einordnung des Unterlassens rechtlich zu beanstanden war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, da keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung feststellbar ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Einordnung eines Unterlassens als unterlassene Hilfeleistung statt als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen begründet nur dann einen rechtserheblichen Fehler, wenn dadurch der Angeklagte in einer für ihn nachteiligen Weise betroffen wird.

3

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn die Tatsachenwürdigung und die rechtliche Verknüpfung durch die Vorinstanz tragfähig sind und keine Rechtsfehler erkennbar sind.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 546/96 vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █████, geboren am █, █████ ██ ██, wegen unterlassener Hilfeleistung, u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Nichtbeseitigung ███ schweren gesundheitlichen Schäden des Zeugen ███ nur als unterlassene Hilfeleistung und █████ als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen gewertet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BlauthRissing-van SaanMiebach
KutzerPfister
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