Revision gegen Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/96
- Datum
- 18.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einordnung eines Unterlassens als unterlassene Hilfeleistung statt als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen begründet nur dann einen rechtserheblichen Fehler, wenn dadurch der Angeklagte in einer für ihn nachteiligen Weise betroffen wird.
Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn die Tatsachenwürdigung und die rechtliche Verknüpfung durch die Vorinstanz tragfähig sind und keine Rechtsfehler erkennbar sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 11. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 546/96 vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █████, geboren am █, █████ ██ ██, wegen unterlassener Hilfeleistung, u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Nichtbeseitigung ███ schweren gesundheitlichen Schäden des Zeugen ███ nur als unterlassene Hilfeleistung und █████ als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen gewertet worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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