Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB wegen sexuellem Missbrauch von Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/88
- Datum
- 08.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB genügt es, wenn aufgrund der Feststellungen eine erhebliche Gefahr von dem Beschuldigten ausgeht; hierzu können Versuche sexueller Handlungen sowie frühere Gewalt- und Bedrohungsakte indiziell beitragen.
Bei der Bewertung sexueller Übergriffe ist auf die objektive und subjektive Geschlechtsbezogenheit des Verhaltens abzustellen; länger andauernde, gezielte Berührungen auch über der Kleidung können die erforderliche Erheblichkeit begründen.
Es kann für die Anordnung einer Sicherungsmaßregel ausreichend sein, dass jedenfalls ein rechtlich einwandfrei beurteilter Versuch einer sexuellen Handlung festgestellt ist, sodass die Frage nach der strafrechtlichen Vollendung anderer Taten offen bleiben kann.
Eine ausschließlich mit der Sachrüge geführte Revision ist unbehelflich, wenn die Tatsachenfeststellungen tragfähig sind und rechtlich einwandfrei gewürdigt wurden, sodass kein aufhebungsbedürftiger Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. September 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
3 StR 546/88 in dem Sicherungsverfahren gegen den Finanzkaufmann Leonhard Georg ███ aus D0, geboren am █████ in FC ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1989 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 1988 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Dieser Anordnung liegen Feststellungen über Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die das Landgericht als sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen sowie in einem Falle als Versuch einer solchen Straftat gewürdigt hat.
Das Urteil, das der Beschuldigte allein mit der Sachrüge angreift, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dahinstehen kann dabei, ob den Handlungen des Beschuldigten, die das Landgericht als vollendete Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ansieht, unter den hier gegebenen äußeren Umständen bereits die Erheblichkeit zukommt, die Voraussetzung für ihre Wertung als sexuelle Handlungen im Sinne der bezeichneten Strafvorschrift ist.
In diesen Fällen hatte der Beschuldigte bei drei 13-jährigen Mädchen, unter Hinweis auf eine spastische Lähmung seines Armes, die es ihm nicht ermöglichte, seine Hand anders zu legen, diese jeweils über die Kleidung unter das Gesäß geschoben, war den nach vorne rückenden Mädchen mit der Hand gefolgt, hatte dabei die Finger streichelnd und kraulend bewegt und in einem Falle zweimal in das Gesäß gekniffen oder den Mädchen damit ein- oder wiederum über der Kleidung an den Geschlechtsteilen gestreichelt.
An der objektiven und subjektiven Geschlechtsbezogenheit dieses Verhaltens besteht kein Zweifel. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass der Vorgang jeweils nicht nur in einer flüchtigen Berührung bestand, sondern geraume Zeit andauerte. Die Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 336, 338; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1983 – 3 StR 522/83 und vom 17. Februar 1984 – 3 StR 41/84; vgl. auch die Senatsurteile vom 23. Juni 1976 – 3 StR 118/76 und vom 9. Juli 1986 – 3 StR 206/86) hat die Strafkammer angenommen.
Es kann die Frage nicht zu entscheiden. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen ausreichen, um das Vorgehen des Beschuldigten in diesen Fällen jeweils als versuchte Vornahme von Handlungen der in § 176 Abs. 1 StGB bezeichneten Tat zu bewerten. Denn angesichts der von der Strafkammer auch auf andere Umstände gestützten Feststellung der Gefahrlichkeit des Beschuldigten genügt hier der rechtlich einwandfrei beurteilte Versuch der Vornahme einer sexuellen Handlung an Annika ██ als Grundlage dafür, dass von dem Beschuldigten die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefahr ausgeht und
dass die Vollstreckung der damit gerechtfertigten Unterbringung nicht ausgesetzt werden kann, hat die Strafkammer auf Grund des von ihr einwandfrei festgestellten Sachverhalts in einer Weise begründet, die ein anderes Ergebnis auch dann ausschließt, wenn die Zudringlichkeiten des Beschuldigten gegenüber den anderen drei Mädchen hier noch nicht als Vornahme oder Versuch der Vornahme sexueller Handlungen zu werten waren, welche die Verurteilung eines schuldfähigen Täters nach § 176 StGB zur Folge hätten. An deren indizieller Bedeutung für die Gefährlichkeit des Beschuldigten ändert sich dadurch nichts. Gegen die unter anderem auf länger zurückliegende sowie neuere Gewalt- und Bedrohungsakte des Beschuldigten gestützte Feststellung seiner Gefährlichkeit bestehen in keinem Falle rechtliche Bedenken.
| Gribbohm | Ruß | Harms | |||
| Krauth | Zschockelt |