Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 546/52
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung im Amt verurteilt; seine Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH verwarf die übrigen Verfahrensrügen, befand die Taten wegen Hemmung der Verjährung nach dem hessischen Ahndungsgesetz nicht verjährt und hob den Strafausspruch wegen unklarer, möglicherweise rechtsfehlerhafter Erwägungen zur Strafzumessung auf. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Hemmung der Verjährung bis zu einem bestimmten Stichtag verhindert das Ablaufen der Verjährungsfrist für in diesem Zeitraum liegende Taten, sodass die Tat zum Zeitpunkt der Zustellung der Anklage noch nicht verjährt sein kann.

2

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 GVG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen; ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO liegt nur vor, wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt wurde.

3

Ein Beweisantrag verpflichtet das Gericht nicht zur Beiziehung amtlicher Akten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine solche Beiziehung naheliegend erscheinen lassen; allgemeine oder spekulative Behauptungen rechtfertigen keine Aufklärungsrüge.

4

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafkammer bei der Strafzumessung unverständliche, widersprüchliche oder rechtsfehlerhafte Erwägungen anstellt, die eine sachgerechte Nachprüfung durch die Revisionsinstanz verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär a. D. Adam ██████ aus ████████, geboren am █████ in ██, ███████, wegen Körperverletzung im Amt,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Juni 1951 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der als Beamter der Geheimen Staatspolizei in den Jahren 1934 und 1935 politische Häftlinge misshandelt hat, ist wegen Körperverletzung im Amt in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Straftaten sind entgegen der Annahme der Revision nicht verjährt. Nach dem hessischen Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. S. 136) war der Ablauf der Verjährung bis zum 1. Juli 1945 gehemmt. Ausweislich der Akten hat der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift am 22. Mai 1950 verfügt. In diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen.

2.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die Revision beanstandet, dass ein Antrag, den Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu hören, abgelehnt worden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger den Antrag gestellt, die Öffentlichkeit für das Vorbringen von Behauptungen, die auf politischem Gebiet liegen, auszuschließen. Nachdem über diesen Antrag gemäß § 174 Abs. 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden war, beschloss das Gericht die Wiederherstellung der Öffentlichkeit und verkündete den Beschluss, dass der Antrag abgelehnt werde, da die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Ein Verfahrensverstoß ist nicht erkennbar. Dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO), behauptet die Revision nicht. Ein Revisionsgrund könnte nur vorliegen, wenn die Verteidigung durch den Gerichtsbeschluss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden wäre (§ 338 Nr. 8 StPO). Es fehlt jedoch an jedem Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit des Gerichtsbeschlusses. Die Strafkammer hatte nach pflichtmäßigem Ermessen über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu entscheiden. Ein willkürlicher Gebrauch dieses Ermessens ist weder behauptet noch erkennbar.

b) Der Verteidiger hatte beantragt, beim Bundesinnenministerium, dem amerikanischen Hohen Kommissar, dem Landesamt für Verfassungsschutz in Wiesbaden und dem Kampfbund gegen Unmenschlichkeit Auskünfte darüber einzuholen, dass an die kommunistische Partei und ihre Mitglieder in Westdeutschland Richtlinien seitens des Politbüros und der SED ergangen seien, wonach politisch gefährliche Gegner insbesondere auch dadurch unschädlich gemacht werden sollen, dass Aussagen gegen sie in einer ganz bestimmten Form gemacht werden. Er hatte weiter unter Beweis gestellt, dass frühere Beamte der Geheimen Staatspolizei bereits zur Mitteilung ihrer Erfahrungen über den Kommunismus aufgefordert worden seien, und hierfür den Zeugen Dr. Rudolf ██ benannt sowie die Einholung einer Auskunft des amerikanischen Hohen Kommissars beantragt (Hauptverhandlung vom 28. und 27. April 1951). Das Gericht verkündete am 30. April 1951 den Beschluss, dass der Antrag auf Einholung von Auskünften bei dem amerikanischen Hohen Kommissar und bei dem Kampfbund gegen Unmenschlichkeit als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt werde, da das Gericht, selbst wenn die behaupteten Richtlinien zur Bekämpfung politischer Gegner bestünden, daraus keine Schlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ziehen könne.

Der Angriff der Revision gegen diese Ablehnung muss erfolglos bleiben. Der Beschluss des Gerichts hat zwar den Umfang der Beweisanträge nicht erschöpft. Darauf kann sich die Revision jedoch nicht mehr berufen, da der Verteidiger in der späteren Hauptverhandlung am 10. Mai 1951 ausdrücklich erklärt hat, dass die bisher gestellten Anträge, über die das Gericht eventuell noch nicht entschieden habe, erledigt seien. Damit waren die Beweisanträge, soweit sich der Ablehnungsbeschluss auf sie nicht bezieht, zurückgenommen. Was den Beschluss selbst betrifft, so ist seine Fassung allerdings nicht ganz klar. Als Ablehnungsgrund wird angegeben, dass die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Ausserdem hat das Gericht die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, wie sich aus seiner weiteren Begründung ergibt. Das lassen auch die Urteilsgründe deutlich erkennen. Danach kam es dem Gericht nur auf die Frage an, ob die Belastungszeugen selbst Richtlinien und Weisungen der genannten Art erhalten haben oder ob ihnen diese Richtlinien mitgeteilt worden sind. Die Zeugen haben das unter Eid verneint; das Gericht hat ihnen geglaubt. Ersichtlich wäre die Strafkammer zu demselben Ergebnis gekommen, wenn es dem Beweisantrag stattgegeben hätte und die Beweisbehauptung bestätigt worden wäre. Damit erledigt sich zugleich die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge.

c) Das Gericht hat den Antrag des Verteidigers, amtliche Polizeiakten und Vorstrafenakten der Belastungszeugen beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, um auf diese Weise ein Bild über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihre Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Festnahme zu gewinnen, ohne Begründung abgelehnt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Vorstrafen nur bestimmte Fragen an die Zeugen gestellt werden dürften. Die Revision beanstandet diese Ablehnung als unzulässig. Es handelte sich jedoch um einen bloßen Beweisermittlungsantrag; nirgends ist behauptet worden, dass die Zeugen bestimmte Vorstrafen erlitten hätten, die für die Frage ihrer Glaubwürdigkeit und damaligen Gefährlichkeit hätten bedeutsam sein können. Das Gericht war also nicht verpflichtet, den Antrag zu bescheiden, so dass die mangelnde Begründung kein Rechtsfehler ist. Eine Verfahrensrüge kann in diesem Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung erhoben werden. Seine Pflicht zur Wahrheitserforschung hatte das Gericht aber nur dann verletzt, wenn die Beiziehung der Akten nahelag, weil bestimmte Anhaltspunkte weitere Aufklärung aus den Akten erwarten ließen. Solche Anhaltspunkte trägt die Revision nicht vor; ihre allgemeinen Erwägungen rechtfertigen die Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO nicht.

d) Die übrigen Ausführungen der Revision über angebliche Verfahrensverstöße sind entweder unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder entbehren der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Nur gegen den Strafausspruch bestehen durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer bemerkt, die verschiedene Schwere der Misshandlungen hätte strafschärfend gewertet werden müssen. Dieser Satz ist in sich unverständlich, zumal bezüglich der einzelnen Misshandlungen keinerlei Erschwerungsgründe angeführt sind. Dass es sich nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr besteht angesichts der sehr hohen Strafe der Verdacht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von rechtsirrigen, zum mindesten aber unklaren Vorstellungen ausgegangen ist, die sich der Nachprüfung entziehen. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.

BuschKraussBaldus
RotbergProf.Maaß
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