Revision: Verbindung mehrerer Betrugshandlungen zu einer einheitlichen Tat – Gesamtstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 545/97
- Datum
- 18.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Mitwirkung an der tatsächlichen Leitung betrügerischer Geschäftsabläufe die einzelnen betrügerischen Geschäftsvorfälle derart eng verbindet, dass sie in seiner Person eine einheitliche Tathandlung bilden, ist wegen eines einheitlichen Betrugs zu verurteilen.
Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten einer anderen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ist zulässig, sofern ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch einen entsprechenden Hinweis eine andere Verteidigung geführt hätte (vgl. § 265 StPO).
Die Aufhebung von Einzelstrafaussprüchen berührt den Unrechts- und Schuldgehalt nicht und steht der Bildung bzw. Erhaltung einer der Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe nicht entgegen, sofern die Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens gewahrt bleibt und die Gesamtstrafenbildung nicht strafverschärfend wirkt.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Gericht den Angeklagten mit den Kosten und notwendigen Auslagen des Revisionsverfahrens belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 17. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 545/97 vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 18. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Februar 1997 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen eines einheitlichen Betrugs unter Aufhebung der Einzelstrafen zu einer der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt lediglich zur abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und unter Wegfall von Einzelstrafaussprüchen zur Verhängung einer der Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen Freiheitsstrafe.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Mittätern durch die Mitwirkung an der tatsächlichen Leitung von Kapitalanlagen-Vermittlungsfirmen, deren Betrieb auf den unter Täuschungen bewirkten Abschluss von Warentermin- und Optionsgeschäften gerichtet war, zum Nachteil von insgesamt 23 Kunden des Betrugs schuldig gemacht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Verhalten des Angeklagten jedoch nicht als 23 Einzeltaten des Betrugs zu werten. Durch die mitausgeübte Geschäftsleitung, in der die Tatbeteiligung des Angeklagten besteht, werden die einzelnen betrügerischen Geschäftsvorfälle in seiner Person derart eng verbunden, dass die 23 Einzelakte für ihn eine einzige Tat des Betrugs darstellen (vgl. BGHR StGB § 263 I Konkurrenzen 10; BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH NStZ 1996, 296, 297).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der Einzelstrafausprüche. Sie lässt jedoch den Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens unberührt und stellt das in der Gesamtstrafe zum Ausdruck kommende Gesamtergebnis der Bestrafung nicht in Frage (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297).
Die Erwägungen zur Begründung der Gesamtstrafe und die gemessen an Zahl und Höhe der Einzelstrafen sehr zurückhaltend vorgenommene Erhöhung der festgesetzten Einzelstrafe belegen, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf die der Annahme einer einheitlichen Betrugstat entsprechende Gesamtbewertung des deliktischen Verhaltens entscheidend abgehoben und dass das rechtstechnische System der Gesamtstrafenbildung sich nicht straferhöhend ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des strafbaren Verhaltens sowie die vom Angeklagten mitzuverantwortende Gesamtschadenshöhe, kann der Senat trotz der Annäherung der Strafe an die Obergrenze des vom Landgericht angewendeten Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate erkannt hätte. Dies berechtigt hier dazu, die Gesamtfreiheitsstrafe als selbständige Freiheitsstrafe aufrechtzuerhalten (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297).
Angesichts des geringen Rechtsmittelerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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