Revision: Verurteilungen wegen Anstiftung und Beihilfe zum Meineid aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 545/54
- Datum
- 14.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid erfordert eindeutige Feststellungen, dass der Angeklagte beim Haupttäter einen Tatentschluss zur bewusst unrichtigen Aussage hervorgerufen hat; unklare Anklagegegenstände oder Vernehmungsinhalte können den Schuldspruch entfallen lassen oder den Schuldumfang mindern.
Meineid liegt nur vor, wenn der Zeuge in Bezug auf einen Gegenstand, nach dem er gerichtlich oder mit richterlicher Genehmigung ausdrücklich gefragt wird, bewusst unwahr aussagt.
Für die Bestrafung wegen unechter Unterlassungsbeihilfe ist neben einer pflichtbegründenden Gefahrenlage die Kenntnis der Rechtspflicht zum Eingreifen durch den Täter erforderlich; das Gericht muss diese innere Tatseite feststellen.
Maßnahmen, die eine Gefahrenlage schaffen (z. B. Wiedereinstellung oder Erteilung günstiger Zeugnisse), können als Anstiftung oder tätige Beihilfe zum Meineid zu werten sein, sodass eine daneben angenommene Unterlassungsbeihilfe entfallen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ aus ██████████████████████, den Gastwirt Emil ███, geboren am ███████ 1917 in ██, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████████████████, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Emil ███ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Angeklagte ███ verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachrüge des Angeklagten Emil ██ ███ begründet:
a) 1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid (Fall ███) ist zum Schuldspruch nicht ausreichend begründet.
Soweit der Haupttäter ██ Veranlassung des Angeklagten bewusst unrichtig ausgesagt und beschworen hat, Käufer des unverzollten Kaffees sei ein „Frankfurter Jude“ gewesen, liegt unzweifelhaft Meineid vor.
Das Urteil lässt jedoch Zweifel daran zu, ob auch die beiden vorangegangenen Kaffeelieferungen an den Angeklagten Gegenstand der Vernehmung des damaligen Zeugen waren, und wenn ja, ob █████████ und der Angeklagte dies wussten.
Die Entscheidung darüber hängt davon ab, ob die Nachtragsanklage dem Angeklagten Emil ███ allgemein das Ansichbringen unverzollten Kaffees von ██ oder nur den Bezug der Lieferung vom September 1951 ███████ – die der Anklagebehörde damals anscheinend als einzige bekannt war – zum Vorwurf machte. Aber selbst bei entsprechend beschränkter Anklage hätten die früheren beiden Lieferungen, die ███ einverständlich mit dem Angeklagten bei seiner Vernehmung verschwiegen hatte, durch Befragen nach weiteren Kaffeelieferungen an den Angeklagten zum Vernehmungsgegenstand werden können.
Auch im Strafverfahren hat ein Zeuge seine Aussage über Gegenstände, nach denen er vom Richter oder mit richterlicher Genehmigung ausdrücklich gefragt wird, wahrheitsgemäß zu erstatten, sofern er überhaupt aussagt (vgl. BGHSt 2, 90 entsprechend).
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, so hat ██ ██████████ keinen Meineid geleistet. War er bei der Verhandlung irrigerweise der Meinung, er müsse auch über die früheren Kaffeelieferungen aussagen, so kann er sich zu diesem Punkt eines versuchten Meineids schuldig gemacht haben, der in der im Übrigen vollendeten Tat aufginge. In beiden Fällen ist jedoch der Schuldumfang geringer, als das Urteil angenommen hat.
Diese Rechtsbedenken hinsichtlich der Haupttat nötigen zur Aufhebung und Zurückverweisung, und zwar, da das Rechtsmittel des Angeklagten Emil ███ Erfolg hat und das Urteil insoweit auch den Angeklagten ███████████ betrifft, der keine Revision eingelegt hat, auch in Bezug auf diesen (§ 357 StPO).
Die Voraussetzungen des § 48 StGB sind beim Angeklagten ███ sämtlich dargetan. Mit dem Vorbringen, ██████████████ zu den falschen Angaben bereits vor dessen Hinwirkung entschlossen gewesen zu sein, bekämpft die Revision nur die gegenteilige Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte diesen Tatentschluss erst hervorgerufen hat. Dass dies nur geringe Mühe erforderte, mag die Schuld des Angeklagten mindern, es berechtigt jedoch nicht zur Verurteilung nur wegen Beihilfe statt als Anstifter.
2. Beihilfe zum Meineid (Fall ████████)
Unbedenklich durfte das Landgericht die Wiedereinstellung der Serviererin █████████, damaligen Zeugin, kurz vor der gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung als Schaffung einer besonderen Gefahr für einen Meineid der Zeugin ansehen. Diese Wiedereinstellung sollte die Zeugin, wie sie wusste, zu einer dem Angeklagten günstigen Aussage bestimmen; dasselbe gilt dem Urteil zufolge für die Erteilung des günstigen Zeugnisses.
Zweifelhaft ist bisher jedoch, ob auch die Erteilung einer Abschrift des von der Zeugin an die Zollbehörde gerichteten Widerrufsschreibens an den Angeklagten in diesem Sinn zu verstehen ist. Ausgeschlossen ist dies nicht; es steht jedoch nicht fest, dass die Zeugin, die diesen Widerruf schon unmittelbar an die Zollbehörde gerichtet hatte, wusste, welchen Zweck der Angeklagte mit der Abschrift verfolgte.
Hiernach ergeben die bisherigen Feststellungen die Schaffung einer pflichtbegründenden Gefahrenlage (BGHSt 2, 150), so dass hinsichtlich der ersten beiden Punkte schon jetzt der Angeklagte auf jeden Fall die Rechtspflicht hatte, den in seiner Gegenwart zu seinen Gunsten geleisteten Meineid der Zeugin dadurch zu verhindern, dass er nunmehr die Wahrheit zugab.
Dass sein Verhalten den Meineid erleichterte, geht schon daraus hervor, dass die Zeugin, wenn der Angeklagte die Wahrheit sagte, mit ihren Lügen keinen Glauben zu finden hoffen konnte. Die äußere Tatseite der Meineidbeihilfe durch Unterlassen ist daher erfüllt.
Zur inneren Tatseite fehlt jedoch die erforderliche Erörterung, ob der Angeklagte seine Rechtspflicht zum hindernden Eingreifen kannte. Diese Kenntnis ist unerlässliche Voraussetzung der Bestrafung wegen einer unechten Unterlassungstat.
In der Entscheidung BGHSt 2, 150, 155, auf welche im Einzelnen verwiesen wird, ist dies näher ausgeführt (zu vgl. außerdem BGHSt 3, 82; 4, 20 und BGH NJW 1953, 591). Mit diesem Erfordernis hat sich das Landgericht nicht befasst. Das Revisionsgericht kann das Fehlende aus den Urteilsfeststellungen nicht in verlässlicher Weise ergänzen. Der Mangel nötigt vielmehr auch hier zur Aufhebung und Zurückverweisung. Welcher Art die zur inneren Tatseite erforderliche Rechtspflichtkenntnis sein muss, darüber spricht sich BGHSt 2, 150, 155 aus; es gilt sinngemäß auch hier.
In der künftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst prüfen müssen, ob die Wiedereinstellung und Zeugniserteilung vor der damaligen Hauptverhandlung, die der Angeklagte in der von der Zeugin erkannten Absicht vornahm, sie für ihn günstig zu stimmen und sie zu einer „günstigen“ Aussage zu veranlassen, nicht schon Anstiftung oder jedenfalls tätige Beihilfe zum Meineid der Zeugin darstellen, so dass ein strafbares Unterlassen daneben auszuscheiden hätte.
3. Beihilfe zur Begünstigung
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid zieht die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Begünstigung ohne Weiteres nach sich.
Im Übrigen ist hierzu zu bemerken:
Soweit das Landgericht eine Beihilfe durch pflichtwidriges Unterlassen angenommen hat, gilt das oben zur Meineidsbeihilfe Dargelegte sinngemäß. Beihilfe durch tätiges Handeln ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für die innere Tatseite kann hier die Feststellung des Landgerichts von Bedeutung sein, dass die Verlobung zwischen der ████ ██ und Richard ██ zu diesem Zeitpunkt den Zweck haben sollte, ihr in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Emil ███ das Zeugnisverweigerungsrecht zu verschaffen.
Tateinheit zwischen beiden Straftaten ist möglich (RGSt 75, 277).
Bundesrichter Busch Bundesrichter Koeniger Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Maaß ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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