Strafklageverbrauch bei fortgesetztem UnedlMetG-Vergehen und tateinheitlicher Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 545/52
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafklageverbrauch (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG) erfasst den geschichtlichen Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses rechtlich hätte aburteilen können, unabhängig davon, ob einzelne Teilakte dem Gericht bekannt waren.
Wird ein fortgesetztes Delikt abgeurteilt, kann der Strafklageverbrauch auch solche Einzelakte umfassen, die zugleich weitere Straftatbestände verwirklichen, wenn sie Teil desselben historischen Lebenssachverhalts sind.
Für den Umfang der Rechtskraft ist nicht entscheidend, ob in der Urteilsformel ausdrücklich ein fortgesetztes Delikt bezeichnet ist; maßgeblich ist, ob sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass eine Vielzahl von Einzelakten Gegenstand der Aburteilung war.
Sachlich-rechtliche Erwägungen zur Bewertung von Fortsetzungszusammenhang und Tateinheit dürfen nicht dazu führen, die verfahrensrechtliche Tatidentität (§ 264 StPO) so zu verengen, dass eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Handlung unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt erneut verfolgt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 30. April 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den ███████████████████ ████████ HC aus ██ ████, geboren am ████████ ███████, 2. ██, geboren am ██, wegen Sachhehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. September 1953 in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. April 1952 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In dieser Sache wurden die Angeklagten am 21. Mai 1951 durch das jetzt erkennende Landgericht, und zwar Haake wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 5, 16 UnedlMetG, RC wegen Beihilfe zur Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 5, 16 UnedlMetG, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auf ihre Revisionen hob der Senat am 15. November 1951 das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Inzwischen waren die Angeklagten auf eine am 25. April 1951 erhobene Anklage hin vom Schöffengericht in Duisburg am 23. Juli 1951 wegen Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dass ████ die fahrlässige Hehlerei von drei Türgriffen, einer Klinke und einer Griffstange, Eigentum der Bundesbahn, begangen habe, die ihm tateinheitlich mit dem Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG zur Last gelegt wurde, hielt das Schöffengericht nicht für erwiesen. Das Landgericht hat nunmehr die Angeklagten je zu drei Monaten Gefängnis verurteilt: HC wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG, Ripple wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG in Tateinheit mit Beihilfe zur Hehlerei. Bei HC hat es die Strafklage hinsichtlich des Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG als verbraucht angesehen. Bei ██ verneint es das Vorliegen dieses Tatbestandes. Ihre Revisionen, die Verletzung sachlichen und Verfahrensrechts rügen, haben Erfolg.
Die Revision des Angeklagten HC rügt die Verletzung des Grundsatzes, dass wegen ein und derselben Tat nur einmal verurteilt werden darf. Sie wendet ein, die Strafklage sei auch hinsichtlich der Hehlerei und des Vergehens nach §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG durch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts vom 23. Juli 1951 verbraucht. Das Landgericht hat dies verneint. Da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, hat das Revisionsgericht diese Frage von Amts wegen, also auch betreffend des Angeklagten RC zu prüfen.
Die Formel des schöffengerichtlichen Urteils lautet dahin: "Die Angeklagten ████ und RC werden wegen Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu je einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis verurteilt." Es kommt in der Formel also nicht zum Ausdruck, dass ein fortgesetztes Vergehen, dessentwegen angeklagt und eröffnet worden war, abgeurteilt worden ist. Indessen ist dies nicht erforderlich. In den Urteilsgründen ist zwar ebenfalls nicht wörtlich ausgeführt, dass ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG festgestellt und abgeurteilt ist. Jedoch ergibt sich das aus dem Zusammenhang. Zunächst wird dargelegt, ██ habe am 6. Februar 1951 für insgesamt 981,10 DM Buntmetalle an die Altmetallhändlerin ██ abgeliefert. Das sei bei einer Kontrolle im Betrieb der Frau ██████ festgestellt worden. Sodann heißt es, bei einer weiteren Kontrolle des Rohproduktenhandels des Angeklagten ████ habe sich aus den vorgefundenen Geschäftsunterlagen ergeben, dass Haake und sein Schwiegervater RC ohne die erforderliche Genehmigung unedle Metalle aufgekauft hätten. Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten das auch zugegeben. Daraus und aus den weiteren Ausführungen geht hervor, dass das Schöffengericht nicht einen einzelnen Erwerbsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 UnedlMetG, sondern die in ihren Einzelheiten nicht festgestellte Vielzahl der Erwerbsakte der Angeklagten bis zum 23. Juli 1951 zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat. In RGSt 63, 353 [355] ist zwar ausgeführt, schon ein einzelner Erwerb von Altmetall erfülle den Begriff "ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreiben". Diese Auslegung hindert aber nicht, diesen Begriff dahin zu verstehen, dass er in erster Linie den Gewerbebetrieb, also die Vielzahl der einzelnen Erwerbsakte, zu einer einzigen Handlung zusammenfasst. Nach allem hat das Schöffengericht sämtliche Erwerbsakte, die unedles Metall im Sinne des § 1 UnedlMetG betrafen und ohne Erlaubnis erfolgten, bestrafen wollen und auch bestraft. Das angefochtene Urteil geht zunächst selbst davon aus. Denn es führt aus, aus den Gründen des schöffengerichtlichen Urteils in Verbindung mit Anklage und Eröffnungsbeschluss ergebe sich, dass die "Verurteilung nicht wegen einer Einzeltat, sondern wegen in fortgesetzter Handlung begangener Taten von Januar bis April 1951 erfolgt" sei. Der Erwerb der gestohlenen Klischees von den Jugendlichen Sch und █████ durch mindestens vier Einzelakte, dessentwegen die Angeklagten durch das angefochtene Urteil bestraft worden sind, fällt in den Februar 1951. Da diese Erwerbsakte nicht nur unter den Gesichtspunkten der Hehlerei und des Erwerbs von Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG), sondern auch als Erwerb von altem Metall ohne Erlaubnis (§§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG) strafbar waren, verwirklichten die Angeklagten jeweils diese drei strafgesetzlichen Tatbestände (§ 73 StGB).
Das Landgericht meint nun, in diesen Fällen sei die Strafklage wegen §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG und Hehlerei durch die schöffengerichtliche Verurteilung nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG nicht verbraucht, "da Fälle, in denen eine solche Straftat (nämlich Ankauf von Minderjährigen) zu dem fortgesetzten Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 UnedlMetG hätten in Tateinheit treten können, weder zur Anklage gestellt noch von dem Schöffengericht in eventuell erlaubter Modifikation des durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss umrissenen historischen Vorganges angenommen worden seien". Diese Fälle (des Erwerbs von Minderjährigen) seien erkennbar nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Schöffengerichts gewesen.
Diese Auffassung ist irrig. Die Wirkung des Grundsatzes, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), umfasst den geschichtlichen Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses abzuurteilen rechtlich in der Lage war. "Der Verbrauch der Strafklage reicht soweit, wie sich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters erstreckt, die Strafklage umzugestalten" (RGSt 72, 105). Die Rechtskraft erfasst also auch solche in den historischen Vorgang fallende Akte, die dem Gericht zur Zeit der Aburteilung nicht bekannt waren und von ihm deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Daher würde es an sich nicht darauf ankommen, ob dem Schöffengericht bei Erlass seines Urteils gerade diejenigen Erwerbsakte bekannt gewesen sind, in denen die Angeklagten gestohlenes Altmetall von Minderjährigen erwarben. Dem schöffengerichtlichen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass diese Erwerbsakte tatsächlich, wenn auch nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG, Gegenstand der Aburteilung gewesen sind. Die Angeklagten hatten gestanden, Buntmetalle ohne die erforderliche Erlaubnis aufgekauft zu haben. Damit waren alle Erwerbsakte gemeint und erfasst, die von Januar 1951 bis zur Hauptverhandlung von ihnen vorgenommen worden waren. Es erübrigte sich, sie im Einzelnen an Hand der Geschäftsbücher festzustellen. Wegen des Erwerbes der der Demag gehörenden Klischees ist die Strafklage demnach durch das schöffengerichtliche Urteil vom 23. Juli 1951, das die Angeklagten wegen eines Vergehens nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG bestraft hat, in vollem Umfange verbraucht, also auch insoweit, als die Erwerbsakte die Tatbestände des verbotenen Erwerbs von Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnedlMetG) und der Hehlerei oder der Beihilfe zur Hehlerei verwirklichten.
Der erste Ferienstrafsenat hat zwar im Urteil 3 GHSt 3, 165 entschieden, wenn ein nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG unbefugter Erwerb gleichzeitig Hehlerei sei, so scheide dieser Erwerbsakt aus dem Fortsetzungszusammenhang aus, in dem er mit anderen Akten des unbefugten Erwerbes stehen würde, wenn er nicht gleichzeitig den Tatbestand der Hehlerei erfüllte. Dieser Erwerbsakt sei dann, gegenüber den übrigen ein fortgesetztes Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG bildenden Erwerbsakten, als eine selbständige Handlung anzusehen. Aus diesem Grunde will der erste Ferienstrafsenat den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich des mit Hehlerei tateinheitlich zusammentreffenden unbefugten Erwerbsaktes durch die Verurteilung wegen des fortgesetzten Vergehens verneinen. Der Täter könne daher in einem neuen Verfahren hinsichtlich dieses Erwerbsaktes wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedlMetG verurteilt werden.
Der Senat kann dieser Rechtsansicht nicht folgen. Sie zieht aus sachlich-rechtlichen Erwägungen unzulässige Folgerungen für die verfahrensrechtliche Frage der Tatidentität im Sinne des § 264 StPO und für den Umfang des Strafklageverbrauchs. Ein fortgesetztes Verbrechen liegt vor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die mehreren in Aussicht genommenen Verwirklichungen desselben Straftatbestandes als ein einheitliches Ganzes umfasst, dergestalt, dass die einzelnen Handlungen als unselbständige Ausführungsakte einer Straftat erscheinen. Ist ein solcher Fortsetzungszusammenhang vorhanden, so kann er nicht bei einem einzelnen in ihn fallenden Tätigkeitsakt als nicht bestehend behandelt werden, weil und insoweit als dieser gleichzeitig einen anderen Straftatbestand verwirklicht. Jedenfalls ist das verfahrensrechtlich nicht möglich. Der erste Ferienstrafsenat will seine Entscheidung unter entsprechender Anwendung aus einem vom Reichsgericht entwickelten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtssatz herleiten. Danach werden mehrere selbständige strafbare Handlungen durch eine tateinheitlich mit ihnen begangene minderschwere fortgesetzte Straftat nicht dergestalt zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass nur eine nach § 73 StGB festzusetzende Strafe verwirkt wäre, vielmehr treffen sie miteinander sachlich (§ 74 StGB) und außerdem jede einzelne von ihnen mit der minderschweren fortgesetzten Straftat tateinheitlich zusammen. Dieser Rechtssatz stellt den Fortsetzungszusammenhang aller den minderschweren Tatbestand erfüllenden Einzelakte, also die Einheit der fortgesetzten minderschweren Straftat, nirgends in Zweifel, sondern setzt diese Einheit im Gegenteil voraus. Denn es wird in allen vom ersten Ferienstrafsenat angezogenen Entscheidungen für rechtlich denkbar erklärt, dass eine Reihe Einzelhandlungen, von verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten aus beurteilt, sich von dem einen aus als eine strafbare Handlung, von dem anderen aus als eine Mehrheit selbständiger strafbarer Handlungen darstellt. In allen diesen Entscheidungen ging es aber nur um die Frage, ob mehrere an sich selbständige Verwirklichungen eines schwereren Tatbestandes durch ihr Zusammentreffen mit Verwirklichungen eines minderschweren Tatbestandes, die zufolge Fortsetzungszusammenhanges unselbständige Teilakte eines einheitlichen (fortgesetzten) Verbrechens sind, auch untereinander zu einem einheitlichen Delikt verbunden werden. Das ist mit Recht aus sachlich-rechtlichen Gründen verneint worden. In dem Urteil des ersten Ferienstrafsenats handelte es sich wie in dieser Sache jedoch nur um die verfahrensrechtliche Frage, ob ein und dieselbe Handlung, nachdem sie unter einem rechtlichen Gesichtspunkt rechtskräftig abgeurteilt ist, unter einem darauf zutreffenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkt eines schwereren Verbrechens nochmals zum Gegenstand einer strafrechtlichen Aburteilung gemacht werden kann. Diese Frage muss verneint werden. Der erkennende Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung, der der 2. Strafsenat im Urteil NJW 1953, 553 Nr. 13 ebenfalls gefolgt ist und die im Schrifttum ganz überwiegend gebilligt wird.
Das Verfahren war deshalb hinsichtlich beider Angeklagten einzustellen. Das hat zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen sind.
Bundesrichter Krauss Koeniger
Rotberg ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
| RKotberg | Busch | ||
| Baldus |