Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung bei Vergewaltigung: Widerspruch zwischen Gutachten und Ablehnung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 544/92
Datum
10.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Rechtsfolgenausspruch des LG Flensburg, das trotz eines Gutachtens von hoher Wiederholungsgefahr die Sicherungsverwahrung ablehnte und die Tat als Gelegenheits-/Augenblickstat qualifizierte. Der BGH sah dies als widersprüchliche und rechtsfehlerhafte Würdigung an, zumal zahlreiche frühere Sexualstraftaten und Alkoholeinfluss vorlagen. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Sicherungsverwahrung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB sind Tat- und Täterfeststellungen kohärent zu würdigen; das Gericht darf nicht in Widerspruch zu seinen eigenen, insbesondere gutachterlichen, Feststellungen entscheiden.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt die Überzeugung voraus, dass ein Hang zu weiteren erheblichen Straftaten besteht; hierfür können wiederholte, vergleichbare Sexualdelikte und einschlägige Vorstrafen in Verbindung mit Täterpersönlichkeitsmerkmalen sprechen.

3

Eine als Gelegenheits- oder Augenblickstat bezeichnete Tat ist nicht generell von § 66 StGB ausgenommen; § 66 StGB ist nur ausgeschlossen, wenn die Tat ausschließlich durch eine äußere Situation oder Augenblickserregung verursacht wurde.

4

Rechtsfehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 66 StGB können die Gesamtwürdigung eines minder schweren Falles beeinflussen und rechtfertigen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 24. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 544/92 vom 10. März 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██, Jürgen ██ in ███, wegen Vergewaltigung

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles und beanstandet, dass das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer, die das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, ohne allerdings die Einzelstrafen mitzuteilen, hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil sie sich nicht mit letzter Sicherheit davon habe überzeugen können, dass der Angeklagte einen „Hang zu immer neuen Straftaten im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters“ habe. Zu seinen Gunsten geht sie davon aus, dass es sich bei der abgeurteilten Vergewaltigung nur um eine „Gelegenheits- bzw. Augenblickstat unter dem Einfluss von Alkohol“ gehandelt habe. Eine „die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraussetzende, besonders gravierende Symptomtat“ liege nicht vor (UA S. 62).

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie stehen schon in Widerspruch zu den Urteilsgründen. Auf UA S. 57 heißt es:

„Der Sachverständige ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass ein weiterer strafrechtlicher Rückfall bei dem Angeklagten zu erwarten sei. Aufgrund der von dem Sachverständigen bis ins Detail beschriebenen Persönlichkeit des Angeklagten liege in ungewöhnlich hohem Maße eine Wiederholungsgefahr vor; er sei der sicheren Überzeugung, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu weiteren erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 vorliege.“

Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an (UA S. 57; vgl. auch UA S. 61). Unvereinbar hiermit ist der dann gezogene Schluss, dass sich das Landgericht von dem Vorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten nicht habe überzeugen können.

Die Ausführungen des Landgerichts, dass es sich lediglich um eine „Gelegenheits- bzw. Augenblickstat“ gehandelt und eine Symptomtat nicht vorgelegen habe, werden den zuvor getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten, zu den früheren Straftaten und der nun abgeurteilten Tat nicht gerecht. Der zum zweiten Mal bewährungsbrüchig gewordene Angeklagte ist 1984 wegen vorsätzlichen Vollrausches (Rauschtat: sexuelle Nötigung; zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr) und 1988 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollrausches und versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren) vorbestraft. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, betreffen alle Taten Sexualdelikte, die auch unter erheblicher Alkoholeinflussnahme begangen worden sind. Mehrere dieser Straftaten haben sich zudem in ähnlicher, zum Teil vergleichbarer Weise angebahnt und zugetragen. Schon diese Vorgeschichte und die näheren Umstände der Tat lassen die Annahme einer Gelegenheits- oder Augenblickstat als fernliegend erscheinen. Darüber hinaus verkennt das Landgericht, dass auch eine Gelegenheits- oder Augenblickstat eine Hang- bzw. Symptomtat sein kann. Die Anwendung des § 66 StGB ist lediglich ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung die Tat allein verursacht haben (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 m.w.N.).

2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler auch auf die im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausgewirkt haben. Der neue Tatrichter wird bei der erneut vorzunehmenden Abwägung neben den genannten Umständen auch den weiteren Besonderheiten Rechnung tragen, dass die abgeurteilte Tat bereits die fünfte schwerwiegende Sexualstraftat des Angeklagten darstellt und dass sie während des Vollzuges einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an einer früheren Arbeitskollegin in deren Wohnung begangen wurde.

ZschockeltBlauthWinkler
KutzerDr. Miebach
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