Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 544/91
- Datum
- 29.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer Blutalkoholprobe ist bei der Rückrechnung auf die Tatzeit der maximale stündliche Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ zu berücksichtigen.
Bei einer errechneten Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 ‰ zur Tatzeit ist regelmäßig die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu prüfen.
Die Annahme voller Schuldfähigkeit setzt eine nachvollziehbare und vollständige Würdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus; die pauschale Wiedergabe oder Übernahme eines Sachverständigengutachtens ohne darlegbare Anknüpfungstatsachen genügt nicht.
Fehlt die erforderliche tatsächliche Grundlage zur Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 544/91 vom 29. Januar 1992 in der Strafsache gegen Ralf [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1960 in [REDACTED::<3>], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es die Führungsaufsicht angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen und die Sachrügen zum Schuldausspruch sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB hinsichtlich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Das sachverständig beratene Landgericht geht davon aus, dass der vor der Tat genossene Alkohol nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Dabei legt es eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰ zur Tatzeit zugrunde. Auf welcher Grundlage – insbesondere von welchem genauen Zeitpunkt des Tatbeginns und welchem stündlichen Abbauwert – das Landgericht ausgeht, ist dem Urteil indessen nicht zu entnehmen. Nicht nachzuvollziehen ist dieser Blutalkoholwert insbesondere auch deshalb, weil dem Angeklagten in der Tatnacht um 1.35 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 ‰ auswies. Nach den Feststellungen muss von einer Tatzeit zwischen 21.30 Uhr und 23.00 Uhr ausgegangen werden. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung ist bei einer vorhandenen Blutprobe mit einem maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ zurückzurechnen (vgl. BGHSt 35, 308, 314). Diese Berechnung ergibt für einen Tatzeitbeginn kurz nach 21.30 Uhr eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 2,23 ‰ und für 22.30 Uhr eine solche von 2,03 ‰. Bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ an kommt jedoch in der Regel eine Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 36, 286; 37, 231; BGHR StGB § 21 Alkoholwirkungen 6). Die Annahme der vollen Schuldfähigkeit setzt bei einem derartigen Blutalkoholwert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der maximale Blutalkoholgehalt einzubeziehen ist (vgl. BGHSt 36, 286, 288). Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses liege nicht vor, sich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt und diesem folgend ausführt, angesichts der Tat, der polizeilichen und richterlichen Angaben des Angeklagten sowie nach dem Gesamtbild des Geschehens und der Persönlichkeit des Angeklagten könne allenfalls von einer leichten Alkoholbeeinflussung gesprochen werden (vgl. UA S. 22), genügen diese Ausführungen einer gebotenen Gesamtwürdigung nicht. Abgesehen davon, dass das Landgericht lediglich pauschal das Ergebnis der Sachverständigenwertung mitteilt, ohne deren Anknüpfungstatsachen überprüfbar darzulegen, hat auch der Sachverständige seiner Beurteilung die unter Umständen unzutreffende Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰ zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Sachverständige und das Landgericht, falls von einer höheren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auszugehen ist, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht verneint hätten.
Dieser Sachmangel führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sondern bedingt auch die Aufhebung des Strafausspruchs wegen falscher Verdächtigung sowie der Anordnung der Führungsaufsicht.
| Kutzer | Ruß | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Miebach |