Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Unterlassens eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei beeinträchtigter Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 543/96
Datum
13.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zur geistig/sprachlich beeinträchtigten Zeugin ohne ausreichende Begründung abgelehnt hatte. Es fehlten Darlegungen zu Diagnosen, Intelligenzeinstufung und zu gewährten Hilfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zeugen, die in hochgradig vom Altersdurchschnitt abweichenden Merkmalen (z. B. Sprach‑ oder Entwicklungsstörungen) auftreten, kann die sachverständige Begutachtung der Glaubwürdigkeit erforderlich sein.

2

Die Verweigerung der Beiziehung eines Gutachters ist nur zulässig, wenn das Gericht konkret darlegt, aufgrund welcher Umstände es über die erforderliche Sachkunde verfügt.

3

Bei der Bewertung der Aussage eines sprachlich oder kognitiv eingeschränkten Zeugen sind Art und Umfang der bei der Befragung gewährten Hilfen sowie deren mögliche Einflussnahme auf den Aussageinhalt zu erörtern.

4

Ergeben sich aus den Feststellungen Hinweise auf eine geistige oder zerebrale Störung, ist zu prüfen, ob neben psychologischer auch psychiatrische Sachkunde hinzuzuziehen ist.

5

Fehlen in der Urteilsgrünen die notwendigen Feststellungen und methodischen Erörterungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines beeinträchtigten Zeugen, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 543/96 vom 13. Dezember 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Westpreußen), wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 1996 ausgeführt:

„Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des in der Hauptverhandlung mündlich begründeten Antrages auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Zeugin Yvonne [REDACTED].

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es messe sich selbst genügend eigene Sachkunde zu.

Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die zu den Tatzeiten im Jahre 1992 11 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alte Zeugin (UA S. 5, 6), an der sich vergangen zu haben dem Angeklagten vorgeworfen wird und auf deren Angaben die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen beruhen, wies in hohem Maße besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild eines Kindes dieser Altersstufen abweichende Eigentümlichkeiten auf, deren Beurteilung die Sachkunde auch einer seit Jahren mit Jugendschutzsachen befassten Strafkammer überstieg (vgl. BGHSt 3, 52, 54; BGH NStZ 1981, 400; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 1). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Zeugin ‚einen Sauerstoffmangel bei ihrer Geburt erlitten und es wurde bei ihr eine leichte zerebrale Störung festgestellt‘. Die Zeugin lispelt sehr stark, kann einige Buchstaben nicht aussprechen und verdreht Buchstaben. Sie besuchte zunächst eine Sonderschule für Lernbehinderte und sodann die Sonderschule für geistig Behinderte, an der der Angeklagte tätig war. Sie wird möglicherweise weder schreiben noch lesen noch rechnen lernen können. Ihre Behinderung ist – wie das Landgericht meint – in erster Linie eine Sprachbehinderung. Das Landgericht stuft die Intelligenz der Zeugin als ‚unterer Durchschnitt‘ ein und billigt der Zeugin, die als lebhaft, aufgeschlossen, zugänglich sowie rede- und kontaktfreudig bezeichnet wird, eine gute Auffassungsgabe zu. Die Zeugin ist nicht in der Lage, einen Lebenssachverhalt konkret zeitlich einzuordnen oder ‚eine logische Abfolge von Ereignissen sowie die einzelnen begleitenden Umstände‘ zusammenhängend von sich aus zu schildern, kann aber durch die Bildung von Halbsätzen einen erlebten Sachverhalt zutreffend schildern und zeigt dabei eine deutliche emotionale Beteiligung (UA S. 7/8).

Das Landgericht war zunächst von der Notwendigkeit sachverständiger Beratung zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Yvonne [REDACTED] ausgegangen, denn es hat die Diplom-Psychologin [REDACTED], die im Juli 1993 im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und weiterer Kinder, an denen sich der Angeklagte vergangen haben soll, erstattet hatte (Bd. II Bl. 2–179 d. A.), als Sachverständige zu allen Hauptverhandlungstagen geladen. Nachdem die Sachverständige am 3. Verhandlungstag nicht erschienen war, teilte der Vorsitzende mit, dass ‚aufgrund des Fehlens der Sachverständigen heute keine Zeugen gehört werden sollten‘ (PB Bl. 24, 26). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Sachverständige für längere Zeit erkrankt war, wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Strafkammer die erforderliche Sachkunde, von deren Fehlen sie bis zum 3. Verhandlungstag ausging, im Verlaufe der Hauptverhandlung erworben hat. Es fehlt die Mitteilung, aufgrund welcher Umstände und medizinischer Befunde die zerebrale Störung als nur leicht eingestuft wurde. Ferner wird nicht dargelegt, welche Maßstäbe der Einstufung der Intelligenz der Zeugin als ‚unterer Durchschnitt‘ zugrunde lagen. Schließlich wird nicht deutlich, welche Hilfen der Zeugin bei der Schilderung des Vorgehens des Angeklagten zuteilwurden. Darauf kommt es in besonderem Maße an, weil die Zeugin nur Halbsätze bilden konnte und nicht in der Lage war, Geschehnisse von sich aus zusammenhängend zu schildern. Das spricht für inhaltliche und sprachliche Vorgaben derjenigen, denen gegenüber sich die Zeugin geäußert hat. Das Urteil lässt eine Erörterung der Auswirkungen dieser Vorgaben auf den Inhalt der Angaben der Zeugin vermissen.“

Dem schließt sich der Senat an.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Art der geistigen Behinderung die Hinzuziehung auch eines psychiatrischen Sachverständigen erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1996 – 4 StR 508/96).

ZschockeltRissing-van SaanWinkler
KutzerMiebach