Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fortdauernden Ausschlusses der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 543/54
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den Ausschluss der Öffentlichkeit, der nur für seine Sachvernehmung bestimmt war, aber während der anschließenden Beweisaufnahme fortdauerte (Sachverständigenvernehmung, Besichtigung der Tatwaffe). Der BGH erkennt hierin einen Verstoß gegen §174 GVG in Verbindung mit §338 Nr.6 StPO und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. In der Sache billigt der BGH weiterhin die Feststellung der Heimtücke nach §211 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen und dauert der Ausschluss dennoch während der weiteren Beweisaufnahme an, begründet dies nach § 338 Nr. 6 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.

2

Der form- und fristgerechte, öffentlich verkündete Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 Abs. 1 GVG zwingend; tatsächliche dienstliche Äußerungen können die Erfordernisse der Vorschrift nicht ersetzen.

3

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Anwesenheit einzelner Bediensteter ändert nichts an der Erforderlichkeit des öffentlich verkündeten Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

4

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewusst ausnutzt; Arglos ist, wer sich zumindest zur Tatzeit keines Angriffs versieht, wobei ein besonderes Vertrauensverhältnis oder vorausgegangener Streit hierfür unbeachtlich sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 25. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen K. ███, geb. ██████████ 1909 in ███, Schiffsführer Albert ███, – in Untersuchungshaft – wegen Mordes hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO § 338 Nr. 6; GVG § 174 Abs. 1

Wird die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen, so ist es ein unbedingter Revisionsgrund, wenn die Ausschließung noch während der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Sachverständigen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten und der Besichtigung der Mordwaffe, fortdauert.

StGB § 211

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewusst ausnutzt. Arglos ist, wer sich – zumindest zu dieser Zeit – keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Täter besteht oder ein Streit vorausgegangen und ein Zerwürfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich.

Aktenzeichen: 3 StR 543/54

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 25. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die auf Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 338 Nr. 6 StPO, 174 GVG gestützte Rüge des wegen Mordes verurteilten Angeklagten ist begründet.

Nach der Vernehmung des Angeklagten zur Person und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beschloss und verkündete das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit „für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten zur Sache wegen Gefährdung der Sittlichkeit.“ In nicht öffentlicher Verhandlung wurde der Angeklagte sodann zur Sache gehört; danach wurden drei geladene Zeugen, von deren Vernehmung das Gericht nach dem Ergebnis der Einlassung des Angeklagten zur Sache absah, und der ärztliche Sachverständige über die Verantwortlichkeit des Angeklagten gehört. Bevor dies geschah, gestattete das Gericht dem Justizoberinspektor M. die Anwesenheit. Nach der in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Reihenfolge dieser Vorgänge hat es allerdings den Anschein, als ob die Erlaubnis erst nach der Anhörung des Sachverständigen erteilt wurde. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die insoweit verwertet werden kann, weil die Erlaubnis keine ausschließlich durch die Niederschrift zu beweisende Förmlichkeit der Hauptverhandlung ist (§ 274 StPO), ergibt jedoch ausreichend das Gegenteil. Nach dem dann folgenden Beschluss über die Nichtvereidigung des Sachverständigen wurde noch Beweis erhoben durch Besichtigung des Tatwerkzeugs, die Beweisaufnahme sodann geschlossen und nunmehr die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht, dass dies entgegen dem klaren Inhalt des Ausschließungsbeschlusses erst nach Beendigung der Beweisaufnahme geschehen ist.

Dass die Öffentlichkeit nicht im weitest zulässigen Umfang (§§ 172 ff. GVG), sondern nur für die Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen werden sollte, beweist der in der Niederschrift unzweideutig festgestellte Wortlaut des verkündeten Beschlusses. Beweise für einen etwaigen abweichenden Willen des Gerichts sind nur gemäß § 274 StPO zugelassen und kommen hier nicht in Betracht. Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift wegen Verkündungsirrtums wäre selbst dann ausgeschlossen, wenn sie eine sachliche Grundlage hätte, weil sie der bereits erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzöge (BGHSt 2, 125). Sie wäre nur bis zum Eingang der Rüge bei Gericht zulässig gewesen (BGH JZ 1952, 281). Die teilweise abweichenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Vertreters der Staatsanwaltschaft sind daher unverwertbar. Hiernach steht für das Revisionsgericht fest, dass die Öffentlichkeit nur für den durch die Vorschrift des § 243 Abs. 3 StPO gekennzeichneten Teil der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist und dass der Ausschluss ohne Rechtsgrund (§ 174 Abs. 1 GVG) noch während der Beweisaufnahme angedauert hat. Dies ist nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO ein unbedingter Revisionsgrund (vgl. BGHSt 1, 334; 4, 279).

Das Reichsgericht hat zwar sinngemäß ausgesprochen, werde die Öffentlichkeit nur für bestimmte Verfahrensvorgänge ausgeschlossen, so erfasse der Ausschluss ohne weiteres auch solche anderen Vorgänge, die diesem Verfahrensteil sachlich zugehören oder sich unmittelbar aus ihm entwickeln (RGSt 43, 367; 70, 110). Ob dem uneingeschränkt beizutreten ist, kann hier offenbleiben; die abschließende Vernehmung des Sachverständigen und die Besichtigung des Tatwerkzeugs als Akt der Beweisaufnahme gehören, wie der gesetzliche Aufbau der Hauptverhandlung ohne weiteres ergibt (§§ 243 Abs. 3, 244 Abs. 1 StPO), nicht mehr zur Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Anders könnte es vielleicht liegen, wenn der Vorsitzende jene Vorgänge aus triftigen Gründen, soweit zulässig (BGHSt 3, 384), ausnahmsweise in die Sachvernehmung des Angeklagten eingefügt hätte. Dafür besteht hier nach der Sach- und Verfahrenslage jedoch kein Anhalt. Nach der Sitzungsniederschrift bildeten sie bereits die Beweisaufnahme; die Sachvernehmung des Angeklagten war vorher beendet worden. Deshalb ist auch aus der Vorschrift des § 257 StPO nichts Abweichendes herzuleiten. Sie gewährleistet, dass sich der Angeklagte während der Beweisaufnahme zu dem jeweiligen Beweisergebnis erklären kann. Gewiss bildet sie sachlich einen Teil seiner Einlassung zur Sache und führt mitunter zu Erklärungen, die das Ergebnis der vorangegangenen formellen Vernehmung zur Sache ergänzen oder ändern; sie gehört jedoch einem späteren Verfahrensabschnitt an.

Dass dem Justizoberinspektor M. vor der Vernehmung des Sachverständigen die Anwesenheit gestattet wurde, kann diese Rechtsfolge nicht ändern. Ein Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG öffentlich verkündet werden und den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift genügen. Daran fehlt es, abgesehen davon, dass die Sitzungsniederschrift nicht besagt, dass überhaupt ein Gerichtsbeschluss hierüber ergangen ist. Die Vorschrift des § 174 Abs. 1 GVG gewährleistet ein unverzichtbares Mindestmaß an Verfahrensgarantien und fordert unter allen Umständen Beachtung (BGHSt 1, 334; 2, 56). Dass in einer solchen Erlaubnis erkennbar die Absicht des Gerichts hervortritt, weiterhin nicht öffentlich zu verhandeln, reicht zur Beachtung der zwingenden Formvorschrift des § 174 Abs. 1 GVG nicht aus.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung schreiben keine leere Form vor. Sie gewährleisten, dass sich die Erkenntnistätigkeit der Strafgerichte, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, öffentlich und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt, ohne vermeidbaren Zweifeln ausgesetzt zu sein, weiterhin, dass die Öffentlichkeit, wenn ein gesetzlicher Grund dafür vorliegt, nur unter Beachtung der gesetzlichen Formen ausgeschlossen werden kann. Die in ihnen gezogenen Grenzen sind daher streng zu beachten, weil die Verfahrensgarantie der Öffentlichkeit sonst, wie den Entscheidungen RGSt 69, 175, 178 und 70, 109, 112 entnommen werden kann, in die Gefahr gerät, sich in eine nicht weiter abgrenzbare bloße Förmlichkeit aufzulösen.

Hiernach musste die Revision Erfolg haben.

2. Sachlich-rechtlich ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

Heimtückisch tötet, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat bewusst ausnutzt (BGHSt 2, 60; 2, 251; 3, 183; 3, 330; 6, 120). Arglos in diesem Sinne ist, wer sich – zumindest zu dieser Zeit – keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht. Ob im Übrigen ein Vertrauensverhältnis zum Täter besteht oder ein Streit vorausgegangen und ein Zerwürfnis entstanden ist, ist dafür unwesentlich, ebenso der Grund eines solchen Zerwürfnisses. Heimtückisch tötet daher auch derjenige, der das Opfer, das von dem Angriff nichts ahnt, in Ausnutzung dieses Umstandes von hinten erschlägt, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob Frau ██████, als der Angeklagte zur Tat schritt, schlief oder nur abgewandt auf der Seite lag und ruhte, ohne sein Vorhaben wahrzunehmen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht noch der Prüfung, ob der Tatbeweggrund des Angeklagten, der ihn sein vermeintliches eigenes wirtschaftliches Interesse so hoch stellen ließ, dass er um seiner willen zur Tötung eines Menschen schritt, im Sinne des § 211 StGB nicht auch als niedrig zu gelten hätte.

GlanzmannKoenigerJagusch
BuschWirtzfeld
Aufhebung und Zurückverweisung wegen fortdauernden Ausschlusses der Öffentlichkeit — Themis