Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beanstandungen der Strafzumessung und Urteilsgründe bei Diebstahlsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 542/93
Datum
08.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt in der Revision Mängel bei der Strafzumessung, der Behandlung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB), der Einbeziehung früherer Geldstrafen und der Urteilsbegründung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass formelhafte Hinweise auf eine Strafrahmenverschiebung nur dann aufhebungsreif sind, wenn dadurch ein nachteiliger Unklarheitseffekt eintritt, und dass in einfach gelagerten Fällen Verweise für die Gesamtstrafenbildung genügen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in den Urteilsgründen der ausdrückliche Hinweis, ob die Strafrahmenverschiebung nach § 49 i.V.m. § 21 StGB vorgenommen wurde, ist dies ein Rechtsfehler; er rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn dadurch für die Angeklagte eine entscheidungserhebliche Unklarheit oder Benachteiligung entsteht.

2

Die konkrete Angabe der Höhe einbezogener Einzelstrafen ist grundsätzlich erforderlich; das Unterbleiben dieser Angabe bleibt aber unbeachtlich, wenn die Unbekanntheit der Beträge den Gesamtstrafcharakter und die Strafbemessung objektiv nicht beeinflusst.

3

Die unterbliebene Erörterung, warum nicht auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt wurde (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist nur zu beanstanden, wenn nach den besonderen Umständen der Fall vorliegt, dass eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe genügt in einfach gelagerten Fällen der Verweis auf die bereits bei den Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen; eine vollständige Wiederholung aller Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich.

5

Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 3 StPO nur die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Gründe angeben; das Unterlassen der Darlegung sonstiger mitsprechender Überlegungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, der Tatrichter habe diese nicht berücksichtigt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 542/93 vom 8. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Hildegard W., geborene ██████ aus ██████, geboren am ████ 1950 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █████████

Leitsatz

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. Juni 1993 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Soweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch angreift, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Ausführungen zum Strafausspruch sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Mit der Revision wird geltend gemacht, die knappen und formelhaften Wendungen des Urteils ließen nicht erkennen, dass sich das Landgericht ernsthaft mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandergesetzt hat. Auch könne dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Einzelstrafen tatsächlich gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden seien.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf § 21 StGB die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenverschiebung 3; § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Darauf beruht das Urteil aber nicht. Denn die verhängten Einzelstrafen von zwei bis acht Monaten liegen deutlich im unteren Bereich der gemilderten Strafrahmen; sie sind im Übrigen mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Strafschärfungsgründe, insbesondere die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, als milde zu bezeichnen. Der Senat schließt deshalb aus, dass die Angeklagte durch die fehlende Erörterung der Strafrahmenverschiebung beschwert ist.

Der Umstand, dass es dabei das Wort „schwere“ dem Begriff „seelischer Abartigkeit“ hinzuzufügen unterlassen hat, lässt nicht besorgen, dass die sachverständig beratene Strafkammer die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bestimmung der Einzelstrafen zum Nachteil der Angeklagten zu gering gewichtet hatte.

Im Übrigen beschwert es die Beschwerdeführerin nicht, dass der Tatrichter zu Gunsten der Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit angenommen hat, ohne die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen.

2. Die Angeklagte rügt ferner, dass die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke nicht mitgeteilt worden ist.

Zu den einbezogenen Strafen ist dem Urteil lediglich zu entnehmen, dass das Amtsgericht Syke die Angeklagte wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt hat (UA S. 8). Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (BGHR StGB § 55 I 1 Strafen, einbezogene 1). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat gegen die mehrfach, allein wegen Diebstahls zehnmal vorbestrafte Angeklagte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt, der neben den beiden einbezogenen Geldstrafen 15 Einzelfreiheitsstrafen, davon 13 ebenfalls wegen Diebstahls, zwischen zwei und acht Monaten, in ihrer Summe von insgesamt 80 Monaten, zugrunde liegen. Die unbekannte Höhe der beiden zu 120 Tagessätzen zusammengefassten Einzelgeldstrafen fällt dabei nicht ins Gewicht.

3. Auch die Rüge, dass entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert worden ist, warum insoweit nicht auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt worden ist, dringt nicht durch. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheitsund den einbezogenen Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 2 m. w. N.). Das ist hier auszuschließen.

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die gebildete Gesamtstrafe auch hinreichend begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung in einfach gelagerten Fällen auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHR StGB § 55 I Strafen, einbezogene 1; BGHSt 24, 268, 271). Diesem Erfordernis ist dadurch entsprochen, dass das Gericht die Gesamtstrafe „unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte“ (UA S. 16) gebildet hat.

5. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, dass im Rahmen der Strafzumessung weder die Bereitschaft der Angeklagten, sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, noch ihre besondere Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer familiären Situation ausdrücklich berücksichtigt worden seien. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen nicht sämtliche Strafzumessungs-, sondern nur die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Gründe angegeben werden. Eine erschöpfende Darstellung aller mitsprechenden Überlegungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Allein daraus, dass ein sich aus der Sachverhaltsschilderung ergebender, für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich erörtert ist, kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen (KK-Herdegen StPO § 267 Rdn. 24 m. w. N.).

6. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass die Angeklagte, die mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln nach eigenen Angaben durchaus gut auskommt, die Tat nicht aus einer finanziellen Notlage heraus begangen hatte. Die Kammer bezieht damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die Strafzumessung ein und berücksichtigt, dass der Entschluss zu stehlen nicht auf Not, sondern auf einem eher verständlichen Motiv, beruhte. Das ist eine sachgemäße Erwägung, die geeignet ist, die Taten richtig in den gegebenen Strafrahmen einzuordnen (vgl. BGHSt 34, 345, 351; BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 5 m. w. N.).

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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