Revision verworfen: Kurierrolle bei Betäubungsmittelhandel und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 541/99
- Datum
- 16.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge wegen Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret mitgeteilt wird, welche kurze Verständigung im Sitzungssaal und welche sachbezogenen Angaben des Angeklagten unterblieben sind.
Die Tätigkeit eines gegen Entlohnung eigenständig Betäubungsmittel transportierenden Kuriers kann grundsätzlich Handeltreiben im Sinne des BtMG darstellen; die Abgrenzung zur Beihilfe erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilnahme.
Für die Annahme von Beihilfe ist erforderlich, dass die Rolle des Beteiligten ganz untergeordnet ist; eine solche Unterordnung ist darzulegen, insbesondere wenn Umstände wie weite Beschaffungsfahrt, erhebliche Menge oder Tarnmaßnahmen dagegen sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 23. August 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000 Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung im Sitzungssaal noch der Inhalt der „sachbezogenen Angaben“ des Angeklagten mitgeteilt wird. Im Übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdeführers Anlass zu dem Hinweis, dass es zwar nicht erforderlich, aber zweckmäßig ist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu verkündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen.
Für eine Änderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt beantragt hat, besteht kein Anlass. Die Strafkammer ist hier ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus, dass seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge des allein und selbständig transportierten Rauschgifts und der getroffenen Tarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer eine solche ganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im Einzelnen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.
Der Senat kann die Revision gleichwohl nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahme von Beihilfe bei dem nur tateinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluss auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4).
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