Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (fortgesetzter Betrug)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 541/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten einfachen Betruges verurteilt worden. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil in einem Teilfall weder Versuch noch Vollendung des Betruges festgestellt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat. Die übrigen Revisionsangriffe werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist in einem als fortgesetzte Tat gewerteten Tatkomplex ein Tatbestand in einem Teilakt nicht als Versuch oder Vollendung festgestellt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung hierdurch beeinflusst wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Wer gegenüber Geschädigten vorspiegelnd darstellt, er könne zur Beschaffung von Geldern beitragen, obwohl dies von vornherein ausgeschlossen ist, handelt mit dem für Betrug erforderlichen Täuschungsvorsatz, wenn er dadurch Vermögensvorteile erlangt.

3

Zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung besteht Kausalität, wenn die Getäuschten infolge des hervorgerufenen Irrtums dem vermeintlichen Vermögensvorteil oder der behaupteten Zahlungsbereitschaft vertrauen und deshalb Vermögensopfer bringen.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Hindernisse für die Vollendung vom äußeren Eingreifen Dritter oder anderen vom Täter unabhängigen Umständen herrühren und nicht auf dem freien Entschluss des Täters beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. März 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ███ aus ██████████, geboren am ███ ██ ██ ██ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Kraus, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Maak als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. März 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitere Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten einfachen Betruges" zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt im Wesentlichen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Der Verurteilung liegen 14 Einzeltaten zugrunde, die das Landgericht zum Teil als vollendeten, zum Teil als versuchten Betrug beurteilt hat. In weiteren sieben Fällen hat es eine Schuld des Angeklagten nicht feststellen können. Da auch der Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat angenommen hatte, hat es ihn insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen.

Ob die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtlicher Nachprüfung standhalten würde, kann unerörtert bleiben, weil die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betruges statt wegen Betruges in mehreren Einzelfällen den Angeklagten nicht beschwert.

In den Fällen 1 bis 10, 12 bis 14 sind die äußeren und inneren Merkmale des vollendeten oder versuchten Betruges rechtlich einwandfrei festgestellt. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte Kreditsuchenden vorgespiegelt, er könne ihnen aus Schweizer Sperrmarkbeträgen oder aus "schwarzen", d.h. devisenrechtlich oder steuerlich nicht erfassten DM-Beträgen, die sich in den Händen ausländischer Geldgeber befänden, Kredite vermitteln. Dabei wusste er, dass er keine Sperrmark erwerben konnte, weil er nicht über die dazu nötigen Devisen verfügte. Auch "schwarze" DM hatte er nicht zur Verfügung. Dies verschwieg er aber seinen Auftraggebern und erweckte den Anschein, als sei ihm die Bereitstellung der Kreditmittel möglich, und tat dies, um von den Kreditsuchenden hohe Provisionen oder Vermittlungsgebühren zu erlangen. In den meisten Fällen gelang ihm das auch.

Die Ausführungen der Revision enthalten im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Aus den Urteilsfeststellungen geht einwandfrei hervor, dass das Landgericht die Behauptung des Angeklagten, hinter ihm hätten einflussreiche ausländische Geldgeber gestanden, für widerlegt ansieht. Damit ist ohne Zwang vereinbar die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte möglicherweise von ausländischen Freunden Geld für seinen Lebensunterhalt erhielt. Es brauchte daher entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, er habe viel Geld benötigt und auf großem Fuße gelebt.

Die in diesem Zusammenhang auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Revisionsrüge scheitert schon daran, dass entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO die einzeln übereinstimmenden Beweismittel nicht bezeichnet sind.

Die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe "nachweislich keinerlei irgendwie gearteten Vorteile aus der ganzen Aktion" gehabt, ist angesichts der Feststellungen des Landgerichts nicht haltbar. Wenn er die erschwindelten Beträge für kostspielige Reisen, Hotelsperren und dergleichen verbraucht hätte, so würde dies nichts daran ändern, dass sie für ihn Vermögensvorteile waren.

Mit Recht hat das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und den Vermögensverfügungen der Geschädigten auch in denjenigen Fällen angenommen, in denen diese daran gezweifelt haben, ob es dem Angeklagten gelingen werde, die versprochenen Kredite zu beschaffen. Die Geschäfte, auf die sie sich mit dem Angeklagten einließen, waren gewagte Geschäfte. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt. Es sieht den Betrug des Angeklagten aber nicht darin, dass er seinen Vertragspartnern das Wagnis, das sie eingingen, verschwiegen oder verschleierte, sondern darin, dass er ihnen vorspiegelte, er sei voraussichtlich in der Lage und willens, die nötigen Mittel zu beschaffen. In Wirklichkeit war es von Anfang an ausgeschlossen, dass der Angeklagte solche kredite vermitteln konnte. Hätten dies die Kreditsucher erkannt, so hätten sie sich auf Geschäfte mit dem Angeklagten nicht eingelassen. Wesentlich ist, dass der Angeklagte seinen Partnern eine Aussicht vorgespiegelt hat, die nicht vorhanden war, und dass sie infolge des so hervorgerufenen Irrtums auf den ehrlichen Willen des Angeklagten und seine angeblichen Verbindungen vertrauten.

Im Fall Nr. 7 ist die Annahme eines Betrugsversuchs berechtigt. Zwar fehlt hier – im Gegensatz zu den übrigen Fällen – die ausdrückliche Feststellung, dass es dem Angeklagten darauf angekommen sei, eine Vermittlungsoder Bearbeitungsgebühr zu erhalten. Da aber der Angeklagte in diesem Fall ganz ähnlich vorgegangen ist wie in den anderen, ergibt sich aus dem Zusammenhang die Überzeugung der Landrichter, dass er auch hier versucht hat, eine ihm nicht zustehende Vergütung zu erhalten. Er geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte umfangreiche Bemühungen keinesfalls umsonst machen wollte.

Im Fall Nr. 12 macht die Revision geltend, dass der Betrugsversuch nicht beendet gewesen und dass der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei. Der Einwand ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Firma Kleiderfabrik ████ in █████ einen Sperrmarkkredit in Aussicht gestellt. Zu den Verhandlungen mit dem Angeklagten zog die Firma ihren Wirtschaftsberater zu. Diesem fiel es auf, dass der Angeklagte auf Fragen nach genauen Einzelheiten nur oberflächlich antwortete, jedoch mit auffällender Eile auf den Abschluss einer Vermittlungsgebühr bedacht war. Er riet daher, der Vertragsabschluss mit dem Angeklagten zu verschieben.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Versuch des Angeklagten ein beendeter war. Auch wenn man annimmt, dass er nicht beendet war und dass der Angeklagte ihn fortsetzen wollte, so war doch keinesfalls sein Rücktritt freiwillig. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist namlich die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte durch das Eingreifen des Wirtschaftsberaters gehindert wurde, seinen Betrugsversuch mit den bisher angewandten Täuschungsmitteln fortzusetzen, und dass der Angeklagte nicht mehr damit rechnete, auf diese Weise zum Ziel zu kommen. Die Umstände, die ihn an der Vollendung hinderten, waren demnach von seinem Willen unabhängig. Die Behauptung der Revision, dass die Gegenseite doch zum Vertragsabschluss geneigt gewesen sei, ist neu und widerspricht den Urteilsfeststellungen, wonach jedenfalls auf der Grundlage des Angebots und der oberflächlichen Auskünfte des Angeklagten ein Vertrag nicht zustande kommen konnte.

Ganz anders als die bisher behandelten Fälle liegt der Fall Nr. 11. Hier hat der Angeklagte einer ausländischen Finanzgruppe vorgespiegelt, er könne Schweizer Sperrmark in Deutschland unterbringen. In Wirklichkeit verfügte er nicht über die nötigen Mittel, um die Sperrmark zu kaufen. Dadurch bewirkte er, dass die Finanzgruppe hohe Sperrmarkbeträge für den Angeklagten bereithielt und infolgedessen später nur mit Kursverlust verwerten konnte.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht hier versuchten oder vollendeten Betrug annimmt. Nach den Feststellungen liegt weder versuchter noch vollendeter Betrug vor. Es fehlt schon an einem Vermögensschaden, den der Angeklagte unmittelbar durch seine Täuschungshandlung verursacht hätte. Der Kursverlust war nur die mittelbare Folge der Vermögensverfügung der Getäuschten, die darin liegt, dass sie die Sperrmarkguthaben verfügbar hielten. Es fehlt ferner an der Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten. Der Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, konnte möglicherweise darin liegen, dass er sich die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Sperrmarkbestände der Finanzgruppe sichern wollte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch die Finanzgruppe schädigen wollte.

Unter einem anderen Gesichtspunkt als dem des Betruges ist das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall nicht strafbar. Gleichwohl kommt ein Freispruch nicht in Betracht, weil es sich nur um einen unselbständigen Teilakt des vom Angeklagten begangenen fortgesetzten Betruges handelt. Doch muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es in diesem Fall keinen Betrug angenommen hätte.

Busch Rotberg zugleich für den durch Erkrankung am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Kraus und den dienstlich ortsabwesenden Bundesrichter Schmidt.

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (fortgesetzter Betrug) — Themis