Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 540/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren verurteilt; seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hatte Erfolg. Der BGH rügte, dass das Landgericht die Alternativen des § 21 StGB (verminderte Steuerungs‑ vs. Einsichtsfähigkeit) nicht eindeutig geklärt und eine Prüfung möglicher mildernder Umstände (§ 213, § 49 Abs. 1 StGB) unterlassen hat. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 21 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter klar feststellt, welche der beiden Alternativen (verminderte Steuerungsfähigkeit oder verminderte Einsichtsfähigkeit) vorliegt; eine gleichzeitige Stützung auf beide Alternativen ist unzulässig.

2

Bei erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit ist zunächst zu prüfen, ob dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; fehlt diese Einsicht, ist weiter zu untersuchen, ob das Fehlen der Einsicht dem Täter vorwerfbar ist.

3

Ist dem Täter die Einsicht nicht tatsächlich abgegangen, führt eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht zur Anwendung des § 21 StGB; liegt dagegen Schuldunfähigkeit vor, kommt § 20 StGB in Betracht.

4

Bei besonderen Tatumständen (z. B. erweitertem Selbstmord) hat der Tatrichter zu erwägen, ob andere Strafmilderungsgründe die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB rechtfertigen und ggf. der Strafrahmen nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB erneut zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 17. August 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Rechtlich bedenklich sind bereits die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendung des § 21 StGB, wonach beim Angeklagten auf Grund eines organischen Psychosyndroms seine Steuerungsfähigkeit, möglicherweise aber auch seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Dabei verkennt das Landgericht, dass die Anwendung des § 21 StGB nach ständiger Rechtsprechung nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann.

Bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit muss der Tatrichter sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, ob die verminderte Einsichtsfähigkeit tatsächlich dazu geführt hat, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat oder nicht.

Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Diese Alternative, die zu Schuldunfähigkeit führen würde, hat die Strafkammer – wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – ersichtlich ausgeschlossen. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar.

Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen muss der Tatrichter deshalb klären, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH NJW 1995, 1229; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, 3, 5, 6 m.w.Nachw.; Jahnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 3). Dies hat das Landgericht versäumt.

Im Übrigen hätten die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Erörterung erfordert, ob nicht bereits die übrigen Strafmilderungsgründe ohne den typisierten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB rechtfertigen. Da es sich nach den Feststellungen um einen sog. erweiterten Selbstmord handelte, bei dem der Angeklagte zuvor mit seiner Ehefrau besprochen hatte, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden, und diese ihr grundsätzliches Einverständnis erklärt hatte, dieses Vorhaben nach einer Woche zu verwirklichen, kommt eine solche Möglichkeit im Zusammenhang mit den übrigen strafmildernden Faktoren durchaus in Betracht. Dann aber hätte die Möglichkeit bestanden, den Strafrahmen des § 213 StGB erneut nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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