Revision: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Vorstrafenfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 540/88
- Datum
- 28.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB sind die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 ausdrücklich und nachvollziehbar anhand der einzelnen Vorverurteilungen festzustellen; die Angabe einer bloßen Gesamtfreiheitsstrafe genügt nicht.
Fehlen die zur Begründung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Feststellungen zu den einzelnen Vorverurteilungen, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben, ohne dadurch die festgesetzte Freiheitsstrafe zu berühren.
Sind Vorverurteilungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidungserheblich, muss das Urteil den der betreffenden Vorverurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt wiedergeben, damit eine Gesamtwürdigung möglich ist.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 540/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter ██, geboren am ██ 1956 in ██, wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, am 28. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver- 2. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revision die Sachbeschwerde erhebt, ist sie zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht stützt die Anordnung auf § 66 Abs. 1 StGB. Es führt zu den formellen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift aus: Der Angeklagte sei wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor dem 11. Oktober 1987 (dem Zeitpunkt der neuen Tat) begangen habe, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, und er habe wegen mindestens einer dieser Taten vor dem 11. Oktober 1987 für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt (UA S. 46). Das Landgericht bezeichnet die Vorverurteilungen nicht, auf die es sich mit diesen Ausführungen bezieht. Aus der Aufstellung der Vorstrafen (UA S. 9 ff.) ergibt sich nicht ohne weiteres, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Vielmehr lässt sie besorgen, dass das Landgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 321) angenommen hat, als Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) genüge auch die Verurteilung zu einer entsprechenden Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit nämlich die Vorstrafen des Angeklagten in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können, handelt es sich überwiegend um Gesamtfreiheitsstrafen, ohne dass das Landgericht die zugehörigen Einzelstrafen angegeben hat oder diese sich den Angaben in dem erforderlichen Umfang
entnehmen lassen.
So wurde der Angeklagte nach den Feststellungen wie folgt verurteilt: 1978 wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Nötigung und Entführung mit Willen der Entführten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; 1981 wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; 1984 wegen versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer „Freiheitsstrafe" von einem Jahr und drei Monaten, bei der es sich nach der Erwähnung eines „Datums der letzten Tat“ wahrscheinlich um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt (UA S. 16); sowie 1986 wegen Diebstahls und wegen Vollrausches in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, auf die 1975 wegen Raubes erkannt wurde, ist eine frühere Verurteilung zu sechs Monaten Jugendstrafe wegen Beförderungserschleichung in vier Fällen einbezogen worden, so dass nicht erkennbar ist, ob der Angeklagte wegen des Raubes als Einzeltat eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (BGHSt 26, 154).
Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, ohne dass die Festsetzung der erkannten Freiheitsstrafe davon betroffen wird (vgl. BGHSt 7, 161 zu §§ 20a, 42e StGB a.F.). Sollte erneut die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet werden, so ist es geboten, den der Vorverurteilung Nr. 6 (UA S. 16) zugrundeliegenden Sachverhalt im Urteil wiederzugeben (vgl. zur erforderlichen Gesamtwürdigung BGH NJW 1980, 1055).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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