Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tatvollendung bei räuberischer Erpressung unklar wegen polizeilicher Überwachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 539/97
Datum
22.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Zentrale Frage ist, ob die Tatvollendung eingetreten ist, obwohl die Geldübergabe von der Polizei überwacht wurde. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung, weil das Urteil nicht feststellt, ob das Geld gesichert wurde oder den Tätern eine erfolgreiche Tatausführung von vornherein verwehrt war; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung der (räuberischen) Erpressung setzt voraus, dass ein Vermögensnachteil eingetreten ist oder zumindest eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt; eine sofortige Sicherstellung des Erlangten kann die Vollendung ausschließen.

2

Wenn Polizeibeamte die letzte Phase der Tatausführung so überwachen, dass den Tätern keine realistische Chance bleibt, mit dem Erlangten zu entkommen, kann die Tatvollendung entfallen.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen darüber, ob das Erlangte gesichert wurde oder die erfolgreiche Tatausführung von vornherein ausgeschlossen war, ist die Verurteilung wegen Vollendung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Sind Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite von dem festgestellten Rechtsfehler unberührt, können sie bestehen bleiben und nur in der aufgezeigten Richtung ergänzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 21. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/97 vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 22. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED::<1>] wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es ihn und die Mitangeklagten [REDACTED::<2>] sowie [REDACTED::<3>] betrifft und

b) soweit es den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten [REDACTED::<4>] wegen Anstiftung zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung, die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Mitangeklagten betrifft.

Jedoch bleiben die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite aufrechterhalten.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED::<1>] wegen mittäterschaftlich begangener räuberischer Erpressung wird insoweit von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, als das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach der Tatschilderung im Urteil ist davon auszugehen, dass die Geldübergabe von der zuvor informierten Polizei insgeheim beobachtet wurde; diese griff nach der Aushändigung des Geldes zu und verhaftete die zur Übergabe erschienenen vier Angeklagten.

Danach ist es zumindest möglich, dass die letzte Phase der Tatausführung in einer Weise von Polizeibeamten überwacht wurde, die den Tätern keine Chance ließ, mit dem erbeuteten Geld zu entkommen.

In einem solchen Fall tritt aber der zur Tatvollendung nach den §§ 253, 255 StGB vorausgesetzte Vermögensnachteil beim Erpressten auch in Gestalt konkreter Vermögensgefährdung nicht ein (vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6 sowie § 255 Versuch 1 und Vollendung 1).

Zur Klärung der Frage der Tatvollendung hätte das Landgericht daher feststellen und im Urteil darlegen müssen, ob das Geld der Geschädigten alsbald wieder sichergestellt wurde und ob nach den Umständen der polizeilichen Überwachung der Geldübergabe eine für die Täter erfolgreiche Tatausführung von vornherein ausgeschlossen war.

Da insoweit eine genauere Schilderung fehlt, muss die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED::<1>] wegen vollendeter räuberischer Erpressung auf seine mit der Sachrüge begründete Revision aufgehoben werden. Allerdings können die bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf und zur inneren Tatseite bestehen bleiben; sie sind von Rechtsfehlern nicht beeinflusst und bedürfen lediglich in der aufgezeigten Richtung der Ergänzung durch den neuen Tatrichter (vgl. BGHR StGB § 253 I Vermögensschaden 6).

Da die Verurteilung der tatbeteiligten Mitangeklagten [REDACTED::<2>] und [REDACTED::<3>] sowie der Schuldspruch gegen den Mitangeklagten [REDACTED::<4>] wegen Anstiftung zur Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruhen, muss die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auch darauf erstreckt werden.

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach
Revision teilweise stattgegeben: Tatvollendung bei räuberischer Erpressung unklar wegen polizeilicher Überwachung — Themis