Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln abgewiesen; Zusatzformulierung gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 53/96
Datum
20.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln wurde überwiegend als unbegründet verworfen; lediglich die Formulierung "in nicht geringer Menge" im Schuldspruch entfällt. Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§136a i.V.m. §69 StPO) war formell und materiell nicht tragfähig, weil nicht dargetan wurde, dass eine Zusicherung die Zeugenaussage beeinflusst habe. Der Senat hielt an seiner freien Beweiswürdigung fest. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge eines Verstoßes gegen §136a Abs. 1 i.V.m. §69 Abs. 3 StPO ist nur formgerecht, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass sich eine behauptete unzulässige Zusicherung der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase entscheidungserheblich auf die Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat.

2

Die bloße Behauptung, eine Einstellung nach §154 StPO sei in Aussicht gestellt oder zugesichert worden, genügt nicht; es ist darzulegen, in welchem Umfang und zu welcher Tat die Zusicherung die Aussage des jeweiligen Zeugen betraf.

3

Im Freibeweisverfahren ist das Revisionsgericht an vom Tatrichter vorgenommene Wahrunterstellungen nicht gebunden; der Senat kann die Beweiswürdigung im Rahmen der Revision frei prüfen.

4

Wird im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung gemäß §349 Abs. 2 StPO kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt, kann die Revision als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 6. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 53/96 vom 20. März 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ in ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Oktober 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die Worte *"in nicht geringer Menge" hinter den Worten "Handeltreiben mit Betäubungsmitteln"* entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 136a Abs. 1 i. V. m. § 69 Abs. 3 StPO ist nicht formgerecht erhoben, weil nicht ausreichend dazu vorgetragen ist, dass sich die behauptete unzulässige Zusicherung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren auch noch auf die Aussage des Zeugen █████████ in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat (vgl. BGH StV 1994, 62, 63; BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 5 StR 513/78). Die Rüge könnte auch sachlich nicht durchdringen. Aus dem Vortrag des Revisionsführers ergibt sich, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO nur insofern in Aussicht gestellt oder zugesichert worden ist, als der Zeuge gegen den Angeklagten █████████ aussagte und sich dabei auch erheblich belastete. Es ging also "nur" um die Taten unter Beteiligung des Angeklagten █████████. Diese waren aber für die Staatsanwaltschaft in ihrem Umfang in etwa überschaubar. An die vom Landgericht vorgenommene Wahrunterstellung ist der Senat im Freibeweisverfahren nicht gebunden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerWinkler
BlauthPfister
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