Treffer
BGH Urteil

BGH zur Verlesung schweizerischer Beschuldigtenprotokolle nach § 254 Abs. 1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 53/94
Datum
10.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen neun Diebstählen aus Parkuhren in der Schweiz. Streitpunkt war vor allem, ob Geständnisse aus dem schweizerischen Untersuchungsverfahren durch Verlesung der Vernehmungsniederschriften verwertbar sind. Der BGH bejaht die Verlesbarkeit ausländischer Protokolle nach § 254 Abs. 1 StPO, wenn sie im Vernehmungsstaat eine einem richterlichen Protokoll vergleichbare Beweisfunktion haben und rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt sind. Ein Verwertungsverbot wegen fehlender Belehrung über die Aussagefreiheit verneint der Senat jedenfalls dann, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausländische Niederschriften über Beschuldigtenvernehmungen können zu den nach § 254 Abs. 1 StPO verlesbaren „richterlichen Protokollen“ gehören, wenn sie nach Zuständigkeits- und Verfahrensordnung des Vernehmungsorts eine vergleichbare Beweisfunktion wie deutsche richterliche Vernehmungsprotokolle erfüllen und rechtsstaatliche Mindestanforderungen gewahrt sind.

2

Für die Verlesbarkeit und Verwertbarkeit ausländischer Vernehmungsniederschriften ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Vernehmung im Rahmen eines eigenständig geführten ausländischen Strafverfahrens oder im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe erfolgt ist.

3

Aus dem Unterbleiben einer Belehrung über die Aussagefreiheit folgt ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Tatrichter nach einzelfallbezogener Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht bei Vernehmungsbeginn kannte; ein allgemeiner Erfahrungssatz zur Kenntnis des Schweigerechts bestimmter Personengruppen besteht nicht.

4

Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegenüber einem Mitbeschuldigten über dessen Aussagefreiheit schützt grundsätzlich nur den betroffenen Beschuldigten und begründet regelmäßig kein Verwertungsverbot zugunsten eines Mitangeklagten.

5

Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift als Einheit (§ 274 StPO) trägt die Annahme fortdauernder Anwesenheit der nach § 226 StPO erforderlichen Personen, solange eine (auch nur vorübergehende) Abwesenheit nicht protokolliert ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 53/94 vom 10. August 1994 in der Strafsache gegen ACL aus SC, geboren am 00. 00. 1956 Michael in KC*) wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1994, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof CO in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. (—) aus D(—) als Verteidiger des Angeklagten,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Oktober 1993 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.

Gegen die Mitangeklagten Peter TC) und Hans-Günter ACD— — einen Vetter und einen Onkel des Angeklagten, die bei einem Teil der Taten beteiligt waren — ist das Urteil bereits rechtskräftig geworden.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen unternahm der wegen gleichartiger, in Deutschland begangener Taten bereits vorbestrafte Angeklagte in der Zeit von Mai/Juni 1987 bis zum 8. November 1989, dem Tag seiner Festnahme, insgesamt neun mehrtägige Reisen in die Schweiz, wo er jeweils, wie zuvor geplant und vorbereitet, in mehreren Städten mit Hilfe nachgemachter Schlüssel aus einer Vielzahl von Parkuhren zur Herstellung vereinzelt aber auch ganze, Geld entwendete, wobei er zur Herstellung nachgemachter Schlüssel benötigte Parkuhren stahl. Bei den meisten seiner Diebesfahrten in die Schweiz erbeutete der Angeklagte an Münzgeld jeweils mehrere tausend Schweizer Franken, die er nach Abzug der Unkosten mit den Mitangeklagten — soweit diese beteiligt waren — teilte. Auf der letzten Reise in die Schweiz wurden der Angeklagte und der Mitangeklagte TC**) am 8. November 1989 von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie sie in Luzern aus Parkuhren 1.529 Schweizer Franken entwendeten und auf frischer Tat festgenommen. Beide hatten zuvor schon am selben Tag in Lugano 1.500 Schweizer Franken aus Parkuhren erbeutet. Nach Abschluss der schweizerischen Untersuchungen wurden der Angeklagte und sein Mittäter, beides deutsche Staatsangehörige, in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Die Schweizer Behörden ersuchten um Übernahme der Strafverfolgung.

II.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung ebenso wie seine Mitangeklagten nicht zur Sache geäußert. Die Strafkammer hat ihn jedoch aufgrund der Geständnisse für überführt gehalten, die er und der Mitangeklagte ████ bei mehreren Vernehmungen als Angeschuldigte gegenüber der zuständigen Amtsstatthalterin in Luzern im Verlauf des schweizerischen Untersuchungsverfahrens abgelegt hatten.

Die geständigen Angaben sind vom Landgericht gemäß § 254 Abs. 1 StPO durch Verlesung der schweizerischen Vernehmungsniederschriften in die Hauptverhandlung eingeführt und aufgrund der Bekundungen zweier als Zeugen vernommener schweizerischer Polizeibeamter über die dort geführten Ermittlungen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft worden. Der Angeklagte rügt die Verwertung der schweizerischen Vernehmungsprotokolle entsprechend den bereits in der Hauptverhandlung von der Verteidigung erhobenen Einwänden als verfahrensrechtlich fehlerhaft.

Die revisionsrechtlichen Angriffe gehen fehl; die Verwertung der Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmungen durch die Amtsstatthalterin in Luzern ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu den richterlichen Protokollen, die nach § 254 Abs. 1 StPO zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden dürfen, gehören ebenso wie im Rahmen der Anwendung von § 251 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch ausländische Niederschriften (vgl. BGHR StPO § 254 I Vernehmung, richterliche 3). Voraussetzung für die Verlesbarkeit ist allerdings, dass die Protokolle nach der einzuhaltenden Zuständigkeits- und Verfahrensordnung des Vernehmungsorts eine vergleichbare Beweisfunktion erfüllen wie diejenigen über die Vernehmung durch einen deutschen Richter und dass die Anhörung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügt (vgl. BGHSt 7, 15, 16/17; BGH NStZ 1983, 181; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 24; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 251 Rdn. 18; Dölling in AK-StPO § 251 Rdn. 26, jeweils zur Verlesbarkeit nach § 251 StPO). Dabei ist es, was die Stellung des ausländischen Vernehmers angeht, nicht gerechtfertigt, zwischen den Fällen des § 251 Abs. 1 StPO und denen des § 254 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu unterscheiden (ebenso wohl BGHR StPO § 254 I Vernehmung, richterliche 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 254 Rdn. 4 unter Verweis auf die Anmerkungen zu § 251). Auch besteht kein genügender Grund, die Verlesung dann von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen, wenn die ausländischen Vernehmungen nicht im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe, sondern im Rahmen eines von den ausländischen Behörden (zunächst) eigenständig geführten Strafverfahrens erfolgt sind.

a) Die Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmung im Untersuchungsverfahren durch einen Amtsstatthalter nach dem Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (mit späteren Änderungen; im Folgenden: StPO Luzern) entsprechen ihrem Beweiswert und ihrer Beweisfunktion nach einem richterlichen Vernehmungsprotokoll nach deutschem Strafprozessrecht. Das folgt aus den Aufgaben, die der Amtsstatthalter nach dem Luzerner Strafverfahrensrecht wahrzunehmen hat. Er ist neben dem Staatsanwalt Teil der Untersuchungsbehörde. Ihm obliegt die Leitung der „Untersuchung“ (§ 63 Abs. 1 Satz 1 StPO Luzern); er führt die Einvernahme des Angeschuldigten und der Zeugen durch, beauftragt Sachverständige und ist für die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen (wie z. B. Blutentnahmen, § 78 Abs. 1 StPO Luzern, Beschlagnahmen, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1 StPO Luzern und Hausdurchsuchungen, § 121 Abs. 1 StPO Luzern) sowie für die Anordnung der Untersuchungshaft im Untersuchungsverfahren (§ 81 Abs. 2 StPO Luzern) teils allein, teils neben dem Staatsanwalt zuständig. Er entscheidet über den Abschluss der Untersuchung und überweist bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine strafbare Handlung den Fall dem zuständigen Gericht, falls er die Untersuchung nicht durch Erlass einer Strafverfügung erledigen kann. Im Fall der Überweisung an das Kriminalgericht (oder das Obergericht) schließt sich die Anklageerhebung durch den Staatsanwalt an. Der Amtsstatthalter nimmt damit insgesamt die Stellung eines Untersuchungsrichters ein, ähnlich wie ihn auch das frühere deutsche Strafprozessrecht kannte; seine Befugnisse zu Ermittlungshandlungen entsprechen denen eines Ermittlungsrichters nach den geltenden Vorschriften der StPO. Dass der Amtsstatthalter der unmittelbaren Aufsicht durch den Staatsanwalt unterliegt, seine Weisungen zu befolgen hat und ihm gegenüber berichtspflichtig ist (§§ 153, 154 StPO Luzern), mithin in seiner Stellung nicht sachlich unabhängig ist wie ein deutscher Richter, ist für die Frage der Verlesbarkeit der Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmungen nicht entscheidend (vgl. BGHR StPO § 254 I Vernehmung, richterliche 3 für den Bezirksanwalt in Zürich). Maßgeblich ist vielmehr, dass die schriftlich festgehaltenen Untersuchungsergebnisse des Amtsstatthalters wegen des den Strafprozess in den Kantonen der Schweiz weithin prägenden Prinzips der beschränkten Mündlichkeit und der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 2. Aufl. S. 140) eine wesentliche Beweisgrundlage für das weitere gerichtliche Verfahren darstellen, auch wenn eine Vervollständigung durch Erhebung neuer Beweise oder die Wiederholung bereits erhobener Beweise zulässig und unter Umständen geboten ist (§ 175 StPO Luzern). Diese herausgehobene Beweisbedeutung, die der Niederschrift über eine Vernehmung durch den Amtsstatthalter nach dem System des Luzerner Strafverfahrensrechts zukommt, rechtfertigt die Gleichstellung mit einem deutschen richterlichen Vernehmungsprotokoll auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 StPO.

b) Der Verwertbarkeit stand nicht entgegen, dass dem Angeklagten und dem Mitangeklagten TC**) eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung von der Amtsstatthalterin vor den Vernehmungen nicht erteilt worden ist.

aa) Eine solche Belehrung war im Zeitpunkt der Vernehmungen nach dem Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern nicht vorgesehen (vgl. auch Hauser a. a. O. S. 167). Erst mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ist durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 1989 (Kantonsblatt 1989, 1213) in § 76 Abs. 3 StPO Luzern eine Regelung eingefügt worden, die vorsieht, dass der Angeschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme auf sein Recht zur Heranziehung eines Verteidigers nach den §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 68 Abs. 2 StPO Luzern hinzuweisen ist. Für die Frage der Protokollverlesung gilt aber allgemein, dass im Falle von Rechtsänderungen grundsätzlich das Recht zur Zeit der Vernehmung maßgeblich ist (vgl. Schlichter in SK-StPO § 251 Rdn. 41).

Dass nach der für den Kanton Luzern geltenden Strafprozessordnung mithin eine Pflicht zur Belehrung über die Beschuldigtenrechte nicht bestand und hinsichtlich der Aussagefreiheit weiterhin nicht besteht, kann es angesichts der Tatsache, dass im deutschen Strafprozess aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach der bis vor kurzem noch herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Verwertungsverbot nicht abgeleitet worden ist (vgl. die Nachweise in BGHSt 38, 214, 219), schwerlich rechtfertigen, die schweizerischen Vernehmungen als grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen widersprechend zu beurteilen. Zwar kann die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der StPO ergeben, dass das Fehlen einer nach deutschem Recht gebotenen Belehrung die Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben auch im Falle ausländischer, dem Recht des Vernehmungsorts entsprechender Vernehmungen zur Folge hat. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. März 1992 3 StR 460/91 (NStZ 1992, 394) entschieden, dass bei einer Zeugenvernehmung in einem ausländischen Staat, der ein Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten eines Beschuldigten nicht kennt, daher auch eine entsprechende Belehrung nicht vorsieht und demzufolge von einer Aussagepflicht der Zeugin ausgeht, der Rechtsgedanke des § 252 StPO mit der Folge eines Verwertungsverbots zu beachten ist. Ob Entsprechendes im Falle des Fehlens einer § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO genügenden Belehrung des Beschuldigten nach den in der neueren Rechtsprechung für inländische Vernehmungen entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 38, 214 ff.) auch für ausländische Beschuldigtenvernehmungen gilt (zur Vernehmung unter der Geltung des DDR-Rechts vgl. dagegen BGHSt 38, 263 ff.), erscheint zweifelhaft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Aus der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung über die Aussagefreiheit nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO folgt nämlich ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Beschuldigte wusste, dass er nicht aussagen brauchte (BGHSt 38, 214, 224 f.). Allerdings darf der Tatrichter nicht ohne nähere Prüfung des Einzelfalles annehmen, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen gekannt hat; insbesondere ist kein Erfahrungssatz des Inhalts anzuerkennen, dass das Schweigerecht bestimmten Personengruppen — etwa Vorbestraften — ohnehin bekannt ist. Gelangt der Tatrichter aber aufgrund einer mit Mitteln des Freibeweises vorgenommenen Einzelfallprüfung zur Überzeugung, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen zu Beginn der Vernehmung gekannt hat, darf er dessen ohne vorherige Belehrung gemachte Angaben verwerten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht hat die Frage, ob dem Angeklagten das Recht zu schweigen zu Beginn der Vernehmung durch die Amtsstatthalterin bewusst war, nach rechtsfehlerfreier Prüfung bejaht. Der insoweit zutreffend festgestellte Sachverhalt vermittelt auch dem Senat die Überzeugung, dass der Angeklagte um sein Recht zu schweigen wusste. Darauf weist sein Aussageverhalten eindeutig hin. Der Angeklagte hat bei seiner ersten Vernehmung als Angeschuldigter durch die Amtsstatthalterin am 9. November 1989 lediglich die aufgrund der Polizeibeobachtungen feststehenden Geldentwendungen aus Parkuhren in Luzern am Vortag eingeräumt und weitere Diebesfahrten in die Schweiz in Abrede gestellt. Erst bei weiteren Vernehmungen Mitte Dezember 1989, als das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, die bis dahin unter Verwertung der in seinem Auto und im Hotelzimmer sichergestellten Gegenstände (zahlreiche Parkuhrschlüssel, Schlüsselrohlinge, Werkzeuge, Geldrollenpapier u. a.) und unter Überprüfung von Hotelbuchungen vorgenommen worden waren, vorlagen und ihm vorgehalten wurden, hat der Angeklagte nach entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei ein volles Geständnis auch gegenüber der Amtsstatthalterin abgelegt. Die vom Landgericht unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten gezogene Schlussfolgerung, dass er das Geständnis nicht etwa deshalb abgelegt hat, weil er sich der erdrückend empfundenen Beweislage nicht mehr zu entziehen vermochte, sondern weil er die Möglichkeit, zu schweigen oder die Unwahrheit zu sagen, gerade hinsichtlich der noch unbekannten Taten nicht im Klaren gewesen war, drängt sich auch für den Senat auf. Unter diesen Umständen bedarf es weiterer, über die Verwertung des Akteninhalts hinausgehender Erhebungen des Senats zu diesem Punkt nicht.

bb) Soweit es die Angaben des Mitangeklagten TC) gegenüber der Amtsstatthalterin angeht, durften diese ebenfalls gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen und angesichts der Einheitlichkeit der Tatvorwürfe auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 3, 22, 25; 149, 153; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 254 Rdn. 8). Das Fehlen einer Belehrung des Mitangeklagten TC) über seine Beschuldigtenrechte im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hindert — und zwar unabhängig davon, dass zur Frage der tatsächlichen Kenntnis seiner Aussagefreiheit in dieser Hinsicht ohnehin das Gleiche wie beim Beschuldigten gilt — die Verwertung seiner Angaben nicht. Denn die Regelung über die Beschuldigtenbelehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bezweckt schließlich den Schutz des jeweils betroffenen Beschuldigten und dient nicht den Interessen von Mitangeklagten. Deren Rechtskreis wird von einem gegen einen Beschuldigten gerichteten Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht berührt. Insoweit müssen die zu § 55 StPO entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 11, 213; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 55 Rdn. 17) entsprechende Anwendung finden.

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass der Mitangeklagte TC) nicht nach § 52 StPO (§§ 92, 94 Abs. 1 StPO Luzern) belehrt worden sei und daraus ein Verwertungsverbot folge, geht schon deshalb ins Leere, weil der Mitangeklagte TC) als Vetter des Angeklagten nicht zu dem nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfassten Personenkreis zählt (Verwandte in der Seitenlinie nur bis zum dritten Grad).

c) Schließlich besteht ein Verwertungsverbot auch nicht etwa deswegen, weil sich die Amtsstatthalterin verbotener Vernehmungsmethoden bedient hätte. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten und des Mitangeklagten TC) angenommen, dass ihre Behauptung über Äußerungen der Amtsstatthalterin ihnen gegenüber über den weiteren Verlauf der Ermittlungen und der Untersuchungshaft zutrifft. Es hat darin zu Recht keine nach § 136a Abs. 1 StPO unzulässigen Mittel und keinen Verstoß gegen § 79 StPO Luzern gesehen, wonach Zwangsmaßnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, untersagt sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft lagen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 StPO Luzern und bei entsprechender Umstellung des Sachverhalts auch nach § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Der Hinweis, dass die sich über die ganze Schweiz erstreckenden Ermittlungen zeitraubend und mit der Verschubung der Beschuldigten in die übrigen schweizerischen Kantone verbunden sein könnten, war angesichts der Zuständigkeits- und Rechtshilferegelungen der kantonalen Strafverfahrensordnungen der Schweiz (§§ 8 ff., 17 ff. StPO Luzern) nicht sachwidrig. Die Erwähnung einer Untersuchungshaft von notfalls zwei Jahren Dauer hatte nach den Umständen ersichtlich nur die Bedeutung eines besonders plastischen Hinweises auf die Langwierigkeit der Ermittlungen und die Auswirkungen auf die Dauer der Untersuchungshaft. Die Amtsstatthalterin hat den Angeklagten und den Mitangeklagten ████ ohnehin bei der ersten Vernehmung auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Haftanordnung hingewiesen. Im Übrigen macht die Tatsache, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte TC) erst später nach Konfrontierung mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ein volles Geständnis abgelegt haben, deutlich, dass sie durch die behaupteten Äußerungen der Amtsstatthalterin in ihrer Entschließungsfreiheit, wahrheitswidrig auszusagen oder nicht, nicht beeinträchtigt waren.

2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die §§ 226, 338 Nr. 5 StPO, weil nicht dargetan wird, dass die behauptete — vorübergehende — Abwesenheit des sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betroffen habe, ist in ihrer Zulässigkeit zweifelhaft. Aus dem Vortrag, in dieser Zeit sei „das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 03.03.1984“ und „ein nicht näher mitgeteilter älterer Beweisantrag des Verteidigers des Mitangeklagten Hans-Günter ACD**) verlesen worden“, ergibt sich nicht, dass davon der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise betroffen gewesen sein könnte. Die Verfahrensrüge kann jedoch auf sich beruhen. Sie hätte jedenfalls aus anderem Grund keinen Erfolg haben können. Die Sitzungsniederschrift stellt eine Einheit dar (vgl. BGHSt 16, 306, 307); der für den Beginn der Hauptverhandlung aufgenommene Vermerk über die Anwesenheit der in § 226 StPO genannten Personen braucht, auch wenn dies üblich ist, zu Anfang der die einzelnen Hauptverhandlungstage betreffenden Teile des Hauptverhandlungsprotokolls nicht wiederholt zu werden. Die zu Beginn aufgeführten Personen gelten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Hauptverhandlungsniederschrift mit der Beweiskraft des § 274 StPO als anwesend, wenn ihre (vorübergehende) Entfernung nicht protokolliert ist. Werden einzelne von ihnen zu Beginn des einen neuen Sitzungstag betreffenden Protokollabschnitts gleichwohl ausdrücklich als anwesend genannt, so ergibt sich daraus die Abwesenheit der nicht aufgeführten Personen noch nicht.

3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Einzelnen ist lediglich zu bemerken:

a) Die Möglichkeit für das Gericht, sich bei der Ermittlung und Auslegung ausländischen Strafrechts und Strafverfahrensrechts der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. Rdn. 138 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. vor § 72 Rdn. 6), bedeutet nicht, dass Anträge auf Einholung von Rechtsgutachten im Strafprozess als Beweisanträge nach den Regeln des Strengbeweises (§ 244 Abs. 3 bis 6 StPO) zu behandeln wären.

b) Der Antrag auf Vernehmung der schweizerischen Amtsstatthalterin betrifft nur zum Teil dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung „unzutreffender“ und „unrichtiger“ Protokollierung. Hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche protokollierten Einzelaussagen unrichtig festgehalten worden sein sollen; in seiner pauschalen Formulierung kommt dem Vorbringen lediglich die Bedeutung einer zusammenfassenden Wertung, nicht aber einer Tatsachenbehauptung zu. Soweit Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, hat sie das Landgericht ohne verfälschende Umdeutung als wahr unterstellt. An die Wahrunterstellung hat es sich der Sache nach auch gehalten. In der Auslegung und Bewertung der als wahr unterstellten Äußerungen war das Tatgericht nicht an die Auffassung des Beschwerdeführers gebunden.

III.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die Zusammenfassung sämtlicher auf einer Diebesfahrt in die Schweiz begangener Geldentwendungen in mehreren Schweizer Städten zu jeweils einem einzigen fortgesetzten Diebstahl ist der Angeklagte nicht beschwert.

RußBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
BGH zur Verlesung schweizerischer Beschuldigtenprotokolle nach § 254 Abs. 1 StPO — Themis