Revision verworfen – Sicherungsverwahrung nach §66 StGB wegen Gefährlichkeit angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 538/97
- Datum
- 14.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt die Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit des Täters voraus; ist diese Gefährlichkeit festgestellt, kann das Ermessen des Tatrichters von Rechts wegen nur zur Anordnung führen.
Eine anhaltende Neigung zu schweren Gewaltdelikten und sexuell motivierten Straftaten, insbesondere gegen schutzbedürftige Personen, begründet die erforderliche Gefährlichkeit im Sinne des § 66 StGB.
Die Frage, ob eine im Ausland oder nach altem Recht verhängte Hauptstrafe als Freiheitsstrafe i.S.d. § 66 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, kann gesondert zu prüfen sein; die materielle Einordnung solcher Sanktionen steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht entgegen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 11. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 538/97 vom 14. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Juni 1997 wird als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat braucht nicht abschließend zu befinden, ob eine Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR bei tatmehrheitlicher mehrfacher Gesetzesverletzung als eine Freiheitsstrafe nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist oder ob das Tatgericht – vergleichbar der Handhabung bei der Einheitsjugendstrafe (vgl. BGHR StGB § 66 Vorverurteilungen 2) – festzustellen hat, dass wegen einer der von der Hauptstrafe erfassten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre.
Denn die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Nach der im Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Angeklagten hatte das Ermessen des Tatrichters nach § 66 Abs. 2 StGB von Rechts wegen nur dahin ausgeübt werden können, die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Der mit einem Messer bewaffnete Angeklagte, der sich wegen Gewalttaten und Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Widerstandsunfähigen von 1971 bis 1996 über 16 Jahre in Untersuchungshaft und Strafhaft sowie im Maßregelvollzug befand, hat noch im Monat der Entlassung aus dreijährigem Maßregelvollzug und in den Folgemonaten einen geistig behinderten 14-jährigen Jungen unter Ausnutzung einer Zwangslage fünfmal zum Analverkehr und einen weiteren 14-jährigen sexuell missbraucht sowie einen 13-jährigen Lernbehinderten sexuell genötigt.
Infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, insbesondere zu reinen Gewaltdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten bevorzugt zum Nachteil geistig behinderter Jungen, ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Winkler | |||
| Blauth | Miebach |